Norm
6.DVEheG allgRechtssatz
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage, ob noch die 6.DVEheG oder schon die §§ 81 ff EheG anzuwenden sind, ist der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Berufungsverhandlung im Ehescheidungsverfahren. Lag dieser vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des EheRÄG, ist noch die
6. DVEheG, andernfalls sind bereits die §§ 81 ff EheG anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0057581Dokumentnummer
JJR_19820316_OGH0002_0040OB00509_8200000_001