Die Beschwerdeführerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 22. März 1974 gegründet und am 25. April 1974 in das Handelsregister eingetragen. Ihr Stammkapital betrug bei ihrer Gründung S 750.000,--, wurde jedoch mit Beschluß der Generalversammlung vom 20. September 1979 auf S 100.000,-- herabgesetzt. Anläßlich einer bei der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Jahre 1979 bis 1984 durchgeführten Betriebsprüfung wurde unter anderem festgestellt, daß mit den Gesellschafter-Geschäftsführ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: KStG 1966 §8 Abs1;
Rechtssatz: Rückstellungen einer Kapitalgesellschaft für Pensionsansprüche eines geschäftsführenden Gesellschafters sind nach der ständigen Judikatur des VwGH verdeckte Gewinnausschüttungen und demgemäß nach § 8 Abs 1 KStG bei Ermittlung des Einkommens zu berücksichtigen, wenn die Pensionszusage, auf der der Pensionsanspruch beruht, in der gege... mehr lesen...
Nach den Feststellungen einer abgabenbehördlichen Prüfung (BP) gewährte die Beschwerdeführerin ihrem zu 96 Prozent beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer R ein unverzinsliches Darlehen, das in den Streitjahren 1983 und 1984 mit rund 2,7 Mio S aushaftete. In den vom Gesellschafter-Geschäftsführer ersparten Zinsen erblickte die BP und ihr folgend das Finanzamt eine verdeckte Gewinnausschüttung (ohne Kapitalertragsteuer jährlich S 324.000,--). Das Finanzamt erließ entsprechende Körpe... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §27 Abs1;KStG 1966 §8 Abs1; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1990, 313; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 88/14/0111 E 30. Mai 1989 VwSlg 6405 F/1989 RS 1 Stammrechtssatz Die Hingabe eines zinsenlosen Darlehens durch eine Kapitalgesellschaft an einen Gesellschafter bewirkt eine verdeckte Gewinnausschüttung. ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §27 Abs1;KStG 1966 §8 Abs1; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1990, 313;
Rechtssatz: Wenn den Vorteilen des Gesellschafters aus der zinsenlosen Darlehensgewährung der Ges aufrechenbare Vorteile der Ges gegenüberstehen, rechtfertigt dies nicht schon die Annahme eines die verdeckte Gewinnausschüttung ausschließenden VORTEILSAUSGLEICHES. Es muß... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §149 Abs2;BAO §23 Abs1;BAO §24 Abs1 litb;BAO §24 Abs1 litc;EStG 1972 §27 Abs2 Z1;KStG 1966 §8 Abs1; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1990, 220;
Rechtssatz: AusfzF, unter welchen Voraussetzungen verdeckte Gewinnausschüttungen, die durch Zuschätzungen im Zuge einer Betriebsprüfung einer Kapitalgesellsch... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)21/03 GesmbH-Recht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: ABGB §1152;EStG 1972 §27 Abs2 Z1;GmbHG §15;KStG 1966 §8 Abs1; Beachte Besprechung in:ÖStZB 1990, 229;
Rechtssatz: AusfzF verdeckter Gewinnausschüttung a) durch teilweise (15 vH) private Benützung eines Fahrzeuges einer GmbH durch deren Geschäftsführer-Gesellschafter, sofern insgesam... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: EStG 1972 §27 Abs2 Z1;EStG 1972 §95 Abs1;KStG 1966 §16 Z2;KStG 1966 §8 Abs1;UStG 1972 §1 Abs1 Z2 lita; Beachte Besprechung in:ÖStZB 1990, 229; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 81/14/0120 E 20. April 1982 VwSlg 5679 F/1982 RS 1 Stammrechtssatz In der unentgeltlichen bzw verbilligten Überlassung der Nutzung eines der Kapitalg... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §6 Z1;KStG 1966 §8 Abs1; Beachte Besprechung in:ÖStZB 1990, 38; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 1814/79 E 14. Oktober 1981 RS 3 Stammrechtssatz Da es sich bei dem Teilwert, wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 18.3.1970, 1835/68, VwSlg 4052 F/1970, darlegt, um einen objektiven Wert handelt, der nicht auf der persönlichen Auffassung des... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §27;KStG 1966 §8 Abs1; Beachte Besprechung in:ÖStZ 1990, 67;
