Norm
AußStrG §229 ffRechtssatz
Daß für ein Aufteilungsverfahren deshalb kein Raum sei, weil es infolge des anhängigen Konkursverfahrens an einem möglichen Gegegenstand der Aufteilung mangle, trifft nicht zu. Einerseits fällt der Hausrat gemäß §§ 1 Abs 1 KO, 251 Z 1 EO als nicht der Exekution unterworfenes Vermögen nicht in die Konkursmasse. Andererseits sind dem Gemeinschuldner gemäß §§ 5 Abs 3 KO, 105 EO, der in einer zur Konkursmasse gehörigen Eigentumswohnung wohnt, die für ihn und seine im gemeinsamen Haushalt mit ihm lebenden Familienmitglieder unentbehrlichen Wohnungsräume zu überlassen. Im Umfange einer solchen Überlassung der Benützung der Ehewohnung kann aberjedenfalls auch ein Aufteilungsverfahren stattfinden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0008589Dokumentnummer
JJR_19830216_OGH0002_0030OB00685_8200000_004