Begründung: Die von den Parteien am 16. Mai 1968 geschlossene Ehe wurde mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 19. Oktober 1979 aus beiderseitigem Verschulden rechtskräftig geschieden. Aus der Ehe stammen die Kinder Jürgen, geboren 1969, Carmen, geboren 1970, und Rene, geboren 1974. Am 16. Juli 1980 begehrte die Antragstellerin die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse in der Weise, daß 1. zwei Stühle, ein Bettzeugschrank, eine Waschmaschi... mehr lesen...
Norm: AußStrG §229 ffEheG §81KO §111 Abs1KO §178 Abs1
Rechtssatz: Keine analoge Anwendung des § 111 Abs 1 KO oder des § 178 Abs 1 KO auf vor Konkurseröffnung entstandene Ansprüche nach §§ 81 ff EheG. Diese Ansprüche sind vor dem örtlich zuständigen Bezirksgericht geltend zu machen. Entscheidungstexte 5 Ob 309/86 Entscheidungstext OGH 27.05.1986 5 Ob 309/86 EvBl 1987/20 S 90 ... mehr lesen...
Begründung: Mit dem am 18.11.1985 beim Erstgericht eingelangten Antrag nach §§ 81 ff EheG begehrte die Antragstellerin, ihr ohne Auferlegung einer Ausgleichszahlung das Alleineigentum an den 581/10.000-Anteilen an der Liegenschaft EZ 494 KG Hellmonsödt, mit welchen Wohnungseigentum an der Wohnung Nr. 6 untrennbar verbunden sei, zu übertragen, und zwar nur unter Mitübertragung der Lasten C-laufende Nr.1 a, 4 a und 7 a, nicht aber der Last C-laufende Nr.25 a, sowie den gesamten ehel... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Erich N*** war mit der Beklagten verheiratet. Er war Eigentümer von 67/1739-Anteilen an der Liegenschaft EZ 1037 KG Lend, mit denen das Wohnungseigentum an der Wohnung Nr.13 im Hause Kalvarienberggasse 89 untrennbar verbunden ist. Mit Kaufvertrag vom 26.5.1983 verkaufte Erich N*** die Eigentumswohnung um S 350.000 der Klägerin, deren Eigentumsrecht grundbücherlich einverleibt wurde. Die Beklagte bewohnt die aus drei Zimmern und Nebenräumen bestehende Eigentums... mehr lesen...
Norm: EheG §81EheG §82
Rechtssatz: Der
Rechtssatz: , wonach von den Ehepartnern auf eine nicht der Aufteilung unterliegende Liegenschaft gemachte wertsteigernde Aufwendungen im Rahmen der Aufteilung zu berücksichtigen sind, gilt nur wenn durch gemeinsame Arbeit oder Ersparnis ein Wertzuwachs im Vermögen eines der früheren Ehepartner bewirkt worden ist; ein Wertzuwachs im Vermögen eines Dritten (hier: Haus im Miteigentum der Eltern der Ehefrau) st... mehr lesen...
Begründung: Die zwischen den Streitteilen am 15.10.1971 geschlossene Ehe wurde mit dem Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 20.4.1983, 4 Cg 2024/83, aus dem überwiegenden Verschulden des Antragstellers geschieden. Der Ehe entstammt die am 31.7.1974 geborene Andrea. Die Streitteile bewohnten während der Ehe eine im Parterre des Hauses Feldkirch, Reichenfeldstraße 2 (EZ 426 KG 92105 Feldkirch), gelegene Wohnung. Die Liegenschaft stand zunächst im Hälfteeigentum der Eltern der Antr... mehr lesen...
Norm: ABGB §1266EheG §81EheG §82 Abs1 Z1EheG §94
Rechtssatz: Unterliegen in Gütergemeinschaft unter Lebenden stehende Vermögenswerte nicht der Aufteilung, kommt im Fall der Scheidung die Vorschriften des § 1266 ABGB wieder zu Geltung. Bringt ein Ehegatte eine ihm von einem Dritten geschenkte Liegenschaft in eine nur auf diese Liegenschaft beschränkte, besondere Gütergemeinschaft ein, wird die Liegenschaft dann veräußert und der Erlös zur Teilfi... mehr lesen...
