- 1 Ob 643/82
Veröff: SZ 55/163 = JBl 1983,316 = GesRZ 1983,91
- 6 Ob 807/82
Veröff: SZ 56/42
- 1 Ob 506/84
Entscheidungstext OGH 04.04.1984 1 Ob 506/84
nur: Der Aufteilung unterliegt die eheliche Errungenschaft, dass heißt das, was die Ehegatten während der Ehe erarbeitet oder erspart haben. (T1)
- 6 Ob 560/84
nur T1; Veröff: EvBl 1986/13 S 50
- 8 Ob 609/85
Auch; Beisatz: Dies hindert aber nicht, dass bei der gemäß
§ 83 Abs 1 EheG vorzunehmenden Aufteilung nach Billigkeit unter Bedachtnahme auf Gewicht und Umfang des Beitrages jedes Ehegatten zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse der Umstand Berücksichtigung findet, dass jeder der Ehegatten für sich seine Ersparnisse anlegte. (T2)
- 8 Ob 586/85
nur: Der Aufteilung unterliegt die eheliche Errungenschaft, dass heißt das, was die Ehegatten während der Ehe erarbeitet oder erspart haben; nicht entscheidend ist, ob dies durch gemeinsame Tätigkeit geschah. (T3)
- 1 Ob 709/85
nur T1
- 7 Ob 602/86
- 2 Ob 644/86
nur T1
- 1 Ob 538/87
Auch
- 4 Ob 524/87
Beisatz: Hat eine ererbte Liegenschaft eine Wertsteigerung durch eine Umwidmung erfahren, die die Ehegatten - gemeinsam oder einer von ihnen allein - während der Ehe bewirkt haben, so ist der damit erzielte Vermögenszuwachs - ebenso wie der Ertrag eines ererbten Vermögens - der ehelichen Errungenschaft zuzuzählen. (T4)
- 8 Ob 520/87
nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Nicht entscheidend ist, ob die Ersparnisse nur aus den Einkünften eines Ehegatten angesammelt wurden, während die des anderen zur Bestreitung der Lasten der ehelichen Haushaltsführung verwendet wurden. (T5)
- 8 Ob 539/88
nur T1
- 8 Ob 613/88
nur T1; Beisatz: Und zwar bis zur Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft. (T6)
- 1 Ob 669/88
Auch; nur T1
- 8 Ob 549/88
- 8 Ob 599/89
Auch; Beisatz: Hier: Photoalben und Tierfelle. (T7)
- 2 Ob 581/90
nur T1
- 1 Ob 591/91
Auch; nur T1; Beisatz: Tritt durch die bloße Erhaltung der Sache eines Eheteils eine Wertsteigerung derselben ein, die aber nicht auf den Anstrengungen oder dem Konsumverzicht der Eheleute, sondern auf der allgemeinen Preissteigerung von Liegenschaften beruht, dann ist dieser Wertzuwachs nicht als eheliche Errungenschaft anzusehen. (T8)
- 3 Ob 581/91
nur T3
- 6 Ob 2151/96h
Entscheidungstext OGH 14.08.1996 6 Ob 2151/96h
nur T1
- 7 Ob 119/98w
Auch
- 7 Ob 267/98k
Vgl auch; nur T1; Beis wie T8 nur: Tritt durch die bloße Erhaltung der Sache eines Eheteils eine Wertsteigerung derselben ein, die auf der allgemeinen Preissteigerung von Liegenschaften beruht, dann ist dieser Wertzuwachs nicht als eheliche Errungenschaft anzusehen. (T9)
- 1 Ob 197/99y
nur T1; Beis wie T9; Beisatz: Die nicht auf Investitionen oder Arbeitsleistungen der Ehegatten zurückzuführende Wertsteigerung der Liegenschaft wird nur dann nicht als eheliche Errungenschaft angesehen, wenn die Liegenschaft nicht in das Aufteilungsverfahren einzubeziehen ist. (T10)
Veröff: SZ 73/31
- 6 Ob 245/01z
Auch; Beis wie T10
- 7 Ob 168/03m
Beisatz: Der Aufteilung unterliegt die eheliche Errungenschaft, das heißt das, was die Ehegatten während der Ehe erarbeitet oder erspart haben, nicht entscheidend ist, ob durch gemeinsame Tätigkeit oder Konsumverzicht. (T11)
