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Abgabenverfahren - Landes- und GemeindeabgabenNorm
BAO §80 Abs1 implizitRechtssatz
§ 7 Abs 1 LAO Wr normiert - ebenso wie § 9 Abs 1 BAO - eine Ausfallshaftung dergestalt, daß der danach persönlich Haftungspflichtige jedenfalls solange nicht in Anspruch genommen werden darf, als ein Ausfall beim Primärschuldner noch nicht angenommen werden kann. Die Begründung der Haftung setzt zunächst voraus, daß die rückständigen Abgaben beim Abgabenschuldner selbst uneinbringlich sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985170011.X01Im RIS seit
10.08.2022Zuletzt aktualisiert am
10.08.2022