Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §184 Abs3;EStG 1988 §4 Abs3;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1999:1998140175.X01 Im RIS seit 20.11.2000 mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin betreibt ein Taxiunternehmen. Nach dem Bericht über eine abgabenbehördliche Prüfung über den Zeitraum 1991 bis 1994 seien für den Zeitraum ab Beginn der Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Jahr 1991 bis zur Abtretung von Gesellschaftsanteilen an neu eintretende Gesellschafter am 14. Juni 1993 auch nach Urgenz keine Grundaufzeichnungen vorgelegt worden. Die für den Zeitraum Juli 1993 bis Ende 1994 vorhandenen Aufzeichnungen wiesen Mängel auf. So lasse die summari... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §124;BAO §184 Abs3;
Rechtssatz: Bei Nichterfüllung der durch § 124 BAO in das Abgabenrecht übernommenen Verpflichtungen liegt gegebenenfalls Schätzungsbefugnis der Behörde (§ 184 BAO) vor (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 1385). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1999:1997130157.X01 Im RIS... mehr lesen...
Die beschwerdeführende KG betreibt das Massage-, Pediküre- und Handpflegegewerbe. Für den Zeitraum 1985 bis 1992 behandelte das Finanzamt ihre Tätigkeit als Liebhaberei. Für das Jahr 1993 forderte das Finanzamt die Beschwerdeführerin zur Einreichung einer Umsatzsteuererklärung auf. Da sie in der Folge keine Abgabenerklärung einreichte, ermittelte das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen im Schätzungswege und erließ dementsprechend einen Umsatzsteuerbescheid. Die Beschwerdefü... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: BAO §184 Abs3;UStG 1972 §18;UStG 1972 §21;
Rechtssatz: Kommt der Abgabepflichtige seiner Verpflichtung zur Einreichung der Umsatzsteuererklärung nicht nach, so hat schon aufgrund dieses Umstandes die Abgabenbehörde die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen (Hinweis Ritz, BAO-Kommentar, § 184 Tz 8). Ist der Abgabepflichtige als Unterne... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist Baustoffhändler und verrichtet im Rahmen seines Unternehmens auch Fassadenputz- und Wärmeschutzarbeiten. Infolge von Anzeigen über "Schwarzverkäufe bzw. -arbeiten" und von Streitigkeiten des Beschwerdeführers mit seinen Arbeitnehmern über angeblich vorenthaltenen Lohn wurde eine abgabenbehördliche Prüfung vorgenommen. Nach Abschluß der Prüfung wurden die gegenständlichen Abgabenverfahren wiederaufgenommen und es erließ das Finanzamt geänderte Bescheide über Um... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §184 Abs1;BAO §184 Abs3;
Rechtssatz: Der Sicherheitszuschlag hat den Zweck, weitere unentdeckte, im vorliegenden Fall jedoch zu vermutende Falschangaben über Erlöse zu berichtigen (Hinweis EB E 8.6.1971, 1924/70) . European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1999:1996150050.X03 Im RIS seit... mehr lesen...
Die Gemeinschuldnerin, deren faktischer Geschäftsführer Bernhard L war, war in den Streitjahren Komplementärin einer KG. Da für die KG seit dem Jahr 1987 keine Abgabenerklärungen eingereicht wurden, sollte im Jahr 1990 für die Jahre 1986 bis 1988 eine abgabenbehördliche Prüfung durchgeführt werden. Bernhard L äußerte sich zu der am 31. Oktober 1990 erfolgten telefonischen Ankündigung der Prüfung nicht, weswegen das Finanzamt schriftlich mitteilte, die Prüfung werde am 19. No... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §184 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1997/06/25 97/15/0058 1 Stammrechtssatz Wie sich aus dem Wortlaut des § 184 Abs 3 BAO ergibt, setzt die Schätzungsberechtigung der Behörde kein Verschulden der Partei (etwa an der Nichtvorlage oder am Fehlen von Aufschreibungen) voraus (Hinweis E 12.12.1995, 92/14/0031). ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §184 Abs3;
Rechtssatz: Entscheidend für die Schätzungsberechtigung nach § 184 Abs 3 BAO ist, dass Bücher und Aufzeichnungen nicht vorgelegt worden sind. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1998:1994150038.X03 Im RIS seit 20.11.2000 mehr lesen...
