§ 184 BAO

BAO - Bundesabgabenordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.

(3) Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.

In Kraft seit 01.01.1962 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 184 BAO


Kommentar zum § 184 BAO von Herbert Orlich

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A. Wann darf die Abgabenbehörde schätzen: Sind die Bücher formell ordnungsgemäß geführt, so wird auch ihre inhaltliche Richtigkeit vermutet. Inhaltliche Unrichtigkeiten muß dann die Abgabenbehörde beweisen: VwGH 24.02.2000, 97/15/0214, ÖStZB 200... mehr lesen...

§ 184 BAO | 1. Version | 1485 Aufrufe | 19.10.09

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