RS Vwgh 1987/3/30 86/15/0080

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Veröffentlicht am 30.03.1987
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;

Rechtssatz

Bei Inanspruchnahme der Haftung des Vertreters einer juristischen Person kommt es nicht darauf an, ob die Abgabenbehörde Exekutionsmaßnahmen zur Hereinbringung der offenen Abgabenforderungen setzt oder gesetzt hat, sondern nur darauf, daß die Abgabenforderungen beim Abgabenpflichtigen uneinbringlich geworden sind und dies die Folge der schuldhaften Verletzung der dem Vertreter auferlegten Pflichten ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986150080.X04

Im RIS seit

30.03.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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