Mit Bescheid vom 27. September 1993 schrieb das Finanzamt der Beschwerdeführerin für eine für den Zeitraum 1. April 1991 bis 31. März 1992 (dieser Zeitraum entspricht dem für die Körperschaftsteuer maßgeblichen Wirtschaftsjahr 1991/92) festgestellte "Fehlmenge" von 26.109 l Schaumwein Schaumweinsteuer von insgesamt S 704.940,-- vor. Das Finanzamt ermittelte dabei die "Fehlmenge" unter Zugrundelegung der Angaben der Beschwerdeführerin über den auf Grund der Inventur für den 1. April 19... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §115 Abs1;BAO §115 Abs2;BAO §119 Abs1;BAO §167 Abs2;BAO §184 Abs1;BAO §184 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1994/12/20 90/14/0211 1 Stammrechtssatz Entsprechend der amtswegigen Ermittlungspflicht iSd § 115 Abs 1 BAO ist es primär Aufgabe der Behörde, durch eine entsprechende Gestaltung des Ermittlungsverfahrens möglichst einwandfreie und ... mehr lesen...
Die monatlichen Steueranmeldungen gemäß § 8 des Oö Gemeinde-Getränkesteuergesetzes (LGBl. Nr. 15/1950, hier unter Bedachtnahme auf die Zeitbezogenheit des Abgabenrechtes in der zuletzt durch LGBl. Nr. 22/1988 geänderten Fassung; im folgenden: GetrStG), die von einem Betrieb mit der Etablissementbezeichnung "Hotel Sperl" bei der Abgabenbehörde (Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde) eingereicht wurden, bildeten den Gegenstand einer Abgabenprüfung. Der Prüfbericht vom 24. Juni 1992 ... mehr lesen...
Index: L34004 Abgabenordnung Oberösterreich32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §184 Abs1;BAO §184 Abs3;LAO OÖ 1984 §144 Abs1;LAO OÖ 1984 §144 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1997/05/15 95/15/0144 1 Stammrechtssatz Schätzungen ist eine gewisse Ungenauigkeit immanent (Hinweis E 8.9.1992, 89/14/0014). European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Nach dem Bericht über die finanzstrafrechtlichen Ermittlungen vom 7. Oktober 1994 erzielte die Beschwerdeführerin in den Jahren 1988 bis 1993 gewerbliche Einkünfte aus der Führung eines Bordellbetriebes. Wegen fehlender Aufzeichnungen seien die Steuerbemessungsgrundlagen im Schätzungswege zu ermitteln. Die von der Beschwerdeführerin gegen die auf Grundlage der finanzstrafrechtlichen Ermittlungen ergangenen Abgabenbescheide eingebrachte Berufung blieb erfolglos. Im angefochtenen B... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §167 Abs2;BAO §183 Abs3;BAO §184 Abs1;BAO §184 Abs3;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1998:1997150205.X01 Im RIS seit 20.11.2000 mehr lesen...
Nach dem Bericht einer abgabenrechtlichen Prüfung über den Zeitraum 1984 bis 1986 rechtfertigten gravierende Mängel in der Buchführung der Beschwerdeführerin im "Hinblick auf den Umfang und die Wertigkeit der unklärbaren Geschäfte" die Verhängung eines Sicherheitszuschlages in der Höhe von 10 % der erklärten Umsätze; ein fiktiver Wareneinsatz sei anzurechnen (vgl. die Tz 5, 7 und 11 des Betriebsprüfungsberichtes vom 1. Dezember 1988). Bei den Veranlagungen zur Körperschaft- und Gewerb... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §184 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1993/10/13 89/13/0078 1 Stammrechtssatz Nur Bücher und Aufzeichnungen, die eine zuverlässige Ermittlung des tatsächlichen Umsatzes und Gewinnes ermöglichen, sind geeignet, der Abgabenerhebung zugrundegelegt zu werden. European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §184 Abs3;
Rechtssatz: In Ermangelung einer formal ordnungsmäßigen Buchführung bedarf es keiner Feststellung einer Kalkulationsdifferenz von mehr als 10 Prozent, um die nach § 184 BAO vorgesehene Schätzung der Grundlagen für die Abgabenerhebung auszulösen (Hinweis E 24.11.1993, 92/15/0091). European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §184 Abs3;
Rechtssatz: Liegen formelle Fehler der Bücher und Aufzeichnungen vor, die begründetermaßen zu Zweifeln an der sachlichen Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen Anlaß geben, bedarf es eines Nachweises, daß die genannten Unterlagen mit den Wirtschaftsabläufen tatsächlich nicht übereinstimmen, nicht. Es steht dem AbgPfl allerdings die Mögli... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §184 Abs3;
