Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §80 Abs1;BAO §9 Abs1;EStG 1972 §78 Abs3; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1989, 141; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 84/13/0198 E 17. September 1986 RS 2 Stammrechtssatz Reichen die für Lohnzahlungen zur Verfügung stehenden Mittel nicht auch zur Bedeckung der von ausbezahlten Beträgen einzubehaltende... mehr lesen...
Index: Abgabenverfahren32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §80 Abs1BAO §9 Abs1 Beachte Besprechung in:ÖStZB 1989, 140; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 85/17/0035 E 13. November 1987 RS 1 Stammrechtssatz Es ist Sache des Geschäftsführers, darzutun, weshalb er nicht Sorge dafür tragen konnte, daß die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §80 Abs1;BAO §81;BAO §9 Abs1;
Rechtssatz: Die einem Geschäftsführer obliegende Überwachungspflicht kann nicht so verstanden werden, daß praktisch jeder einzelne an Mitarbeiter delegierte Arbeitsablauf auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu prüfen wäre. Wohl aber muß der Geschäftsführer dafür Sorge tragen, daß durch eine entsprechende innerbe... mehr lesen...
Index: L34009 Abgabenordnung Wien32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §80 Abs1 impl;BAO §9 Abs1 impl;LAO Wr 1962 §54 Abs1;LAO Wr 1962 §7 Abs1;
Rechtssatz: Es ist Sache des Geschäftsführers, darzutun, weshalb er nicht Sorge dafür tragen konnte, daß die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenomm... mehr lesen...
Index: Abgabenverfahren - Landes- und GemeindeabgabenL34009 Abgabenordnung Wien32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §80 Abs1 implizitBAO §9 Abs1LAO Wr 1962 §54 Abs1LAO Wr 1962 §7 Abs1
Rechtssatz: Die Heranziehung des Vertreters zur Haftung hat zur Voraussetzung, daß zwischen der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters und der Uneinbringlichkeit der Forderung ein Rechtswidrigkeitszusammenh... mehr lesen...
Index: Abgabenverfahren - Landes- und GemeindeabgabenL34009 Abgabenordnung Wien32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §80 Abs1 implizitBAO §9 Abs1 implizitLAO Wr 1962 §54 Abs1LAO Wr 1962 §7 Abs1
Rechtssatz: § 7 Abs 1 LAO Wr normiert - ebenso wie § 9 Abs 1 BAO - eine Ausfallshaftung dergestalt, daß der danach persönlich Haftungspflichtige jedenfalls solange nicht in Anspruch genommen werden darf, ... mehr lesen...
Index: Abgabenverfahren - Landes- und GemeindeabgabenL34009 Abgabenordnung Wien32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §80 Abs1 implizitBAO §9 Abs1 implizitLAO Wr 1962 §54 Abs1LAO Wr 1962 §7 Abs1
Rechtssatz: Die Konkurseröffnung allein reicht nicht aus, die Annahme der Uneinbringlichkeit einer Abgabenforderung zu begründen. Uneinbringlichkeit einer Abgabenforderung ist zwar bereits dann anzunehmen... mehr lesen...
Index: 23/01 Konkursordnung32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §167 Abs1;BAO §9 Abs1;KO §66;
Rechtssatz: Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner objektiv generell mangels bereiter Mittel nicht nur vorübergehend außerstande ist, fällige Geldschulden regelmäßig gänzlich zu erfüllen. Aus ihr folgt daher nicht die tatsächliche Unmöglichkeit, Löhne schlechthin zu bezahlen. ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §80 Abs1;BAO §9 Abs1;
Rechtssatz: Wird der durch das Verschulden des Vertreters einer juristischen Person verursachte Abgabenrückstand uneinbringlich, so kann der vom Gesetz geforderte Rechtswidrigkeitszusammenhang (Verletzung von Vertreterpflichten führt zur Uneinbringlichkeit) nicht geleugnet werden. European Case Law Identif... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §80 Abs1;BAO §9 Abs1;
Rechtssatz: Mag auch zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen der Verletzung von Vertreterpflichten durch den Geschäftsführer einer GmbH und dem Eintritt der Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung diese teilweise oder zur Gänze einbringlich gewesen sein, so kann aus der nicht rechtzeitigen Wahrnehmung dieser Möglichkeit durch die Abgab... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §80 Abs1;BAO §9 Abs1; Beachte Besprechung in:
AnwBl 1987/9 S 470;
Rechtssatz: Die
Begründung: der Haftung nach § 9 BAO setzt voraus, daß die rückständigen Abgaben uneinbringlich geworden und dies auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des Vertreters zurückzuführen ist. Damit ist neben dem Eintritt eines objektiven Schadens und dem Versc... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §80 Abs1;BAO §9 Abs1;
Rechtssatz: Bei Inanspruchnahme der Haftung des Vertreters einer juristischen Person kommt es nicht darauf an, ob die Abgabenbehörde Exekutionsmaßnahmen zur Hereinbringung der offenen Abgabenforderungen setzt oder gesetzt hat, sondern nur darauf, daß die Abgabenforderungen beim Abgabenpflichtigen uneinbringlich geworden sind und ... mehr lesen...
