RS Vwgh 1988/9/13 87/14/0128

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.1988
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §18 Abs1 Z4;
KStG 1966 §8 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/13/0251 E 4. Juni 1986 VwSlg 6126 F/1986 RS 1

Stammrechtssatz

Die Auffassung, daß bei Vorliegen eines sogenannten Mantelkaufes, das ist der Erwerb von allen oder fast allen Anteilen an einer GmbH, deren Unternehmen praktisch nicht mehr betrieben wird, der Verlustabzug versagt werden kann, wenn eine vollkommene Änderung der GmbH in ihrem sachlichen und personellen Substrat eingetreten ist, wird nicht geteilt. Weder § 18 Abs 1 Z 4 EStG 1972 noch § 8 Abs 1 KStG 1966 bieten einen Anhaltspunkt dafür, die Nämlichkeit der mit ihren Gesellschaftern nicht ident GmbH verschieden zu beurteilen, je nach dem, ob es die bisherigen Gesellschafter sind, die Firma, Sitz und Gegenstand des Unternehmens ändern, den Geschäftsführer wechseln und weiteres Kapital zuführen, oder ob es neue Gesellschafter sind, die gleiches besorgen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987140128.X02

Im RIS seit

26.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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