RS Vwgh 1989/5/30 88/14/0111

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Veröffentlicht am 30.05.1989
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §27 Abs1;
KStG 1966 §8 Abs1;

Beachte

Besprechung in:ÖStZ 1990, 66;

Rechtssatz

Eine verdeckte Gewinnausschüttung ergibt sich für ein bestimmtes Wirtschaftsjahr nicht schon deshalb, weil die Kapitalges dem Gesellschafter bei Bestehen einer Verpflichtung zur Zinsenzahlung die Zinsen erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres in Rechnung stellte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988140111.X03

Im RIS seit

30.05.1989

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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