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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §80 Abs1;Rechtssatz
Wird der durch das Verschulden des Vertreters einer juristischen Person verursachte Abgabenrückstand uneinbringlich, so kann der vom Gesetz geforderte Rechtswidrigkeitszusammenhang (Verletzung von Vertreterpflichten führt zur Uneinbringlichkeit) nicht geleugnet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986150080.X05Im RIS seit
30.03.1987