Index: 21/03 GesmbH-Recht32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §80 Abs1;BAO §9 Abs1;GmbHG §18;
Rechtssatz: Werden Kasseneingänge der von Gesellschaftern einer GmbH kontrollierten Betriebsstätten nicht an die Gesellschaft abgeführt und so der Verfügungsmacht des alleinigen Geschäftsführers und Mitgesellschafters entzogen und verzichtet dieser zugunsten seiner Mitgesellschafter auf die genannten E... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §80 Abs1;BAO §9 Abs1;
Rechtssatz: Die Pflicht zur Führung laufender Kassenaufzeichnungen (Kassabücher) zählt zu den von jedem Wirtschaftstreibenden und erst recht von einem Geschäftsführer einer GmbH zu fordernden Grundkenntnissen abgabenrechtlicher Buchführungspflichten und Aufzeichnungespflichten. Unkenntnis bedeutet Fahrlässigkeit und schuldhafte P... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §80 Abs1;BAO §9 Abs1;
Rechtssatz: Die Abgabenbehörde kann einen Haftungspflichtigen zum Nachweis für die Behauptung, er hätte die Beträge, für die er haften soll, wegen Fehlens der Mittel der von ihm vertretenen juristischen Person nicht entrichten können, auffordern, entsprechende Liquiditätsaufstellungen beizubringen. E... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §80 Abs1;BAO §9 Abs1;
Rechtssatz: Eine Haftung nach § 9 Abs 1 BAO und § 80 Abs 1 BAO besteht auch für Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1986:1986140077.X04 Im RIS seit 16.12.1986 Zuletzt aktualisiert am ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §80 Abs1;BAO §9 Abs1;
Rechtssatz: Bei schwerwiegenden Verstößen gegen Buchführungspflichten und Aufzeichnungspflichten kann sich jedenfalls aus dem Blickwinkel des § 9 Abs 1 BAO und § 80 Abs 1 BAO der Zeitpunkt, zu dem die sich als Folge dieser Verstöße ergebenden Abgabennachforderungen zu entrichten waren, nicht erst auf Grund der Bescheide ergeben, ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §80 Abs1;BAO §9 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH Erkenntnis 1979/03/05 2645/78 1 Stammrechtssatz Nach übereinstimmender Ansicht von Lehre und Rechtsprechung (Hinweis: Reeger-Stoll, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, Seite 51 und die dort angeführte Judikatur) hat derjenige, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt, die
Gründe: darzutun... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §80 Abs1;BAO §9 Abs1; Beachte Siehe:
91/13/0037 E VS 18. Oktober 1995 VwSlg 7038 F/1995 RS 7
Rechtssatz: Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung standen, hiezu nicht ausreichten, es sei denn, ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §80 Abs1;BAO §9 Abs1;
Rechtssatz: Nicht die Schuldlosigkeit des Bf an den schlechten wirtschaftslichen Verhältnissen der GmbH war zu beweisen, sondern die Gleichbehandlung der Abgabenschulden mit anderen Verbindlichkeiten in bezug auf ihre Bezahlung. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1986:1984130198.X04 ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §80 Abs1;BAO §9 Abs1;EStG 1972 §78 Abs3;
Rechtssatz: Reichen die für Lohnzahlungen zur Verfügung stehenden Mittel nicht auch zur Bedeckung der von ausbezahlten Beträgen einzubehaltenden Lohnsteuer aus, so ergibt sich schon aus der Bestimmung des § 78 Abs 3 EStG die Verpflichtung, einen entsprechend niedrigeren Bet... mehr lesen...
Laut Gesellschaftsvertrag vom 14. Mai 1980 war der Beschwerdeführer einer der beiden einzelzeichnungs- und einzelvertretungsbefugten Geschäftsführer der A-Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im folgenden Text "Ges .m .b .H."), an deren Stammkapital von insgesamt S 100.000,-- er auch mit einer Stammeinlage von S 20.000,-- als Gesellschafter beteiligt war. Zufolge einer Änderung des Gesellschaftsvertrages mit Gesellschafterbeschluss vom 14. Oktober 1980 war der bis dahin zweite ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer war Gesellschafter und Geschäftsführer der W-Vertriebs Ges. m. b. H., deren Gründung am 14. Februar 1972 im Handelsregister protokolliert worden ist. Das Finanzamt nahm, da Abgaben dieser Ges. m. b. H. nicht entrichtet wurden, den Beschwerdeführer mit Haftungsbescheid vom 15. Jänner 1976 als Haftungspflichtigen über einen Gesamtbetrag von S 2,378.296,-- in Anspruch (es handelte sich dabei um Lohnsteuer 1973 bis 1975, Dienstgeberbeitrag 1973 bis 1975, Umsatzsteuer ... mehr lesen...
Index: Abgabenverfahren32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §80 Abs1BAO §9 Abs1
Rechtssatz: Ausführungen betreffend die Haftung eines GmbH-Geschäftsführers für Abgabenschuldigkeiten. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1980:1980001383.X01 Im RIS seit 19.02.2020 Zuletzt aktualisiert am 19.02.2020 mehr lesen...
Der Magistrat der Stadt Wien hatte die Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 27. Dezember 1977 unter Berufung auf die §§ 7 Abs. 1 und 54 Abs. 1 der Wiener Abgabenordnung, LGBl. für Wien Nr. 21/1962 (WAO), in Verbindung mit den §§ 2 und 5 leg. cit., in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 4/1974, als Geschäftsführerin der S Ges.m.b.H. für die in der Zeit vom 1. April 1977 bis 9. Juli 1977 entstandene Getränkesteuerschuld der ehemaligen Abgabepflichtigen, S Ges.m.b.H. in Wien, X-St... mehr lesen...