Norm
AußStrG §229 ffRechtssatz
Sollte für die Entscheidung des Außerstreitgerichtes die Frage von Bedeutung sein (zB weil sich die Antragstellerin nicht mit einer Ausgleichszahlung begnügen kann), ob dem Antragsgegner trotz des derzeit anhängigen Konkursverfahrens die Substanz des ehelichen Gebrauchsvermögen möglicherweise erhalten bleibt (etwa im Falle eines Zwangsausgliches), so wird eine Entscheidung im Aufteilungsverfahren nur ergehen können, wenn zuvor das Schicksal dieser Substanz des ehelichen Gebrauchsvermögens feststeht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0008587Dokumentnummer
JJR_19830216_OGH0002_0030OB00685_8200000_003