RS Vwgh 1989/4/5 87/13/0223

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Veröffentlicht am 05.04.1989
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §27 Abs1 Z1;
KStG 1966 §8 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1989/21, 380;

Rechtssatz

Die bei der Gewinnermittlung einer Kapitalgesellschaft unter dem Titel verdeckte Gewinnausschüttung zugerechneten Mehrgewinne, die im Betriebsvermögen der Ges keinen Niederschlag gefunden haben, sind idR nach Maßgabe der Beteiligungsverhältnisse als den Gesellschaftern zugeflossen zu werten. Da aber eine unmittelbare Abhängigkeit des Einkommensteuerbescheides des Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft vom Körperschaftssteuerbescheid nicht besteht, ist vor Zurechnung einer bei der Ges angenommenen verdeckten Gewinnausschüttung an den einzelenen Gesellschafter im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zu prüfen, ob und inwieweit er für die Vereinnahmung der verdeckten Gewinnausschüttung in Betracht kommt (Hinweis auf E 10.3.1982, 81/13/0072, ÖStZ B 1983/4, 69).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987130223.X01

Im RIS seit

05.04.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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