RS OGH 1983/1/20 6Ob882/82

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Veröffentlicht am 20.01.1983
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Norm

EheG §81

Rechtssatz

Schadenersatzleistungen, die ein Ehegatte in Form einer Abfertigung für entgangenen Verdienst erhält, fallen insoweit nicht in die Aufteilungsmasse, als die zeitliche Kongruenz mit der aufrechten ehelichen Lebensgemeinschaft fehlt. Soweit Verdienstentgang allerdings für Zeiten der aufrechten ehelichen Lebensgemeinschaft gefordert wird oder geleistet und noch nicht verbraucht wurde, ist er aufteilungsrechtlich grundsätzlich gleich ehelichen Ersparnissen zu behandeln, soweit nicht etwa im Vorgriff auf diese Ersatzleistung Fremdgeld zur Deckung der gemeinsamen Lebensbedürfnisse aufgenommen wurde. Mangels einer derartigen Zwischenfinanzierung muß nämlich davon ausgegangen werden, daß die Lebensführung entweder zu Lasten bereits angesammelter oder sonst anzusammelnder Ersparnisse erfolgt ist oder eine Konsumeinschränkung vorgenommen wurde, die einer Art Zwangssparen entsprach.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 882/82
    Entscheidungstext OGH 20.01.1983 6 Ob 882/82
    Veröff: RZ 1983/73 S 300

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0057518

Dokumentnummer

JJR_19830120_OGH0002_0060OB00882_8200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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