RS Vwgh 1989/6/27 88/14/0126

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.1989
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §6 Z1;
KStG 1966 §8 Abs1;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1990, 38;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1814/79 E 14. Oktober 1981 RS 3

Stammrechtssatz

Da es sich bei dem Teilwert, wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 18.3.1970, 1835/68, VwSlg 4052 F/1970, darlegt, um einen objektiven Wert handelt, der nicht auf der persönlichen Auffassung des einzelnen Steuerpflichtigen über die zukünftige wirtschaftliche Entwicklung, sondern auf der allgemeinen Verkehrsauffassung beruht, wie sie in der Marktlage am Bilanzstichtag ihren Ausdruck findet, haben bei der Bewertung eines Wirtschaftsgutes zu einem bestimmten Stichtag alle Erwägungen außer Betracht zu bleiben, die erst mit Vorgängen des nachfolgenden Wirtschaftsjahres im Zusammenhang stehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988140126.X07

Im RIS seit

27.06.1989

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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