Der Beschwerdeführer bezog in den Streitjahren unter anderem Einkünfte als Geschäftsführer einer GmbH, deren Anteile sich zu 90 % in seinem Eigentum befanden. Die restlichen 10 % Anteile an der GmbH gehörten seiner Ehegattin. Bei der GmbH fand eine Betriebsprüfung (BP) statt, die zu Umsatz- und Gewinnhinzuschätzungen auf Grund von Kalkulationsdifferenzen bzw. auf Grund von erheblichen Buchführungsmängeln führte. Weiters wurden Teile der Werbungskosten als privat veranlaßter Aufwand de... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §19 Abs1;EStG 1972 §27 Abs1 Z1;EStG 1972 §27 Abs2 Z1;KStG 1966 §8 Abs1;
Rechtssatz: Eine Bindung des an den Gesellschafter einer GmbH ergangenen Einkommensteuerbescheides an den die GmbH betreffenden Körperschaftsteuerbescheid besteht nicht. Der Steuerpflichtige kann daher im Rahmen des Einkommensteuerfestsetzungsverfahrens durchaus das Zufließen einer ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §27 Abs1 Z1;EStG 1972 §4 Abs1;EStG 1972 §5;KStG 1966 §8 Abs1;
Rechtssatz: Die bei der Gewinnermittlung einer Kapitalgesellschaft zugerechneten Mehrgewinne, die im Betriebsvermögen der Gesellschaft keinen Niederschlag gefunden haben, sind in der Regel wohl als den Gesellschaftern zugeflossen zu werten, wobei, wenn das Ermittlungsverfahren nichts anderes ... mehr lesen...
Die beschwerdeführende GmbH veräußerte im November 1985 an ihren geschäftsführenden Alleingesellschafter ein Grundstück im Ausmaß von 305 m2 um S 50.000,--. Anläßlich einer bei der Beschwerdeführerin durchgeführten Betriebsprüfung ermittelte der Prüfer in Anlehnung an ein von der Beschwerdeführerin beigebrachtes Schätzungsgutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen den gemeinen Wert des Grundstückes mit S 183.000,-- und behandelte den Differenzbetrag zwischen Kaufpreis und ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §27 Abs1 Z1;KStG 1966 §8 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 88/14/0131 E 27. Juni 1989 RS 4 Stammrechtssatz Die für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung erforderliche Absicht der Vorteilsgewährung an den Gesellschafter kann auch aus (objektiven) Sachverhaltselementen erschlossen werden. European... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §22;BAO §25;EStG 1972 §27 Abs1 Z1;KStG 1966 §8 Abs1;
Rechtssatz: Soweit die GmbH die bloße Erwartung eines bestimmten Verhaltens ihres Alleingesellschafters ins Treffen führt, bezieht sich die Abgabenbehörde zu Recht auf die Kriterien, die im Rahmen der Beweiswürdigung für die steuerliche Anerkennung von Verträgen... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §27 Abs1 Z1;KStG 1966 §8 Abs1;
Rechtssatz: Verdeckte Gewinnausschüttungen sind Vorteile, die eine Gesellschaft ihren Gesellschaftern aus ihrem Vermögen in einer nicht als Gewinnausschüttung erkennbaren Form außer der Dividende oder sonstigen offenen Gewinnverteilung, gleichviel unter welcher Bezeichnung gewährt, die sie anderen Personen, die nicht ihre ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §27 Abs1 Z1;KStG 1966 §8 Abs1;
Rechtssatz: Ein Vorteilsausgleich findet nicht schon statt, wenn den Vorteilen des Gesellschafters aufrechenbare Vorteile der Gesellschaft gegenüberstehen. Es muß vielmehr eine enge Beziehung der Rechtsgeschäfte, innerhalb deren ein Vorteilsausgleich erfolgen soll, bestehen, die Vorteile (Leistungen und Gegenleistungen) mü... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §27 Abs1 Z1;EStG 1972 §4 Abs2;KStG 1966 §8 Abs1;
Rechtssatz: Die in einem Vorjahr als verdeckte Gewinnausschüttung erfolgte Vorteilsgewährung kann durch eine Korrekturhandlung (nachträgliche Aufnahme einer Forderung in der Bilanz des Verkaufsjahres) nicht mehr rückgängig gemacht werden (Hinweis E 19.5.1987, 86/14/0179). European ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §27 Abs1 Z1;KStG 1966 §8 Abs1;
Rechtssatz: Bei der Prüfung der Angemessenheit des bei der Veräußerung einer Liegenschaft durch die Gesellschaft an den (Allein-)Gesellschafter vereinbarten Preises ist insb die Verkäuferposition der Gesellschaft zu berücksichtigen. Es kommt daher darauf an, um welchen Preis die Gesellschaft verkauft hätte, wenn sich doch ... mehr lesen...
Die A-Handelsgesellschaft mbH mit dem statutarischen Sitz in Linz wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 22. Februar 1985 zwischen der B-International mit dem Sitz in Holland (Stammeinlage S 499.000,--) und deren niederländischen Direktor (Stammeinlage S 1.000,--) L errichtet. Zu ihren Geschäftsführern wurden in der ersten Generalversammlung, die am Tag der Errichtung des Gesellschaftsvertrages stattfand, der Beschwerdeführer und L bestellt. Der Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ist... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §184;KStG 1966 §8 Abs1;
Rechtssatz: Verdeckte Gewinnausschüttung durch überhöhtes Entgelt in Hundertsätzen von Warenverkaufspreisen für Leistungen des Mehrheitsgesellschafters einer GmbH an diese aus einem zwischen beiden bestehenden Kooperationsvertrag darf durch Schätzung auf Grund eines in einem Vorjahr gewährt... mehr lesen...
Im Jahre 1982 verzichtete der Mehrheitsgesellschafter der beschwerdeführenden GmbH, S.F., auf eine Forderung gegenüber der Gesellschaft in Höhe von S 692.872,--. Im Jahre 1983 wurde der Forderungsverzicht in Höhe des Teilbetrages von S 538.518,-- widerrufen. Eine im Unternehmen der Beschwerdeführerin durchgeführte abgabenbehördliche Prüfung (BP) erblickte zwar in der durch den Forderungsverzicht im Jahre 1982 bewirkten Vermögensvermehrung keinen Sanierungsgewinn, ließ sie aber bei... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §93 Abs1 Z1;KStG 1966 §8 Abs1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
90/13/0253
Rechtssatz: Die Übernahme der Zahlung von Forderungen, auf die ein Gesellschafter bereits verzichtet hat, führt bei der Gesellschaft zu einem Aufwand und wirkt damit gewinnmindernd bzw verlusterhöhend. Eine solche v... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: KStG 1966 §8 Abs1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
90/13/0253
Rechtssatz: Voraussetzungen für einen steuerlich anzuerkennenden Vorteilsausgleich ist eine AUSDRÜCKLICHE (eindeutige) WECHSELSEITIGE Vereinbarung über den Vorteilsausgleich. Diese - wechselseitige - Vereinbarung muß aber bereits zu dem ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §27 Abs1 Z1;KStG 1966 §8 Abs1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
90/13/0253
Rechtssatz: Verdeckte Gewinnausschüttungen sind alle nicht ohne weiteres als Ausschüttung erkennbare Zuwendungen (Vorteile) an die an einer Körperschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligten Personen anzusehen, die... mehr lesen...
Derselbe Sachverhalt wie im vorliegenden Beschwerdefall lag bereits dem hg. Erkenntnis vom 15. Jänner 1991, Zl. 90/14/0208, betreffend Haftung derselben Beschwerdeführerin für Kapitalertragsteuer, zu Grunde. Im genannten Erkenntnis, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, hat der Gerichtshof das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung verneint. Da die belangte Behörde von einer solchen auch im angefochtenen Bescheid, betreffend Körperschaft- und Gewerbesteuer, ausgegangen... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: GewStG §1;KStG 1966 §8 Abs1;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1991:1990140209.X01 Im RIS seit 18.03.1991 mehr lesen...
