Norm
AußStrG §1 B1Rechtssatz
Es findet sich keine gesetzliche Bestimmung, aus welcher entnommen werden könnte, daß ein geschiedener Ehegatte den Anspruch nach den §§ 81 ff EheG nicht auch gegen die Verlassenschaft nach dem anderen Ehegatten im außerstreitigen Verfahrens geltend machen könnte. Es kann daher ein auf die §§ 81 ff EheG gestützter Antrag nicht deshalb zurückgewiesen werden, weil der andere Ehegatte bereits verstorben ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0005817Dokumentnummer
JJR_19811111_OGH0002_0060OB00719_8100000_001