Index
21/01 HandelsrechtNorm
BAO §188;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):86/14/0122 Besprechung in:ÖStZB 1989, 309;Rechtssatz
In der gänzlichen Verwendung der einer GmbH für die Geschäftsführung der KG gewährten Vorausgewinne für die Gehälter ihrer Gesellschafter-Geschäftsführer kann keine verdeckte Gewinnausschüttung erblickt werden, weil nach § 161 Abs 2 HGB iVm § 110 Abs 1 HGB die KG dem Gesellschafter, der in Gesellschaftsangelegenheiten Aufwendungen macht, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, ebenso wie für Verluste, die dieser durch seine Geschäftsführung erleidet, zum Ersatz verpflichtet ist. Eine darüber hinausgehende Entlohnung der GmbH für die Führung der Geschäfte der KG ist keineswegs erforderlich, weil die GmbH ihre Leistungen im Rahmen des Gesellschaftsverhältnisses vertragsgemäß zu erbringen hat. Sollte jedoch in der Entlohnung der GmbH (überhöhte Geschäftsführerbezüge als Gewinnvoraus) eine verdeckte Gewinnausschüttung erblickt werden, ist dieser Umstand bereits bei der Gewinnverteilung, somit bei der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung zu berücksichtigen, woraus sodann eine verdeckte Gewinnausschüttung resultiert. Es geht jedoch nicht an, die Bezüge der Gesellschafter-Geschäftführer einerseits als angemessen anzusehen und andererseits einen Teil derselben bei der Ermittlung des körperschaftsteuerpflichtigen Gewinnes als fiktiv zu lukrierende Gewinne zum Ansatz zu bringen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1986140121.X02Im RIS seit
07.02.1989Zuletzt aktualisiert am
03.05.2018