RS OGH 1981/11/11 6Ob719/81, 6Ob639/85, 2Ob553/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.1981
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Norm

AußStrG §1 B1
AußStrG §1 B3a
AußStrG §1 B3c
AußStrG §229 ff
EheG §81 ff
JN §1 DVa3bb

Rechtssatz

Es findet sich keine gesetzliche Bestimmung, aus welcher entnommen werden könnte, daß ein geschiedener Ehegatte den Anspruch nach den §§ 81 ff EheG nicht auch gegen die Verlassenschaft nach dem anderen Ehegatten im außerstreitigen Verfahrens geltend machen könnte. Es kann daher ein auf die §§ 81 ff EheG gestützter Antrag nicht deshalb zurückgewiesen werden, weil der andere Ehegatte bereits verstorben ist.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 719/81
    Entscheidungstext OGH 11.11.1981 6 Ob 719/81
    SZ 54/166
  • 6 Ob 639/85
    Entscheidungstext OGH 26.09.1985 6 Ob 639/85
    Auch
  • 2 Ob 553/88
    Entscheidungstext OGH 24.01.1989 2 Ob 553/88
    Beisatz: Die Aufteilungsansprüche sind in diesem Fall gegen die Verlassenschaft bzw sodann gegen die eingeantworteten Erben zu verfolgen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0005817

Dokumentnummer

JJR_19811111_OGH0002_0060OB00719_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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