Norm
EheG §81Rechtssatz
Wegen Körperverletzung zuerkannte Schadenersatzbeträge an Schmerzengeld und Verunstaltungsentschädigung bilden keinen Gegenstand der nachehelichen Aufteilung, weil ein derartiger Ersatz dazu bestimmt ist, Nachteile auszugleichen, die weder das eheliche Gebrauchsvermögen noch unmittelbar eheliche Ersparnisse betreffen. Dieser Ersatz fällt weder als Forderung noch als Leistung, aber solange eine Weiterverfolgung möglich ist, auch nicht nach der funktionsgemäßen Umsetzung in Sachgüter in die Aufteilungsmasse. Erst durch ausdrückliche oder schlüssige Widmung durch den Empfänger (vor allem durch tatsächliche Verwendung) zur Anschaffung ehelichen Gebrauchsvermögens oder zur Bildung ehelicher Ersparnisse ändert sich die besondere aufteilungsrechtliche Eigenschaft derartiger Schadenersatzleistungen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0057529Dokumentnummer
JJR_19830120_OGH0002_0060OB00882_8200000_003