RS Vwgh 1988/9/13 85/14/0161

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Veröffentlicht am 13.09.1988
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Index

21/01 Handelsrecht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
HGB §15;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1989, 141;

Rechtssatz

Legt ein Abgabepflichtiger seine Funktion als Geschäftsführer einer GmbH zurück, so kann er hinsichtlich jener Abgaben, die nach dem Tag der wirksamen Zurücklegung der Geschäftsführerbefugnis fällig geworden sind, nicht zur Haftung herangezogen werden. Hiebei ist es belanglos, ob er zu diesem Zeitpunkt noch als Geschäftsführer der GmbH im Handelsregister eingetragen war oder nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1985140161.X02

Im RIS seit

01.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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