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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §80 Abs1;Beachte
Besprechung in: AnwBl 1987/9 S 470;Rechtssatz
Die Begründung der Haftung nach § 9 BAO setzt voraus, daß die rückständigen Abgaben uneinbringlich geworden und dies auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des Vertreters zurückzuführen ist. Damit ist neben dem Eintritt eines objektiven Schadens und dem Verschulden des Vertreters ein Rechtswidrigkeitszusammenhang für die Inanspruchnahme nach dieser Gesetzesstelle erforderlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986150080.X01Im RIS seit
30.03.1987