RS OGH 1983/2/16 3Ob685/82

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Veröffentlicht am 16.02.1983
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Norm

AußStrG §229 ff
EheG §81 ff

Rechtssatz

Sollte für die Entscheidung des Außerstreitgerichtes die Frage von Bedeutung sein (zB weil sich die Antragstellerin nicht mit einer Ausgleichszahlung begnügen kann), ob dem Antragsgegner trotz des derzeit anhängigen Konkursverfahrens die Substanz des ehelichen Gebrauchsvermögen möglicherweise erhalten bleibt (etwa im Falle eines Zwangsausgliches), so wird eine Entscheidung im Aufteilungsverfahren nur ergehen können, wenn zuvor das Schicksal dieser Substanz des ehelichen Gebrauchsvermögens feststeht.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 685/82
    Entscheidungstext OGH 16.02.1983 3 Ob 685/82
    MietSlg 35902 (8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0008587

Dokumentnummer

JJR_19830216_OGH0002_0030OB00685_8200000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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