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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §80 Abs1;Rechtssatz
Bei Inanspruchnahme der Haftung des Vertreters einer juristischen Person kommt es nicht darauf an, ob die Abgabenbehörde Exekutionsmaßnahmen zur Hereinbringung der offenen Abgabenforderungen setzt oder gesetzt hat, sondern nur darauf, daß die Abgabenforderungen beim Abgabenpflichtigen uneinbringlich geworden sind und dies die Folge der schuldhaften Verletzung der dem Vertreter auferlegten Pflichten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986150080.X04Im RIS seit
30.03.1987