Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §184 Abs1;BAO §184 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2000/13/0043 E 21. Oktober 2004 RS 1 Stammrechtssatz Ziel einer Schätzung ist es, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen, wobei jeder Schätzung eine gewisse Ungenauigkeit immanent ist und, wer zur Schätzung Anlass gibt, die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehm... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer betreibt als Einzelunternehmer das Schlossergewerbe. Im Zuge einer die Jahre 1993 bis 1995 umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung seines Unternehmens nahm die Prüferin eine kalkulatorische Verprobung der Umsätze vor, die für das Jahr 1993 zu einer Abweichung gegenüber den erklärten Umsätzen führte, welche die Prüferin als erheblich ansah. Auf der Basis der Prüferin bekannter branchenüblicher Kennzahlen (37 Wochen mit einer produktiven Arbeitszeit von 32,5 St... mehr lesen...
Die beschwerdeführende Gesellschaft betreibt eine Karosseriewerkstätte. 20 % der Gesellschaftsanteile hält der Geschäftsführer Anton B., dessen Namen die beschwerdeführende Gesellschaft trägt, 80 % der Gesellschaftsanteile werden treuhändig von einem Mitglied der die Beschwerde vertretenden Rechtsanwaltspartnerschaft gehalten. Im Zuge einer die Jahre 1995 bis 1997 umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung beurteilte der Prüfer die Buchführung des Unternehmens als nicht ordnungsgemäß, wa... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §131;BAO §163;BAO §184 Abs3;
Rechtssatz: Nach § 163 BAO haben Bücher und Aufzeichnungen, die den Vorschriften des § 131 entsprechen, die Vermutung ordnungsgemäßer Führung für sich und sind der Erhebung der Abgaben zugrunde zu legen, wenn nicht ein begründeter Anlass gegeben ist, ihre sachliche Richtigkeit in Zweifel zu ziehen. Die Begründungslast für ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §184 Abs1;BAO §184 Abs3; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/13/0262 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2000/13/0043 E 21. Oktober 2004 RS 1 Stammrechtssatz Ziel einer Schätzung ist es, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen, wobei jeder Schätzung eine gewisse Ungenaui... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des in der Folge als "Gemeinschuldner" bezeichneten Walter U. Die zu 2000/13/0043 protokollierte Beschwerde bekämpft einen Bescheid der belangten Behörde, mit welchem diese die Berufung des Gemeinschuldners gegen Bescheide des Finanzamtes über Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer für die Jahre 1991 bis 1993 sowie über Verspätungszuschläge betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1991 bis 1993 sowie Einkommen- und Gewer... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §184 Abs1;BAO §184 Abs3; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2000/13/0106
Rechtssatz: Ziel einer Schätzung ist es, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen, wobei jeder Schätzung eine gewisse Ungenauigkeit immanent ist und, wer zur Schätzung Anlass gibt, die mit jeder Schät... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer brachte am 28. Jänner 1991 Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuererklärungen für die Jahre 1989 und 1990 ein, in denen er Umsätze und Einkünfte aus einer Tabaktrafik auswies. Zusätzlich zu diesen Steuererklärungen legte der Beschwerdeführer für das Jahr 1990 eine Erklärung für Einkünfte von Personengesellschaften (Gemeinschaften), in der ein Veräußerungsgewinn ausgewiesen war, an dem der Beschwerdeführer sowie seine beiden Söhne zu je einem Drittel Anteil hatten. E... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §184 Abs3;
Rechtssatz: Die Schätzungsberechtigung setzt kein Verschulden z.B. am Fehlen von Aufzeichnungen voraus. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2004:2000130015.X03 Im RIS seit 03.08.2004 Zuletzt aktualisiert am 07.10.2014 mehr lesen...
Der Beschwerdeführer erzielte im Streitzeitraum gemäß § 4 Abs. 1 EStG ermittelte gewerbliche Einkünfte aus der Tätigkeit als Goldschmied. Anlässlich einer die Jahre 1984 bis 1990 umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung gemäß § 99 Abs. 2 FinStrG wurden Mängel der Buchführung festgestellt. Der Beschwerdeführer habe die Inventuren nicht aufbewahrt und die Eintragungen in das Kassabuch - wie der bereits am 11. Mai 1988 eingetragene, jedoch mit 11. Oktober 1988 datierte Beleg zeige - ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §184 Abs3;
Rechtssatz: Die Verkürzung des Wareneinsatzes stellt eine sachliche Unrichtigkeit im Sinne des § 184 Abs. 3 BAO dar. Dies gilt auch für unaufgeklärt gebliebene Kassafehlbeträge. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2004:2001130204.X01 Im RIS seit 12.05.2004 mehr lesen...
