Rechtssatz: In der Gebrauchsanweisung für das Atemalkoholmessgerät "Dräger Alcotest 7110 MK III A" ist ausdrücklich festgelegt, dass dieses Gerät ohne Papier nicht verwendet werden darf bzw eine neue Papierrolle rechtzeitig einzusetzen ist. Wenn eine Messung durchgeführt wird, obwohl kein Druckerpapier vorhanden ist, stellt diese Messung somit keinen tauglichen Beweis für eine allfällige Alkoholbeeinträchtigung dar. Zuletzt aktualisiert am 27.04.2011 mehr lesen...
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 03.08.2007, Zl FSE-208/2007 wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klassen A und F wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung bis zur Beibringung eines positiven amtsärztlichen Gutachtens betreffend die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen entzogen. Des Weiteren wurde ihm während der Entzugszeit das Recht aberkannt, von einer allfälligen ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Die... mehr lesen...
Beachte VwGH 22.3.2002, 2001/11/0342 Rechtssatz: Bei der Entziehung von Lenkberechtigungen nach dem FSG gilt der Grundsatz der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens. Danach ist Gegenstand eines eingeleiteten Ermittlungsverfahrens der seit der Erteilung der Lenkberechtigung eingetretene Wegfall jeder einzelnen der maßgebenden Eignungsvoraussetzungen (vgl § 24 Abs 1 iVm § 3 Abs 1 Z 2 bis 4 FSG). Daraus folgt, dass bis zur Erlassung des Entziehungsbescheides verwirklichte Tatsachen,... mehr lesen...
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 27.12.2007 wurde der Berufungswerberin die von der BH Kitzbühel für die Kraftfahrzeuge der Klasse B erteilte Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs 1 Z 1 und 4 in Verbindung mit § 25 Abs 2 FSG und § 7 Abs 1 FSG-GV bis zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über ihre gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG 1997 entzogen. Gleichzeitig wurde Frau S. für diese Dauer das Lenken von Motorfahrrädern und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen verbo... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klasse B für einen Zeitraum von drei Monaten, gerechnet ab der Rechtskraft des Bescheides, entzogen. Weiters wurde ihm das Lenken einen Motorfahrrades, eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges sowie eines Invalidenkraftfahrzeuges für die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung ausdrücklich verboten. Er wurde aufgefordert, den Führerschein/Mopedausweis unverzüglich abzuliefern. Schließlich wurde einer Beru... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Gültigkeit der Lenkberechtigung des Berufungswerbers (Klasse B) insoweit eingeschränkt, als eine Befristung bis zum 02.11.2010 auferlegt wurde. Weiters wurde die Auflage erteilt, halbjährlich, gerechnet ab 02.11.2007, vom Berufungswerber stammende LFP- und CDT-Werte, dem Gesundheitsreferat der Erstbehörde vorzulegen. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Berufung erhoben. In der Begründung: der Berufung wurde zunächst darauf verwiesen... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer nach strafgerichtlicher Verurteilung wegen eines Banküberfalls die Lenkberechtigung für die Klassen A1 und B für zwölf Monate entzogen. In der dagegen erhobenen Berufung wird der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes angefochten. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellt nachfolgenden, entscheidungsrelevanten Sachverhalt ... mehr lesen...
Rechtssatz: Der gemeldete Hauptwohnsitz eines Inhaftierten verliert bei der Verhängung einer unbedingten sechsjährigen Haftstrafe seine Eigenschaft als Hauptwohnsitz nach § 1 Abs 7 MeldeG, da eine Abwesenheit dieser Dauer nicht mehr als vorübergehend bezeichnet werden kann. Mangels spezieller Regelungen über örtliche Zuständigkeiten im Führerscheingesetz ist für die örtliche Zuständigkeit zur Entziehung der Lenkberechtigung die allgemeine Bestimmung des § 3 Z 3 AVG maßgebend, wonach sich d... mehr lesen...
Mit Mandatsbescheid vom 30.04.2007 wurde dem Berufungswerber von der Bezirkshauptmannschaft Kufstein die Lenkberechtigung für alle Klassen für den Zeitraum von acht Monaten, gerechnet ab dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheines, das war der 26.03.2007, entzogen. Weiters wurde für die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung ein Lenkverbot hinsichtlich des Lenkens von Motorfahrrädern, dreirädrigen Motorfahrrädern und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen auf die Dauer des Entzuges d... mehr lesen...
