Norm
ABGB §90Rechtssatz
Eine Wohnung kann aber immer nur für beide Ehegatten oder für keinen von ihnen Ehewohnung sein, einerlei ob einer der beiden, beide oder keiner von ihnen an ihr ein dringendes Wohnbedürfnis besitzt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0009410Dokumentnummer
JJR_19810916_OGH0002_0060OB00680_8100000_005