RS Vwgh 1989/2/7 86/14/0121

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Veröffentlicht am 07.02.1989
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Index

21/01 Handelsrecht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §188;
EStG 1972 §93;
HGB §110 Abs1;
HGB §161 Abs2;
KStG 1966 §8 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):86/14/0122 Besprechung in:ÖStZB 1989, 309;

Rechtssatz

In der gänzlichen Verwendung der einer GmbH für die Geschäftsführung der KG gewährten Vorausgewinne für die Gehälter ihrer Gesellschafter-Geschäftsführer kann keine verdeckte Gewinnausschüttung erblickt werden, weil nach § 161 Abs 2 HGB iVm § 110 Abs 1 HGB die KG dem Gesellschafter, der in Gesellschaftsangelegenheiten Aufwendungen macht, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, ebenso wie für Verluste, die dieser durch seine Geschäftsführung erleidet, zum Ersatz verpflichtet ist. Eine darüber hinausgehende Entlohnung der GmbH für die Führung der Geschäfte der KG ist keineswegs erforderlich, weil die GmbH ihre Leistungen im Rahmen des Gesellschaftsverhältnisses vertragsgemäß zu erbringen hat. Sollte jedoch in der Entlohnung der GmbH (überhöhte Geschäftsführerbezüge als Gewinnvoraus) eine verdeckte Gewinnausschüttung erblickt werden, ist dieser Umstand bereits bei der Gewinnverteilung, somit bei der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung zu berücksichtigen, woraus sodann eine verdeckte Gewinnausschüttung resultiert. Es geht jedoch nicht an, die Bezüge der Gesellschafter-Geschäftführer einerseits als angemessen anzusehen und andererseits einen Teil derselben bei der Ermittlung des körperschaftsteuerpflichtigen Gewinnes als fiktiv zu lukrierende Gewinne zum Ansatz zu bringen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1986140121.X02

Im RIS seit

07.02.1989

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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