Mit Mandatsbescheid vom 15.03.2007, zugestellt am 21.03.2007, wurde dem Berufungswerber von der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck die Lenkberechtigung für die Klassen AB für den Zeitraum von 8 Monaten plus 2 Wochen, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, entzogen. Darüber hinaus wurde gemäß § 24 Abs 3 FSG eine Nachschulung angeordnet. Auch wurde der Berufungswerber aufgefordert, ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung (samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme)... mehr lesen...
Beachte VwGH 24.011.2005, Zl 2005/11/0014, VwGH 24.04.2007, Zl 2005/11/0156 Rechtssatz: Tatzeit der Übertretung des § 18 Abs 1 StVO ist der 01.09.2006. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Erstbehörde eine Entziehung der Lenkberechtigung von drei Monaten, gerechnet ab der Zustellung des Bescheides ? diese erfolgte am 05.06.2007 ?, somit also bis zum 05.09.2007 ausgesprochen. Damit nahm die Erstbehörde eine Verkehrsunzuverlässigkeit der Berufungswerberin von einem Jahr an. Angesicht... mehr lesen...
Mit einem Mandatsbescheid vom 14.02.2007 wurde dem Berufungswerber die für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 12 Monaten ohne Anrechnung von Haftzeiten, gerechnet von dem Tag der Zustellung dieses Bescheides, das war der 19.02.2007, entzogen. Gleichzeitig wurde ihm das Recht aberkannt, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung, die nicht von einem EWR-Staat ausgestellt wurde, auf die Dauer des Entzuges in Ö... mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Bescheid wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Gruppe B, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Reutte am 23.10.2006 mit der Zl 06425903, für die Dauer von 12 Monaten ab Zustellung des Bescheides vom 21.02.2007 zu Zl Vc-44834/4 wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit im Sinn des § 7 Abs 3 Z 9 FSG entzogen. Begründet wurde dieser Entzug damit, dass der Berufungswerber wegen absichtlich schwerer Körperverletzung angezeigt worden sei und in der ... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine anonyme Anzeige, dass ein 83-jähriger auf einem Parkplatz sein Auto nicht mehr gefunden hätte bzw. hat, reicht für einen Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs. 4 FSG nicht aus. Problematik der Vernaderung, die der Willkür Tür und Tor öffnen würde. mehr lesen...
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 10.10.2006, Zl VA-461-2006, wurde dem Berufungswerber gemäß den §§ 3 Abs 1 Z 2, 7 Abs 3 Z 1, 24 Abs 1 Z 1, 26 Abs 2, 29 und 35 des Führerscheingesetzes unter Anwendung des § 57 Abs 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für alle Klassen auf die Dauer von acht Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, das war der 13.10.2006, entzogen. Weiters wurde ihm das Lenken eines Motorrades, e... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid verfügte die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel eine örtliche und sachliche Beschränkung der Lenkberechtigung für die Klasse B des Herrn J. E. gemäß § 24 Abs 3 FSG iVm § 8 Abs 3 FSG wie folgt: Sachliche Beschränkung: Die gelenkten Kraftfahrzeuge müssen mit einem Automatikgetriebe und mit Servolenkung ausgestattet sein. Das Gaspedal muss sich auf der linken Seite befinden. Örtliche Beschränkung: Kraftfahrzeuge dürfen nur auf Fahrten innerhalb der Bez... mehr lesen...
Mit einem Mandatsbescheid vom 11.12.2006 wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klasse B für einen Zeitraum von sechs Monaten, gerechnet ab der Zustellung des Bescheides (das ist der 14.12.2006) entzogen. Gleichzeitig wurde ein Lenkverbot betreffend das Lenken eines Motorfahrrades, eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges sowie eines Invalidenkraftfahrzeuges für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung ausgesprochen. Weiters wurde dem Berufungswerber das Recht, von e... mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: Tatzeit: 09.06.2006, um ca 21.45 Uhr Tatort: Tarrenz; auf der Gemeindestraße von GH Seewald bis zum Forsthaus Fahrzeug: Personenkraftwagen, XY 1. Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und sich nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigtem Organ der Straßenaufsicht gew... mehr lesen...