Beisatz: Hier fällt der Anspruch aus dem Versicherungsvertrag nach Eintritt des Versicherungsfalles unter die "ehelichen" Errungenschaften, die als eheliche Ersparnisse der Aufteilung unterliegen. (T12)
Veröff: SZ 2003/102
- 3 Ob 122/04v
Auch; nur: Auch Erträge eines ererbten oder geschenkten Vermögens zählen zu den ehelichen Ersparnissen und sind daher grundsätzlich in die Aufteilung einzubeziehen. (T13)
Beisatz: Erträge eines Unternehmens gelten - wie ganz allgemein Erträge aus einem der Aufteilung entzogenen Vermögen - als eheliche Ersparnisse und unterliegen der Aufteilung, sofern sie zu Gemeinschaftsvermögen umgewandelt oder zu Ersparnissen werden. (T14)
Veröff: SZ 2005/62
- 2 Ob 143/07d
Vgl; Beis wie T14
- 7 Ob 239/07h
Vgl; Beisatz: Nicht der Aufteilung unterliegen Hochzeitsgeschenke, die anlässlich einer Monate vor der standesamtlichen Eheschließung stattfindenden Hochzeitsfeier nach türkischer Tradition geschenkt wurden. (T15)
Veröff: SZ 2007/180
- 1 Ob 177/09z
Vgl auch
- 1 Ob 73/12k
Entscheidungstext OGH 01.08.2012 1 Ob 73/12k
Auch
- 1 Ob 46/13s
Entscheidungstext OGH 11.04.2013 1 Ob 46/13s
nur T1; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T10
- 1 Ob 132/14i
Entscheidungstext OGH 24.07.2014 1 Ob 132/14i
Auch; Beis wie T14
- 1 Ob 187/14b
Entscheidungstext OGH 19.03.2015 1 Ob 187/14b
Auch; nur T1
- 1 Ob 139/15w
Entscheidungstext OGH 27.08.2015 1 Ob 139/15w
Vgl; Beis wie T6; Beis wie T8; Beis wie T10; Beisatz: Zur ehelichen Errungenschaft gehören nur wertsteigernde Aufwendungen während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft, somit Investitionen in die Aufteilungsmasse, nicht aber Investitionen in ein nach
§ 82 Abs 1 Z 1 EheG von der Aufteilung ausgenommenes Objekt nach Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft. (T16)
- 1 Ob 245/15h
Entscheidungstext OGH 25.02.2016 1 Ob 245/15h
nur T3; Beis ähnlich wie T6; Beis ähnlich wie T8; Beis ähnlich wie T11; Beisatz: Hier: Zeitwert der Investitionen für den Zubau (ermittelt durch Abschläge vom Kostenaufwand für die Baumaßnahmen) als während der Ehe bewirkte Wertsteigerung der Liegenschaft. (T17)
- 1 Ob 262/15h
Entscheidungstext OGH 31.03.2016 1 Ob 262/15h
nur T3; Beis wie T6; Beis wie T8; Beis wie T11; Veröff: SZ 2016/43
- 1 Ob 188/16b
Beis wie T4; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T14; Beisatz: Erträge aus eingebrachtem, geschenktem oder ererbtem Vermögen, die ohne Beitrag eines der Ehegatten anfallen, zählen zu den ehelichen Ersparnissen nur dann, wenn sie ausdrücklich oder schlüssig dazu umgewidmet wurden. (T18)
- 1 Ob 58/17m
Entscheidungstext OGH 28.06.2017 1 Ob 58/17m
nur T3; Beis wie T8; Beis wie T11
- 1 Ob 55/19y
nur T3; Beis wie T11; Beisatz: Dass einer der Ehegatten dazu weniger oder gar nichts beigetragen hat, wirkt sich nur auf den Aufteilungsschlüssel aus und hat nichts mit der Frage der realen Einbeziehung eines Vermögenswertes in die Aufteilungsmasse zu tun. (T19)
- 5 Ob 229/18i
nur T1
- 1 Ob 130/20d
Vgl; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T18
- 1 Ob 96/20d
nur T3; Beis wie T8; Beis wie T11
- 1 Ob 202/21v
Vgl; nur T1; Beis wie T6
- 1 Ob 211/21t
nur T1; Beis wie T14
- 1 Ob 190/21d
nur T3; Beis wie T8; Beis wie T11