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21/03 GesmbH-RechtNorm
BAO §80 Abs1;Rechtssatz
Werden Kasseneingänge der von Gesellschaftern einer GmbH kontrollierten Betriebsstätten nicht an die Gesellschaft abgeführt und so der Verfügungsmacht des alleinigen Geschäftsführers und Mitgesellschafters entzogen und verzichtet dieser zugunsten seiner Mitgesellschafter auf die genannten Einnahmen, so ist ihm dieses seiner rechtlichen Verpflichtung als Geschäftsführer widerstreitende Zugeständnis an die Mitgesellschafter und die Unterlassung jedweden Versuches, die Ausübung seiner Rechte im Rechtswege zu erzwingen, zumindest als Fahrlässigkeit anzulasten. Diese reicht für eine Inanspruchnahme nach § 9 Abs 1 BAO aus. Bei dieser Sachlage und Rechtslage bedarf es zur Klärung der Verschuldensfrage nicht erst einer weiteren Erörterung des Verhaltens des Geschäftsführers bei den einzelnen abgabenrechtlichen Erklärungen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986150080.X03Im RIS seit
30.03.1987