Unternehmensgegenstand der Beschwerdeführerin war in den Streitjahren der Betrieb eines Hotels. Am Stammkapital der Beschwerdeführerin in Höhe von S 10 Mio waren ab 1979 nachstehende Personen wie folgt beteiligt: bis 7.6.1979: N.H. S 9,400.000,-- I.GmbH S 600.000,-- ab 8.6.1979: C.H. ltd. (Schweiz) S 9,400.000,-- D.S. S 600.000,-- 1980: C.H. ltd. S 8,000.000,-- R.B. (Schweiz) S 1,400.000,-- D.S. ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: EStG 1972 §27 Abs1 Z1;KStG 1966 §8 Abs1;UStG 1972 §1 Abs1 Z1;UStG 1972 §4 Abs1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
89/14/0134
Besprechung in:
ÖStZB 1991, 514;
Rechtssatz: Leistungen eines Gesellschafters an die Gesellschaft gegen unangemessen hohes Entgelt stellen eine verdeckt... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: KStG 1966 §8 Abs1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
89/14/0134
Besprechung in:
ÖStZB 1991, 514;
Rechtssatz: Legt die Kapitalgesellschaft die Geschäftsunterlagen für ein mangels Durchführung von Bauarbeiten unglaubwürdig erscheinendes, an den Gesellschafter gezahltes Entgelt für die Baubetreuung nich... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: EStG 1972 §27 Abs1 Z1;KStG 1966 §8 Abs1;UStG 1972 §4; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
89/14/0134
Besprechung in:
ÖStZB 1991, 514;
Rechtssatz: Verdeckte Gewinnausschüttungen sind alle außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegene Zuwendungen (Vorteilsgewähr... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: KStG 1966 §8 Abs1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
89/14/0134
Besprechung in:
ÖStZB 1991, 514;
Rechtssatz: Darlehen einer dem Gesellschafter nahestehenden Person, die selbst nicht beteiligt ist, könnten nur dann als verdecktes Eigenkapital (und die Zinsen als verdeckte Gewinnausschüttung) behandelt... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: KStG 1966 §8 Abs1;KStG 1966 §8 Abs4; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
89/14/0134
Besprechung in:
ÖStZB 1991, 514;
Rechtssatz: Um einem Gesellschafter eine Mittelzuführung durch einen ihm nahestehenden Dritten als Zuführung von verdecktem Eigenkapital zurechnen zu können, müßte zumindest gefordert we... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §21;KStG 1966 §8 Abs1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
89/14/0134
Besprechung in:
ÖStZB 1991, 514;
Rechtssatz: Der Steuerpflichtige ist in der Wahl der Mittel, mit denen er seinen Betrieb führen will, grundsätzlich nicht beschränkt und darf bei der ... mehr lesen...
Unternehmensgegenstand der beschwerdeführenden GmbH ist das Erstellen von Computerprogrammen bzw. die Verarbeitung von Daten. Gesellschafter waren ab 8. September 1976 die Ö-GmbH & Co KG (90 %) und E. (10 %). Letzterer war auch bis 30. Juni 1980 Geschäftsführer der Beschwerdeführerin. Für die Jahre 1976 bis 1979 fand bei der Beschwerdeführerin eine Betriebsprüfung statt, bei der unter anderem folgende Feststellungen getroffen wurden: 1. Aufwendungen für die Bewirtung von G... mehr lesen...
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurden im Instanzenzug im Zusammenhang mit der Festsetzung der Körperschaft- und Gewerbesteuer für die Streitjahre: 1. Rückstellungen für Architektenhonorare nur in der Höhe anerkannt, in der einem gesellschaftsfremden Architekten Honorare für eine vergleichbare Leistung bezahlt würden (12 % der tatsächlichen Baukosten); 2. Aufwendungen für Grundkosten (Fläche 9.290 m2) nur hinsichtlich einer Teilfläche (1.855 m2) u... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §4 Abs4;KStG 1966 §8 Abs1; Beachte Besprechung in:ÖStBG 1991, 48; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 87/14/0072 E 15. März 1988 VwSlg 6303 F/1988 RS 2 Stammrechtssatz Der Empfänger einer verdeckten Gewinnausschüttung muß nicht notwendig Gesellschafter des ausschüttenden Unternehmens sein, sondern es genügt die Möglichkeit eines (sogar nur ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §21 Abs1;BAO §22 Abs1;BAO §22 Abs2;BAO §23 Abs1;BAO §24 Abs1;EStG 1972 §27 Abs2 Z1;EStG 1972 §4 Abs4;KStG 1966 §8 Abs1; Beachte Besprechung in:ÖStBG 1991, 48;
Rechtssatz: Die Nahebeziehung einer Person (hier: Architekt) zu einer GmbH, die es rechtfertigt, den abgaberechtlich relevanten Beziehungen ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1972 §27 Abs2 Z1;EStG 1972 §4 Abs4;KStG 1966 §8 Abs1; Beachte Besprechung in:ÖStBG 1991, 48;
Rechtssatz: Ist der Auftraggeber (Bauherr) Inländer und das Projekt im Inland zu verwirklichen, so ist bei einer anzustellenden Angemessenheitsprüfung betreffend das Architektenhonorar ein Fremdvergleich unter Heranziehung der österreichischen Gebühre... mehr lesen...