Index
21/01 HandelsrechtNorm
BAO §80 Abs1;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1989, 141;Rechtssatz
Legt ein Abgabepflichtiger seine Funktion als Geschäftsführer einer GmbH zurück, so kann er hinsichtlich jener Abgaben, die nach dem Tag der wirksamen Zurücklegung der Geschäftsführerbefugnis fällig geworden sind, nicht zur Haftung herangezogen werden. Hiebei ist es belanglos, ob er zu diesem Zeitpunkt noch als Geschäftsführer der GmbH im Handelsregister eingetragen war oder nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1985140161.X02Im RIS seit
01.03.2002