Begründung: Die Streitteile schlossen am 17.7.1971 die Ehe. Sie waren immer berufstätig, die Antragstellerin von 1975 bis 1982 allerdings wegen der Erziehung eines gemeinsamen Pflegekindes nur halbtags. Der Wert der von beiden Teilen in die Ehe eingebrachten Sachen (hauptsächlich handelt es sich um Bausparverträge) war ungefähr gleich hoch. Mit Übergabsvertrag vom 8.7.1974 übergaben Bernhard und Anna B ihrem Sohn, dem Antragsgegner, die Liegenschaft EZ 222 KG Posch (Haus Linz, Ziere... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrte die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 383.000 S und brachte vor, die Ehe der Streitteile sei mit Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt vom 14. Juni 1984 rechtskräftig geschieden worden. Die Klägerin habe zur Errichtung eines Zubaues samt Garage auf einer anteilsweise auch dem Beklagten gehärigen Liegenschaft durch finanzielle Zuwendungen und ihre Arbeitsleistungen beigetragen; der Zubau sei als Ehewohnung bestimmt gewesen und auch als sol... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin begehrte vom Antragsgegner in Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse einen Betrag von S 592.500,--, die Herausgabe einer Versicherungspolizze und diverser Fahrnisse: Sie wohne derzeit bei ihrem Bruder und veranschlage für den Verzicht auf die Wohnrechte an der Ehewohnung einen Ausgleichsbetrag von S 200.000,--. Während der Ehe seien mit dem Verdienst der Antragstellerin erhebliche Aufwendungen in die Wohnung und in ... mehr lesen...
Begründung: Das Landesgericht Eisenstadt hat am 20.1.1982 die am 26.4.1960 geschlossene Ehe geschieden und ausgesprochen, daß das Verschulden an der Scheidung den Mann trifft. In dem auf Antrag der Frau am 5.7.1982 eingeleiteten Verfahren über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse kam eine Einigung der Eheleute nicht zustande. Die Frau verlangte, daß ihr aus dem Eigentum des Mannes entweder die Liegenschaft EZ 1428 in der Katastralgemeinde Neu... mehr lesen...
Begründung: Die erst während des Rechtsmittelverfahrens - am 8. Februar 1985 - verstorbene Frau hat eine Ausgleichszahlung von 300.000 S begehrt; der Mann beantragte die Abweisung dieses Begehrens. Das Erstgericht wies 1. die Hauptmietrechte an der Ehewohnung, Flachsweg 36, 1220 Wien, und 2. die darin befindlichen Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände der Frau, 3. die Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände aus der unterdessen verkauften Eigentumswohnung, Himbergerstraße 19/1/4/20, ... mehr lesen...
Begründung: Die am 28. Mai 1983 geschlossene Ehe der Parteien wurde am 6. November 1984 gemäß § 55 a Abs. 1 EheG geschieden. Mit dem von den Parteien gemäß § 55 a Abs. 2 EheG am selben Tag abgeschlossenen Vergleich über die Scheidungsfolgen verpflichtete sich der Antragsgegner, die als Dienstwohnung bezeichnete Ehewohnung in Klagenfurt, Beethovenstraße 44, der Antragstellerin zur alleinigen Benützung zu überlassen und bis spätestens 30. November 1984 geräumt von seinen Fahrnissen zu... mehr lesen...
Begründung: Die am 28. Juni 1971 geschlossene Ehe der Parteien, der drei Kinder, nämlich der am 29. November 1971 geborene Walfried, die am 20. Februar 1975 geborene Patrizia und der am 31. März 1976 geborene Michael enstammen, wurde mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 6. Juni 1983 (3 Cg 949/82-56) aus dem überwiegenden Verschulden des beklagten Ehemannes geschieden. Im Jahre 1981 hat der Antragsgegner die am 25. Juli 1968 geborene außereheliche Tochter der Antragstellerin,... mehr lesen...
Begründung: Die am 7.2.1974 von dem im Jahre 1951 geborenen Antragsteller und der 1954 geborenen Antragsgegnerin geschlossene Ehe wurde mit dem seit 24.6.1981 rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 29.1.1981, 3 Cg 105/79-21, aus dem überwiegenden Verschulden der klagenden und widerbeklagten Ehefrau geschieden. Der Ehe entstammt der am 3.5.1974 geborene Thomas A. Mit dem am 17.2.1982 erhobenen Antrag begehrte Johann A die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermöge... mehr lesen...
