RS Vwgh 1989/5/30 88/14/0111

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Veröffentlicht am 30.05.1989
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §21;
EStG 1972 §27 Abs1;
KStG 1966 §8 Abs1;

Beachte

Besprechung in:ÖStZ 1990, 66;

Rechtssatz

Bei der Angemessenheitsprüfung lässt der gebotene Fremdvergleich von der Sache her einen gewissen Spielraum, es gebietet daher nicht schon jede auch nur geringfügige Abweichung von einem Richtwert (hier 6 % gegenüber 8 % den Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988140111.X09

Im RIS seit

30.05.1989

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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