Beachte VwGH 14.12.1999, 99/11/0272 Rechtssatz: Die Befristung der Lenkberechtigung wurde verfügt, obwohl sich seit der Erteilung bzw Verlängerung der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung des Berufungswerbers zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht verschlechtert hat. Aus der Rechtskraft dieser Erteilung bzw Verlängerung der Lenkberechtigung folgt aber, dass die Lenkberechtigung nur als Folge einer Wiederaufnahme des Erteilungsbzw Verlängerungsverfahrens oder einer Änderung des ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 25.09.2006, Zl VA-275-2006, wurde Herrn A. S. spruchgemäß folgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 15.06.2006, 00.00 Uhr Tatort: Gemeinde Kufstein, Oskar-Pirlo-Str. beim städt. Kindergarten S Fahrzeug: PKW, XY 1. Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Sie haben sich geweigert gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu e... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufungswerberin gemäß § 24 Abs 1 Z 1 und 4 iVm § 25 Abs 2 FSG und § 7 Abs 1 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) die für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung bis zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG 1997 entzogen. Gemäß § 39 Abs 3 FSG wurde die Berufungswerberin zur Abgabe des Führerscheines innerhalb einer Frist von 24 Stunden aufgefordert. Gleichzeitig wurde für die Dauer d... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klasse B für den Zeitraum von 8 Monaten, gerechnet ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheines am 20.03.2006 entzogen. Gleichzeitig wurde ein Lenkverbot betreffend das Lenken eines Motorfahrrades, eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges sowie eines Invalidenkraftfahrzeuges für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung ausgesprochen. Weiters wurde Herrn R. das Recht, von einer allfällig erteilten a... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge aufgrund mangelnder gesundheitlicher Eignung bis zur Beibringung eines positiven amtsärztlichen Gutachtens entzogen sowie weiters das Recht aberkannt, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Einer allfälligen Berufung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründend wurd... mehr lesen...
I. Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 11.07.2006, Zl VA-137-2006: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde Frau E. E. folgender Sachverhalt zur Last gelegt und wurden nachstehende Strafen verhängt: ?Spruch: I. Als erwiesen angenommene Tat(en): Tatzeit: 22.03.2006, 20.20 Uhr Tatort: Gemeinde Ellmau, öffentlicher Parkplatz vor dem Lokal Pub 66 Fahrzeug: Personenkraftwagen, XY 1. Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeint... mehr lesen...
Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 10.08.2006, Zl FSE-95/2006, wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Gruppe (Klasse) B gemäß §§ 24 Abs 1 Z 1, 25 Abs 3 FSG und 57 Abs.1 AVG wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit im Sinne des § 7 Abs 3 Z 9 und 11 FSG auf die Dauer von 24 Monaten, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides, wobei allfällige Haftzeiten in die Entzugsdauer nicht miteingerechnet werden, entzogen. Gleichzeitig wurde ihm das Recht, von eine... mehr lesen...
Rechtssatz: Würdigung eines amtsärztlichen Gutachtens für eine Befristung und Auflagenempfehlung nicht tragfähig. Keine Bindung der Behörde an ein nicht schlüssiges Auflagenkalkül. Schlagworte Amtsarzt mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Bescheid schränkte die Bezirkshauptmannschaft Kufstein die Gültigkeit der dem Berufungswerber von der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel am 19.4.1996 für die Klasse B erteilten Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs 1 Z 2, § 3 Abs 1 Z 3 und § 8 FSG durch Befristung bis zum 19.1.2007 (und vierteljährliche Beibringung vom Hausarzt gemessene Blutdruckwerte) ein. Der Berufungswerber wurde aufgefordert seinen Führerschein zum Zwecke der Eintragung dieser Befristung binnen einer... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber aufgrund der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom 7.4.2004, Zahl:VK7-FSE-149/1-2004, in Bestätigung desselben die Lenkberechtigung für die Klassen A und B für die Dauer von acht Monaten gerechnet ab dem Tag der Bescheidzustellung gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 sowie § 26 Abs. 2 FSG entzogen. Zusätzlich wurde dem Berufungswerber das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen bis ... mehr lesen...
Rechtssatz: Befindet sich ein Täter bei ?Trinkbeginn? bereits im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit, so fällt ihm der objektiv strafbare Tatbestand des § 83 Sicherheitspolizeigesetz mangels Verschulden nicht zur Last. Damit liegt aber auch eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs 3 Z 1 Führerscheingesetz nicht vor. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.12.2005, Zahl: 2005/11/0185-6, womit der Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 30.8.2005, Zahl: xxxx-828/7/20... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung der Klassen C1, C, E zu C1 und E zu C mangels gesundheitlicher Eignung bis zur Beibringung eines positiven amtsärztlichen Gutachtens entzogen. Weiters wurde einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründend wurde in diesem Bescheid auf das amtsärztliche Gutachten von Dr. S. S. vom 5.4.2005 hingewiesen. In diesem sei ausgeführt, dass aufgrund der Herztransplantation d... mehr lesen...