RS Vwgh 1989/3/29 85/13/0074

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.1989
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

KStG 1966 §8 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ZStR 1989/21, 386;

Rechtssatz

Verdeckte Gewinnausschüttung iSd § 8 KStG 1966 liegt vor, wenn den Gesellschaftern in einer nicht als Gewinnausschüttung erkennbaren Form außer der Dividende oder sonstigen offenen Gewinnverteilung, gleichviel unter welcher Bezeichnung, Vorteile zugewendet werden, die die Gesellschaft dritten, ihr

fremde gegenüberstehenden Personen nicht zuwenden würde (Hinweis E 15.2.1980, 2427/79). Wird dem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH mit Rücksicht auf seine jahrezehntelange Tätigkeit als Mitunternehmer für die Vorgänger-KG eine Abfertigung und/oder eine Pension zugesagt, so kann darin nicht von vornherein eine verdeckte Gewinnausschüttung erblickt werden, nur weil der Gesellschafter bereits über 70 Jahre alt ist. Vielmehr hat eine Prüfung der Angemessenheit dieser Zusage unter dem Aspekt zu erfolgen, ob und welche Zusage einer gesellschaftsfremden Person gemacht worden wäre, wobei auch die im Wirtschaftsleben nicht unübliche Anrechnung von Vordienstzeiten in die Erwägungen miteinzubeziehen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1985130074.X01

Im RIS seit

29.03.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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