RS Vwgh 1987/10/23 85/17/0011

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Veröffentlicht am 23.10.1987
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Index

Abgabenverfahren - Landes- und Gemeindeabgaben
L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1 implizit
BAO §9 Abs1 implizit
LAO Wr 1962 §54 Abs1
LAO Wr 1962 §7 Abs1

Rechtssatz

§ 7 Abs 1 LAO Wr normiert - ebenso wie § 9 Abs 1 BAO - eine Ausfallshaftung dergestalt, daß der danach persönlich Haftungspflichtige jedenfalls solange nicht in Anspruch genommen werden darf, als ein Ausfall beim Primärschuldner noch nicht angenommen werden kann. Die Begründung der Haftung setzt zunächst voraus, daß die rückständigen Abgaben beim Abgabenschuldner selbst uneinbringlich sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985170011.X01

Im RIS seit

10.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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