RS Vwgh 1987/3/30 86/15/0080

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Veröffentlicht am 30.03.1987
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1987/9 S 470;

Rechtssatz

Die Begründung der Haftung nach § 9 BAO setzt voraus, daß die rückständigen Abgaben uneinbringlich geworden und dies auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des Vertreters zurückzuführen ist. Damit ist neben dem Eintritt eines objektiven Schadens und dem Verschulden des Vertreters ein Rechtswidrigkeitszusammenhang für die Inanspruchnahme nach dieser Gesetzesstelle erforderlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986150080.X01

Im RIS seit

30.03.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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