Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §21;Beachte
Besprechung in:ÖStZ 1990, 66;Rechtssatz
Bei der Angemessenheitsprüfung lässt der gebotene Fremdvergleich von der Sache her einen gewissen Spielraum, es gebietet daher nicht schon jede auch nur geringfügige Abweichung von einem Richtwert (hier 6 % gegenüber 8 % den Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988140111.X09Im RIS seit
30.05.1989Zuletzt aktualisiert am
04.03.2016