RS Vwgh 1988/9/13 85/14/0161

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.1988
beobachten
merken

Index

23/02 Anfechtungsordnung Ausgleichsordnung
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AusgleichsO;
BAO §80;
BAO §9 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1989, 141; Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): 91/13/0037 E VS 18. Oktober 1995 VwSlg 7038 F/1995 RS 7; (RIS: abwh)

Rechtssatz

Die Ausgleichseröffnung bewirkt nicht die Handlungsfähigkeit der Geschäftsführer einer schuldnerischen Gesellschaft, soweit es sich um die Vornahme von Geschäften handelt, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören. Darunter fallen jedenfalls die Entrichtung von Umsatzsteuer und Lohnsteuer, samt den zugehörigen Nebenansprüchen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1985140161.X04

Im RIS seit

01.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten