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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §80 Abs1;Rechtssatz
Die Pflicht zur Führung laufender Kassenaufzeichnungen (Kassabücher) zählt zu den von jedem Wirtschaftstreibenden und erst recht von einem Geschäftsführer einer GmbH zu fordernden Grundkenntnissen abgabenrechtlicher Buchführungspflichten und Aufzeichnungespflichten. Unkenntnis bedeutet Fahrlässigkeit und schuldhafte Pflichtverletzung iSd § 9 Abs 1 BAO, wenn dadurch in der Folge Abgaben der Gesellschaft uneinbringlich werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986140077.X02Im RIS seit
16.12.1986Zuletzt aktualisiert am
16.09.2009