Begründung: Die am 23.10.1971 geschlossene Ehe der Parteien ist wegen Verschuldens beider Ehegatten, aber überwiegenden Verschuldens des Mannes geschieden. Am 14.2.1983 beantragte die Frau, am 24.2.1983 auch der Mann die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse. Die Frau beantragte, 1.) ihr den Hälfteanteil des Mannes an der 671 m 2 großen Liegenschaft EZ 634 Grundbuch B, Einfamilienhaus in Neuwindorf, Mitterstraße 295, deren andere Hälfte ihr selbs... mehr lesen...
Norm: ABGB §97EheG §81 ff
Rechtssatz: Da der Gesetzgeber dem Außerstreitrichter die Zuständigkeit zu rechtsgestaltenden Änderungen der Rechtszuständigkeit der Ehepartner an den in die Aufteilungsmasse fallenden Vermögensbestandteilen - und damit vor allem an der Ehewohnung - einräumte, lebt - im Falle rechtzeitiger Antragstellung - der vom § 97 ABGB gewährte Unterlassungsanspruch und Benützungsanspruch des bedürftigen Ehegatten in seinem Auftei... mehr lesen...
Norm: ABGB §97ABGB §354 A2EheG §81 ff
Rechtssatz: Der geschiedene Ehepartner kann dem auf titellose Benützung gestützten Räumungsbegehren das im Aufteilungsanspruch fortlebende Benützungsrecht an der Ehewohnung wirksam einwenden, so lange über den Aufteilungsanspruch noch nicht rechtskräftig abgesprochen ist. Entscheidungstexte 6 Ob 598/85 Entscheidungstext OGH 11.07.1985 6 Ob 598/85... mehr lesen...
Norm: ABGB §90EheG §81 ff
Rechtssatz: Die Auflösung der Ehe durch gerichtliche Entscheidung beendet zwar grundsätzlich die auf dem Eheband beruhenden wechselseitigen Verpflichtungen, verbindet aber die zur Entsprechung der im § 90 ABGB festgelegten eheleichen Pflichten eingegangene Partnerschaft noch zu einer Lösung der während der Ehe zur umfassendenn gemeinsamen Lebenführung vereinigten Lebensbereiche in einer der Partnerschaft gemäßen fairen... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin und ihr Ehegatte, Ludwig A, haben die Wohnung in der Goldschmiedgasse 10/4, 1010 Wien, im Jahre 1939 gemeinsam gemietet. Der damals minderjährige Sohn der Klägerin, Peter A, lebte mit seinen Eltern im gemeinsamen Haushalt. Er wurde 1943 - nach Beginn der Bombardierungen Wiens - kinderlandverschickt. Er war in verschiedenen Heimen in Ungarn, in der Steiermark und zuletzt in Osttirol untergebracht. Während dieser Heimaufenthalte weilte er lediglich ei... mehr lesen...
Begründung: Nachdem die Ehe der Stefanie A mit Alois A am 30. September 1982 rechtskräftig aus dem Verschulden des Mannes geschieden worden war, stellte die vormalige Ehefrau am 28. Jänner 1983 den Antrag, das eheliche Gebrauchsvermögen im Sinne der §§ 81 ff EheG derart aufzuteilen, daß dem Antragsgegner die von den Parteien während der Ehe je zur Hälfte erworbene und gemeinsam bewirtschaftete Landwirtschaft EZ 3 KG Pyrath samt Gebäuden und Fahrnissen zur Gänze zugewiesen und ihr al... mehr lesen...
Begründung: Die am 6. August 1966 zwischen den Streitteilen geschlossene Ehe wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 14. Jänner 1982, 14 Cg 264/81, rechtskräftig aus dem Alleinverschulden des Antragsgegners geschieden. Aus der Ehe entstammt eine 18jährige Tochter. Mit Vertrag vom 13. Juli 1966 hatte der Antragsgegner die Liegenschaft EZ 198 KG Mantscha gekauft, auf der in der Folge aus Mitteln des Antragsgegners ein Einfamilienhaus errichtet wurde. Im Jah... mehr lesen...
Begründung: Die im Jahre 1953 geschlossene Ehe der Parteien, der drei Kinder entstammen, wurde mit Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 10. 2. 1982 aus dem Verschulden des Antragsgegners geschieden. Der Antragsgegner war seit 1931 Angestellter der Schuhfabrik K***** AG, von der er seit 1953 eine im 3. Stock des Hauses W***** gelegene Dienstwohnung zur Verfügung gestellt erhielt. Im Laufe der folgenden Jahre baute er das Dachgeschoss des Hauses aus und standen ihm... mehr lesen...
