Norm
EheG §81 ffRechtssatz
Die familienrechtlichen Mitbenützungsrechte eines Ehepartners am ehelichen Gebrauchsvermögen und an den ehelichen Ersparnissen können während der Ehe nur gegen den Ehemann, nicht aber gegenüber Dritten geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0057393Dokumentnummer
JJR_19830216_OGH0002_0030OB00685_8200000_005