Rechtssatz: Die für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung erforderliche Absicht der Vorteilsgewährung an den Gesellschafter kann auch aus (objektiven) Sachverhaltselementen erschlossen werden. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:V... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §27;KStG 1966 §8 Abs1; Beachte Besprechung in:ÖStZ 1990, 67;
Rechtssatz: Die Bezahlung überhöhter Pachtzinse durch die Körperschaft an einen Gesellschafter bewirkt grundsätzlich eine verdeckte Gewinnausschüttung. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1989:1988140131.X01 Im RI... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §27;KStG 1966 §8 Abs1; Beachte Besprechung in:ÖStZ 1990, 67;
Rechtssatz: Es ist unter Fremden keineswegs üblich, daß der Pächter Pachtzahlungen auf sich nimmt, von denen von vornherein ungewiß ist, ob er sie aus dem Pachtbetrieb erwirtschaften kann. Es wird vielmehr unter Fremden der Pachtzins üblicherweise entweder nach den bisher vom V... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §166;EStG 1972 §27;EStG 1972 §93 Abs1 Z1;KStG 1966 §8 Abs1; Beachte Besprechung in:ÖStZ 1990, 67;
Rechtssatz: Da der AbgPfl keinen verpachteten gastgewerblichen Betrieb namhaft machen konnte, der mit seinem unmittelbar vergleichbar wäre, durften aus mittelbar vergleichbaren Betrieben Anhaltspunkte ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §27 Abs1;KStG 1966 §8 Abs1; Beachte Besprechung in:ÖStZ 1990, 66;
Rechtssatz: Standen einem Gesellschafter für ein bestimmtes Wirtschaftsjahr Geldmittel unverzinslich zur Verfügung, so kann die dadurch bewirkte verdeckte Gewinnausschüttung durch eine Zinsenvereinbarung nach Ablauf des Wirtschaftsjahres nicht mehr rückgängig gemacht werde... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §27 Abs1;KStG 1966 §8 Abs1; Beachte Besprechung in:ÖStZ 1990, 66;
Rechtssatz: Der Verzicht einer Kapitalges auf die Einforderung abgereifter vereinbarter Zinsen gegenüber dem Gesellschafter hat für das Jahr des Verzichtes eine verdeckte Gewinnausschüttung zur Folge. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:A... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §27 Abs1;KStG 1966 §8 Abs1; Beachte Besprechung in:ÖStZ 1990, 66;
Rechtssatz: Eine verdeckte Gewinnausschüttung ergibt sich für ein bestimmtes Wirtschaftsjahr nicht schon deshalb, weil die Kapitalges dem Gesellschafter bei Bestehen einer Verpflichtung zur Zinsenzahlung die Zinsen erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres in Rechnung stellte... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §27 Abs1;KStG 1966 §8 Abs1; Beachte Besprechung in:ÖStZ 1990, 66;
Rechtssatz: Bei einer Kreditierung unverzinslicher Geldmittel an einen Gesellschafter richtet sich die Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung nach den Zinskonditionen, zu denen die Kapitalges gesellschaftsfremden Personen Geldmittel überlassen hätte. Bei langfristiger Kred... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §27 Abs1;KStG 1966 §8 Abs1; Beachte Besprechung in:ÖStZ 1990, 66;
Rechtssatz: Eine spätere Verrechnung der Zinsen (etwa erst nach einer Betriebsprüfung) berechtigt lediglich zu der Frage, ob eine behauptete Zinsenvereinbarung tatsächlich abgeschlossen oder ob eine formal abgeschlossene Zinsenvereinbarung ernst gemeint war. ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §27 Abs1;KStG 1966 §8 Abs1; Beachte Besprechung in:ÖStZ 1990, 66;
Rechtssatz: Die Hingabe eines zinsenlosen Darlehens durch eine Kapitalgesellschaft an einen Gesellschafter bewirkt eine verdeckte Gewinnausschüttung. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1989:1988140111.X01 Im... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §27 Abs1;KStG 1966 §8 Abs1; Beachte Besprechung in:ÖStZ 1990, 66;