Rechtssatz: Die Schätzungsberechtigung ist nicht davon abhängig, ob formelle Mängel der Bücher oder Aufzeichnungen auf ein Verschulden des AbgPfl zurückzuführen sind (Hinweis E 25.6.1997, 97/15/0058). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1998:1997130033.X04 Im RIS seit ... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin bezieht als Hausbesorgerin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, daneben Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und übt darüber hinaus auch ihren erlernten Beruf als Friseurmeisterin in ihrer Wohnung aus, in welcher ein Raum für diese Tätigkeit entsprechend adaptiert ist. Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung der Tätigkeit der Beschwerdeführerin stellte sich heraus, daß diese für die Streitjahre 1988 bis 1992 keine Aufzeichnungen und Belege über ihr... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §184 Abs1;BAO §184 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1991/08/14 90/17/0438 2 Stammrechtssatz Ist eine Schätzung grundsätzlich zulässig, so steht nach ständiger Rechtsprechung die Wahl der anzuwendenden Schätzungsmethode der Abgabenbehörde im allgemeinen frei, doch muß das Schätzungsverfahren einwandfrei abgeführt, die zum Schätzungsergebni... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §184 Abs1;BAO §184 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1995/02/22 95/13/0016 3 Stammrechtssatz Ist eine von der Abgabenbehörde gewählte Schätzungsmethode als geeignet zur erkennen, den tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen in einer die Rechte des Abgabepflichtigen nicht verletzenden Weise ausreichend nahezukommen, dann ist die hypothetische T... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer führte eine Bäckerei. Er ermittelte für den im Jahr 1994 aufgegebenen Betrieb den Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG. Im Rahmen einer im Jahr 1994 (über den Zeitraum 1990 bis 1992) durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung nahm der Prüfer eine kalkulatorische Verprobung der erklärten Betriebsergebnisse der einzelnen Jahre vor. Nach der Darstellung in der Tz 21 des Prüfungsberichtes vom 19. Jänner 1995 ergab sich für das Jahr 1992 eine Kalkulationsdifferenz von S 125... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §147;BAO §184 Abs3;BAO §198;
Rechtssatz: Es ist nicht rechtswidrig, wenn die Abgabenbehörde bei einer Kalkulationsdifferenz von über 10 Prozent einen begründeten Anlaß sah, an der sachlichen Richtigkeit der Buchführung des Steuerpflichtigen zu zweifeln und eine Schätzungsbefugnis annahm (Hinweis E 10.7.1996, 94/15/0014). Europe... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer betreibt als Einzelunternehmer eine Tankstelle und ermittelte in den Streitjahren seinen Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1972. Im Zuge einer Betriebsprüfung für die Jahre 1984 bis 1986 stellte der Prüfer u.a. fest, daß für diesen Zeitraum sowohl eine auf handschriftlichen Monatsabrechnungen beruhende Buchhaltung vorhanden war, als auch eine solche, die mit Hilfe einer EDV-Anlage erstellt worden war. Dabei wichen die in der EDV-Anlage erfaßten Erlösdaten von den diesb... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §124;BAO §125;BAO §184 Abs1;BAO §184 Abs3;
Rechtssatz: Auch unvollständige Aufzeichnungen können nach entsprechender Ergänzung der Abgabenbemessung zugrunde gelegt werden. Die Ergänzung kann auch im Schätzungsweg erfolgen. Voraussetzung für die berechtigte Annahme der Unvollständigkeit von Aufzeichnungen ist, daß das Fehlen wesentlicher Aufzeichnungst... mehr lesen...
Bei der beschwerdeführenden GmbH wurde ab Dezember 1993 für den Zeitraum 1988 bis 1991 eine Buch- und Betriebsprüfung durchgeführt. Im Zuge dieser Prüfung stellte die Prüferin ua fest, ein Lieferant von Eiern habe gegenüber dem Finanzamt angegeben, ca die Hälfte der Lieferung an die Beschwerdeführerin erfolge auf deren Wunsch ohne Rechnung. Auch ein Geflügellieferant habe Lieferungen ohne Rechnung - im Ausmaß von ca. 25 % der Gesamtmenge - eingestanden. Die Prüferin stellte in der Fol... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §177 Abs1;BAO §184 Abs3;
Rechtssatz: Zur Frage, welche Masse an Reis (beim Zubereiten in Chinarestaurants) zu erzielen sei, muß die AbgBeh kein Sachverständigengutachten iSd § 177 Abs 1 BAO einholen, wenn sich die AbgBeh die entsprechenden Kenntnisse über die Wassermenge bei der Reiszubereitung durch Fachliteratur aneignen kann. ... mehr lesen...