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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §27 Abs2 Z1;Rechtssatz
Ausführungen zur Frage, warum im Beschwerdefall darin keine verdeckte Gewinnausschüttung zu erblicken ist, daß die Komplementär-GmbH die Ausübung ihres Gewerbes (hier: Zurverfügungstellung von Arbeitskräften) nicht mehr fortführte, sobald die KG das betreffende Gewerbe aufnahm (hier: unter Übernahme eines Teiles des Personals der GmbH und der Geschäftsbeziehungen von Kommanditisten, die auch Gesellschafter der GmbH sind und dieser als Geschäftsführer mit den betreffenden Geschäftsbeziehungen gedient hatten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988140135.X04Im RIS seit
08.11.1988Zuletzt aktualisiert am
27.09.2009