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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1152;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1990, 229;Rechtssatz
AusfzF verdeckter Gewinnausschüttung
a) durch teilweise (15 vH) private Benützung eines Fahrzeuges einer GmbH durch deren Geschäftsführer-Gesellschafter, sofern insgesamt hiedurch die angemessene Entlohnung oder die abschließend vertraglich vereinbarte Entlohnung überschritten wird (mangels Vereinbarung gilt eine angemessene Entschädigung für die Geschäftsführertätigkeit als bedungen);
b) durch Mitverwendung von Büroräumen und Personal einer GmbH für Zwecke eines Zeitungsverlages, bei dem der Geschäftsführer-Gesellschafter der GmbH nichtselbständig tätig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989140141.X03Im RIS seit
20.11.1989Zuletzt aktualisiert am
16.10.2013