Index
L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §80 Abs1 impl;Rechtssatz
Es ist Sache des Geschäftsführers, darzutun, weshalb er nicht Sorge dafür tragen konnte, daß die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf (Hinweis E 25.2.1983, 81/17/0079).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985170035.X01Im RIS seit
13.11.1987