RS Vwgh 1989/5/30 88/14/0111

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Veröffentlicht am 30.05.1989
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §27 Abs1;
KStG 1966 §8 Abs1;

Beachte

Besprechung in:ÖStZ 1990, 66;

Rechtssatz

Standen einem Gesellschafter für ein bestimmtes Wirtschaftsjahr Geldmittel unverzinslich zur Verfügung, so kann die dadurch bewirkte verdeckte Gewinnausschüttung durch eine Zinsenvereinbarung nach Ablauf des Wirtschaftsjahres nicht mehr rückgängig gemacht werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988140111.X07

Im RIS seit

30.05.1989

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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