Der Beschwerdeführer betreibt eine Bäckerei. Er ermittelt den Gewinn nach § 4 Abs 1 EStG 1988. Im Zuge abgabenbehördlicher Prüfungen traf der Prüfer folgende Feststellungen betreffend die Erfassung der Tageslosungen durch den Beschwerdeführer: Es existiere im Geschäft eine Handkassa. Der Brotverkauf erfolge im Geschäft, aber auch im Wege des Fahrverkaufes. Im Fahrverkauf seien drei Personen tätig, nämlich der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und seine Mutter. Der Beschwerdeführer habe ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §131 Abs1 Z5;BAO §132 Abs1;BAO §184 Abs3;
Rechtssatz: Lieferscheine (bzw entsprechende Durchschriften) gehören zu den von der Aufbewahrungspflicht iSd § 132 Abs 1 BAO umfassten Unterlagen. Zweck der Aufbewahrung der Belege ist die verlässliche Prüfung der Richtigkeit von Buchungen im Interesse der Abgabenerhebung (Hinweis E 25. November 1986, 84/14/01... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer betreibt ein Hotel, dessen Gewinn er gemäß § 4 Abs. 1 EStG 1988 ermittelt. Für die Buchführung zuständig ist die im Betrieb des Beschwerdeführers tätige Ehefrau Ingrid L. Anlässlich einer abgabenbehördlichen Prüfung der Jahre 1993 und 1994 stellte der Prüfer bei Durchsicht der Gästebuchblätter fest, dass die Erlöse des Beschwerdeführers nur unvollständig in den Büchern erfasst worden seien. Es lägen näher dargestellte unaufgeklärte Differenzbeträge und Übertr... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §184 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 89/13/0078 E 13. Oktober 1993 RS 1 Stammrechtssatz Nur Bücher und Aufzeichnungen, die eine zuverlässige Ermittlung des tatsächlichen Umsatzes und Gewinnes ermöglichen, sind geeignet, der Abgabenerhebung zugrundegelegt zu werden. European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Beim Beschwerdeführer, der seine Tätigkeit in den Abgabenerklärungen als "Blumenhandel" bezeichnete, fand für die Jahre 1989 bis 1993 eine abgabenbehördliche Prüfung statt. Im Prüfungsbericht vom 22. Juni 1995 wird zur Tätigkeit des Beschwerdeführers ausgeführt, diese sei darauf gerichtet, Mohnkapseln an Endverbraucher zu verkaufen. Der Beschwerdeführer habe von Beginn seiner Tätigkeit bis zum Verkauf der "Ernte 1991" im Veranlagungsjahr 1993 Einkünfte aus Gewerbebetrieb erk... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §127 Abs1;BAO §128;BAO §184 Abs3;
Rechtssatz: Für die Frage, ob der Abgabepflichtige seine Verpflichtung nach § 127 Abs. 1 BAO verletzt hat, kommt es nicht darauf an, ob das Wareneingangsbuch "während der Betriebsprüfung vorhanden" ist. Entscheidend ist vielmehr, dass ein Wareneingangsbuch im Streitzeitraum tatsächlich (den Bestimmungen des § 128 BAO ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §184 Abs3;
Rechtssatz: Eine Nachkalkulation, die dartun soll, dass das Ergebnis, das sich aus einer formell richtig erscheinenden Buchführung ableitet, sachlich falsch ist und somit erst die Schätzungsbefugnis begründen soll, erfordert die eindeutige Feststellung, dass das vom Abgabepflichtigen ausgewiesene Ergebnis ordnungsgemäßer Buchführung sachlic... mehr lesen...