Norm: EheG §81 ffEO §382 Z8 litc IVD
Rechtssatz: Wurde in einem Verfahren wegen nachehelicher Aufteilung der Antragsteller durch einstweilige Verfügung zum Verkauf von Grundstücken ungeachtet des zugunsten des Antraggegners einverleibten Belastung- und Veräußerungsverbotes ermächtigt, dann ist im Falle der Aufhebung der einstweiligen Verfügung der Bestand des Eigentumsrechtes der Grundstückskäufer an den gekauften Grundstücken davon abhängig, d... mehr lesen...
Norm: AußStrG §229 ffEheG §81 ffZPO §234
Rechtssatz: Analog zum Rechtsstreit über einen vermögenswerten Prozessgegenstand wirkt die Rechtskraft der im außerstreitigen Aufteilungsverfahren nach den §§ 229 ff AußStrG ergangenen Gerichtsentscheidung auch für und gegen den Einzelrechtsnachfolger der verfahrensbeteiligten vormaligen Ehegatten, soweit einer solchen Rechtskrafterstreckung nicht die materiellrechtlichen Wirkungen eines Gutglaubenserwer... mehr lesen...
Begründung: Die gefährdete Partei und ihr Gegner waren am 9. Mai 1950 die Ehe eingegangen; diese Ehe wurde durch das im März 1984 in Rechtskraft erwachsene Scheidungsurteil aufgelöst. Im Mai 1984 stellte die Frau einen Antrag auf nacheheliche Aufteilung gemäß den §§ 81 ff. EheG. Nach diesem Antrag ist unter anderem das Tonibauerngut (EZ 62) neben einer weiteren Liegenschaft (EZ 258) Gegenstand des gerichtlichen Aufteilungsverfahrens. Die Bauerngutsliegenschaft hatte nach dem Grundbu... mehr lesen...
Begründung: Mit Urteil vom 10.11.1982 wurde die am 20.7.1957 zwischen den Streitteilen geschlossene Ehe aus dem alleinigen Verschulden des Antragstellers geschieden. Am 15.4.1983 stellte der Antragsteller den Antrag, das eheliche Gebrauchsvermögen dahin aufzuteilen, daß die Antragsgegnerin Eigentümerin der Liegenschaft EZ 1743 KG Wetzelsdorf mit dem Haus Steinäckerstraße 1 samt den noch im Haus befindlichen Fahrnissen bleibe bzw. werde und dem Antragsteller eine Ausgleichszahlung vo... mehr lesen...
Norm: AußStrG §229EheG §81KO §1
Rechtssatz: Wird im Aufteilungsverfahren der Masseverwalter anstelle des prozeßunfähigen Gemeinschuldners nicht beigezogen, begründet dies eine durch nachträgliche Genehmigung der Prozeßführung heilbare Nichtigkeit. Eine solche Genehmigung liegt bei Erhebung eines Rechtsmittels durch den Masseverwalter vor, wenn der Mangel der Vertretung nicht geltend gemacht wird. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der Streitteile, die am 3. August 1979 geschlossen worden war, wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 19. November 1982, 16 Cg 300/82, aus dem Alleinverschulden des Antragsgegners geschieden. Am 10. Februar 1983 beantragte die Antragstellerin gemäß den §§ 81 ff. EheG: 1.) ihr die Hauptmietrechte an der ehelichen Wohnung in Fischamend, Haselriederstraße 14/2/12, welche bisher der Antragsgegner innehatte, zu übertragen, und den Antrag... mehr lesen...
Norm: EheG §81EheG §82 Abs2
Rechtssatz: Haben beide Ehegatten zur Errichtung eines als Ehewohnung dienenden Hauses während aufrechter Ehe beigetragen und damit dieses Gebrauchsvermögen gemeinsam geschaffen, unterliegt es, obwohl der Grund dem Antragsgegner geschenkt wurde, schon im Sinne der Vorschrift des § 81 EheG der Aufteilung, (ohne daß es erforderlich wäre, auf die Vorschrift des § 82 Abs 2 EheG weiter einzugehen). Ent... mehr lesen...