RS Vwgh 1987/10/23 85/17/0011

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Veröffentlicht am 23.10.1987
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Abgabenverfahren - Landes- und Gemeindeabgaben
L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1 implizit
BAO §9 Abs1 implizit
LAO Wr 1962 §54 Abs1
LAO Wr 1962 §7 Abs1

Rechtssatz

Die Konkurseröffnung allein reicht nicht aus, die Annahme der Uneinbringlichkeit einer Abgabenforderung zu begründen. Uneinbringlichkeit einer Abgabenforderung ist zwar bereits dann anzunehmen, sobald im Laufe eines Insolvenzverfahrens feststeht, daß die Abgabenforderung im Konkurs mangels ausreichenden Vermögens nicht wird befriedigt werden können; doch bedarf es in einem so gelagerten Fall konkreter, im einzelnen nachprüfbarer Feststellungen der Abgabenbehörde über die Befriedigungsaussichten bei der insolventen juristischen Person, insbesondere über das zur Befriedigung der Konkursforderung verfügbare Massevermögen unter Bedachtnahme auf den Rang der betreffenden Abgabenforderungen wobei die Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners noch nicht die Uneinbringlichkeit einer Forderung bedeutet (Hinweis E 10.6.1980, 65/79).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985170011.X02

Im RIS seit

10.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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