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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §124;Rechtssatz
Auch unvollständige Aufzeichnungen können nach entsprechender Ergänzung der Abgabenbemessung zugrunde gelegt werden. Die Ergänzung kann auch im Schätzungsweg erfolgen. Voraussetzung für die berechtigte Annahme der Unvollständigkeit von Aufzeichnungen ist, daß das Fehlen wesentlicher Aufzeichnungsteile festgestellt wird. Eine Inventur ist ein wesentlicher Bestandteil einer ordnungsmäßigen Buchführung. Fehlt sie oder ist sie mangelhaft, so ist die Annahme berechtigt, daß nicht alle Geschäftsvorfälle ordnungsgemäß erfaßt wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1993130035.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
06.03.2009