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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §184 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/10/13 89/13/0078 1Stammrechtssatz
Nur Bücher und Aufzeichnungen, die eine zuverlässige Ermittlung des tatsächlichen Umsatzes und Gewinnes ermöglichen, sind geeignet, der Abgabenerhebung zugrundegelegt zu werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997130033.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
23.02.2015