RS Vwgh 1987/9/29 87/14/0093

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Veröffentlicht am 29.09.1987
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Index

23/01 Konkursordnung
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §167 Abs1;
BAO §9 Abs1;
KO §66;

Rechtssatz

Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner objektiv generell mangels bereiter Mittel nicht nur vorübergehend außerstande ist, fällige Geldschulden regelmäßig gänzlich zu erfüllen. Aus ihr folgt daher nicht die tatsächliche Unmöglichkeit, Löhne schlechthin zu bezahlen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987140093.X01

Im RIS seit

29.09.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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