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23/01 KonkursordnungNorm
BAO §167 Abs1;Rechtssatz
Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner objektiv generell mangels bereiter Mittel nicht nur vorübergehend außerstande ist, fällige Geldschulden regelmäßig gänzlich zu erfüllen. Aus ihr folgt daher nicht die tatsächliche Unmöglichkeit, Löhne schlechthin zu bezahlen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987140093.X01Im RIS seit
29.09.1987