Rechtssatz: Eine verspätete Zinsenverrechnung kann auch für sich eine verdeckte Gewinnausschüttung auslösen, zB in Form von der Kapitalges entgangenen Zinseszinsen. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1989:1988140111.X05 ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §21;EStG 1972 §27 Abs1;KStG 1966 §8 Abs1; Beachte Besprechung in:ÖStZ 1990, 66;
Rechtssatz: Bei der Angemessenheitsprüfung lässt der gebotene Fremdvergleich von der Sache her einen gewissen Spielraum, es gebietet daher nicht schon jede auch nur geringfügige Abweichung von einem Richtwert (hier 6 % ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §27 Abs1;KStG 1966 §8 Abs1; Beachte Besprechung in:ÖStZ 1990, 66;
Rechtssatz: Auch eine unverzinsliche Verrechnungsforderung der Kapitalges gegenüber dem Gesellschafter kann zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1989:1988140111.X02 ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §27 Abs1 Z1;KStG 1966 §8 Abs1; Beachte Besprechung in:
ÖStZ 1989/21, 380;
Rechtssatz: Die bei der Gewinnermittlung einer Kapitalgesellschaft unter dem Titel verdeckte Gewinnausschüttung zugerechneten Mehrgewinne, die im Betriebsvermögen der Ges keinen Niederschlag gefunden haben, sind idR nach Maßgabe der Beteiligungsverhältnisse als den... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: KStG 1966 §8 Abs1; Beachte Besprechung in:
ZStR 1989/21, 386;
Rechtssatz: Verdeckte Gewinnausschüttung iSd § 8 KStG 1966 liegt vor, wenn den Gesellschaftern in einer nicht als Gewinnausschüttung erkennbaren Form außer der Dividende oder sonstigen offenen Gewinnverteilung, gleichviel unter welcher Bezeichnung, Vorteile zugewendet werden, die die Ge... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §93;KStG 1966 §8 Abs1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):86/14/0122 Besprechung in:ÖStZB 1989, 309;
Rechtssatz: Die Gewinnverteilungsvereinbarung bei einer GmbH & Co KG im engeren Sinn kann eine verdeckte Gewinnausschüttung insoweit begründen, als die frei verfügbaren Gewinnanteile der G... mehr lesen...
Index: 21/01 Handelsrecht32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §188;EStG 1972 §93;HGB §110 Abs1;HGB §161 Abs2;KStG 1966 §8 Abs1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):86/14/0122 Besprechung in:ÖStZB 1989, 309;
Rechtssatz: In der gänzlichen Verwendung der einer GmbH für die Geschäftsführung der KG gew... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: KStG 1966 §8 Abs1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):86/14/0122 Besprechung in:ÖStZB 1989, 309;
Rechtssatz: Verdeckte Gewinnausschüttungen sind alle außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegenen Zuwendungen (Vorteilsgewährungen) einer Körperschaft an Anteilsinhaber, die das Einkomm... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §27 Abs2 Z1;KStG 1966 §8 Abs1;
Rechtssatz: Ausführungen zur Frage, warum im Beschwerdefall darin keine verdeckte Gewinnausschüttung zu erblicken ist, daß die Komplementär-GmbH die Ausübung ihres Gewerbes (hier: Zurverfügungstellung von Arbeitskräften) nicht mehr fortführte, sobald die KG das betreffende Gewerbe aufnahm (hier: unter Übernahme eines Teile... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §27 Abs2 Z1;KStG 1966 §8 Abs1;
Rechtssatz: Gewinnchancen zukünftiger Abgabenjahre können nicht Gegenstand verdeckter Gewinnausschüttung sein (unter Hinweis auf die Definition verdeckter Gewinnausschüttung in E 19.1.1952, 781/50, VwSlg 529 F/1952). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1988:1988140135.X03 ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §18 Abs1 Z4;KStG 1966 §8 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 84/13/0251 E 4. Juni 1986 VwSlg 6126 F/1986 RS 1 Stammrechtssatz Die Auffassung, daß bei Vorliegen eines sogenannten Mantelkaufes, das ist der Erwerb von allen oder fast allen Anteilen an einer GmbH, deren Unternehmen praktisch nicht mehr betrieben wird, der Verlustabzug versagt werden kann... mehr lesen...