RS Vwgh 1998/12/14 94/17/0201

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Veröffentlicht am 14.12.1998
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §115 Abs2;
BAO §119 Abs1;
BAO §167 Abs2;
BAO §184 Abs1;
BAO §184 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/12/20 90/14/0211 1

Stammrechtssatz

Entsprechend der amtswegigen Ermittlungspflicht iSd § 115 Abs 1 BAO ist es primär Aufgabe der Behörde, durch eine entsprechende Gestaltung des Ermittlungsverfahrens möglichst einwandfreie und nachvollziehbare Entscheidungsgrundlagen zu ermitteln (Hinweis E 18.10.1982, 3748/80, 81/17/0013, 0014). Auch ein Schätzungsverfahren muß jedenfalls einwandfrei durchgeführt werden (etwa amtswegige Sachverhaltsermittlung bis zur Grenze des Zumutbaren gehend, mit Aufforderung zur Mitwirkung der Partei, Parteiengehör) und die den Prozeß der Schätzung ausmachenden, letztlich zum Schätzungsergebnis führenden Gedanken und Schlußfolgerungen müssen schlüssig, begründet und nachvollziehbar sein (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 1907).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1994170201.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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