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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §80 Abs1;Rechtssatz
Die einem Geschäftsführer obliegende Überwachungspflicht kann nicht so verstanden werden, daß praktisch jeder einzelne an Mitarbeiter delegierte Arbeitsablauf auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu prüfen wäre. Wohl aber muß der Geschäftsführer dafür Sorge tragen, daß durch eine entsprechende innerbetriebliche Organisation, deren Funktionieren in geeigneter Weise - etwa mittels Stichproben und/oder mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitungsanlagen - zu überprüfen ist, jener Aufgabenbereich ordnungsgemäß wahrgenommen wird, für den der Geschäftsführer verantwortlich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1985140055.X01Im RIS seit
19.04.1988