Mit Beginn des Jahres 1990 nahm die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit in Österreich auf und erklärte für die Jahre 1990 und 1991 Umsätze aus dem Handel mit Textilien von rund S 21,000.000,-- bzw. S 30,000.000,--. Anlässlich einer Prüfung der Aufzeichnungen gemäß § 151 BAO wurde vom Betriebsprüfer in der Niederschrift vom 28. Oktober 1992 über die Schlussbesprechung festgehalten, dass die Beschwerdeführerin ihrer Aufzeichnungspflicht nach § 18 UStG 1972 hinsichtlich der Einfuhrumsatzst... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §158;BAO §184 Abs3;
Rechtssatz: Die Inanspruchnahme von Amtshilfe kann einer Vorlage von Büchern und Aufzeichnungen gemäß § 184 Abs. 3 BAO nicht gleich gehalten werden. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2002:1999150175.X02 Im RIS seit 24.03.2003 mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin betrieb in den Streitjahren die Aufstellung von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit und TV-Spielgeräten einerseits in einer Spielhalle im Wiener Prater, andererseits in Gaststätten. Für die Streitjahre hatte die Beschwerdeführerin in den entsprechenden Umsatzsteuererklärungen Spielerlöse von 20,590.556 S (1984), 23,814.575 S (1985) und 25,349.167 S (1986) erklärt. In den Beilagen zu den entsprechenden Einkommensteuererklärungen hatte sie einen Gew... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: BAO §184 Abs1;BAO §184 Abs3;UStG 1972 §4 Abs5 idF 1977/645;
Rechtssatz: Da das Fehlen von Grundaufzeichnungen betreffend Freispiele unbestritten ist, durfte die Behörde die getätigten Freispielumsätze unter Anwendung eines Faktors schätzen (Hinweis E 12. Jänner 1994, 93/13/0164). European Case Law Identifier... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer erzielte im Streitzeitraum als Inhaber einer Diskothek Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Am 27. Juni 1998 wurde sowohl in den Räumlichkeiten der Diskothek als auch an den beiden Wohnadressen des Beschwerdeführers eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Die dabei beschlagnahmten Unterlagen waren Grundlage einer abgabenbehördlichen Prüfung gemäß § 99 FinStrG. In der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 15. September 1999 wurden folgende Buchführungsmängel... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §184 Abs3;
Rechtssatz: Die unvollständige Erfassung der Bestände ist bei der Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich als sachliche Unrichtigkeit im Sinne des § 184 Abs. 3 BAO zu werten (Hinweis E 23.1.2002, 96/13/0068). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2002:2002140003.X04 Im RIS seit... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §184 Abs3;
Rechtssatz: Die im Betrieb vorhandenen Waren müssen auch dann in der Inventur aufscheinen, wenn sie nicht mehr bewertbar sind. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2002:2002140003.X03 Im RIS seit 18.11.2002 mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §184 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 89/13/0078 E 13. Oktober 1993 RS 1 Stammrechtssatz Nur Bücher und Aufzeichnungen, die eine zuverlässige Ermittlung des tatsächlichen Umsatzes und Gewinnes ermöglichen, sind geeignet, der Abgabenerhebung zugrundegelegt zu werden. European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §128;BAO §184 Abs3;
Rechtssatz: Die Übung, Spirituosen "wegen ihrer Wertlosigkeit" nicht in der Inventur zu erfassen, stellt einen Buchführungsmangel dar. (Hier: Der Abgabepflichtige erzielte im Streitzeitraum als Inhaber einer Diskothek Einkünfte aus Gewerbebetrieb.) European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2002:... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer erklärte für die Streitjahre gewerbliche Einkünfte als Fliesenleger in Höhe von 108.556 S (1989), 210.109 S (1990) und 286.979 S (1991). Die Veranlagung zur Umsatz- , Einkommen- und Gewerbesteuer erfolgte zunächst erklärungsgemäß. Im Zuge einer im Jahr 1993 vorgenommenen abgabenbehördlichen Prüfung stellte der Prüfer fest, die vom Beschwerdeführer gemäß § 4 Abs. 1 EStG geführten Bücher wiesen formelle und materielle Mängel auf. Auf den Ausgangsrechnungen... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §131 Abs1 Z5;BAO §184 Abs3;
Rechtssatz: § 131 Abs 1 Z 5 BAO erfordert, dass die Überprüfung der Eintragungen auf Grund der Beleg-, Ablage- und Aufbewahrungsordnung (einem fachkundigen, sachverständigen Dritten) "jederzeit möglich ist". Zu diesen Erfordernissen gehört etwa die (wechselseitige) Verweisung vom Beleg auf die Buchung und von dieser auf de... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/04 Steuern vom Umsatz
Norm: BAO §131 Abs1 Z5;BAO §184 Abs3;UStG 1972 §11;
Rechtssatz: Der entscheidende Inhalt der Vorschrift des § 131 Abs 1 Z 5 BAO liegt in der Anordnung der Sicherstellung der Überprüfbarkeit der Belegmäßigkeit der Eintragungen, also im Gebot der Vorsorge durch entsprechende Einrichtungen, dass der Weg von der Eintragung bis zum Beleg und ... mehr lesen...