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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §6 Z1;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1990, 38;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1814/79 E 14. Oktober 1981 RS 3Stammrechtssatz
Da es sich bei dem Teilwert, wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 18.3.1970, 1835/68, VwSlg 4052 F/1970, darlegt, um einen objektiven Wert handelt, der nicht auf der persönlichen Auffassung des einzelnen Steuerpflichtigen über die zukünftige wirtschaftliche Entwicklung, sondern auf der allgemeinen Verkehrsauffassung beruht, wie sie in der Marktlage am Bilanzstichtag ihren Ausdruck findet, haben bei der Bewertung eines Wirtschaftsgutes zu einem bestimmten Stichtag alle Erwägungen außer Betracht zu bleiben, die erst mit Vorgängen des nachfolgenden Wirtschaftsjahres im Zusammenhang stehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988140126.X07Im RIS seit
27.06.1989Zuletzt aktualisiert am
11.09.2015