Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Franz Triendl über die Berufung des Herrn J. H., geb. XY, XY, v.d. Rechtsanwalt Dr. R. K., XY, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 03.09.2008, Zl FSE-208/2007, wegen eines Lenkverbotes für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 35 Abs 1 Führerscheingesetz (FSG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 03.08.2007, Zl FSE-208/2007 wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klassen A und F wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung bis zur Beibringung eines positiven amtsärztlichen Gutachtens betreffend die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen entzogen. Des Weiteren wurde ihm während der Entzugszeit das Recht aberkannt, von einer allfälligen ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen.
Diese Entscheidung stützte sich auf das amtsärztliche Gutachten vom 17.07.2007, in dem der Amtssachverständige unter Berücksichtigung der verkehrspsychologischen Stellungnahme des Institutes für Nachschulung und Fahrer-Rehabilitation (kurz ?INFAR?) vom 06.07.2007 (Untersuchungsdatum 04.07.2008), zur Auffassung kam, dass aus seiner Sicht beim Berufungswerber derzeit keine Eignung zum Lenken eines KFZ der Klasse A und F bestünde. Als zusammenfassende Begründung verweist der Amtsarzt auf das eingeschränkte Sehvermögen (re. 0,5, li. 0,3) sowie die (näher beschriebenen) nicht ausreichenden kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen. In der Prognose führte er aus, dass eine Besserung des Zustandsbildes nicht erwartet werden kann.
In weiterer Folge wurde der Behörde I. Instanz bekannt, dass sich der Berufungswerber ein sog. ?Mopedauto? (vierrädriges Leichtkraftfahrzeug) gekauft hat (Aktenvermerk vom 29.05.2008). Der Berufungswerber leistete einer offenbar erfolgten Aufforderung seitens des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft Lienz zur Überprüfung seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges Folge und wurde am 10.06.2008 einer diesbezüglichen Untersuchungen unterzogen. Dabei wurde von der Amtsärztin festgestellt (siehe die gutachterliche Stellungnahme vom 12.06.2008), dass der Berufungswerber zum Lenken eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges nicht geeignet ist. Als Begründung wurde angeführt:
?Herr H. J. erschien am XY zur Beurteilung seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen.
Es erfolgte eine neuerliche Untersuchung mit dem Ergebnis, dass Genannter zum Lenken eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges nicht geeignet
ist.
Begründung:
unzureichendes Seh- und Hörvermögen
stark eingeschränkte Beweglichkeit der Beine
deutlich eingeschränkte Beweglichkeit der Wirbelsäule, insbesondere auch der Halswirbelsäule (dadurch eingeschränkte Überblicksgewinnung),
verlangsamte Reaktionsfähigkeit, Motorik und eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit
paranoide Vorstellungen
kein Problembewusstsein?
Mit Mandatsbescheid vom 19.06.2008, Zl FSE-208/2007 wurde dem Berufungswerber in der Folge das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen auf Grund mangelnder gesundheitlicher Eignung bis zur Beibringung eines positiven amtsärztlichen Gutachtens verboten sowie das Recht aberkannt, von einer allfälligen ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Dagegen erhob der rechtsanwaltlich vertretene Berufungswerber rechtzeitig Vorstellung.
Die Behörde I. Instanz ersuchte daraufhin den Amtsarzt, seine gutachterliche Stellungnahme vom 12.06.2008 zu ergänzen. In Entsprechung dieses Ersuchens erstattete die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Lienz ein mit 24.07.2008 datiertes Gutachten, das wie folgt lautet:
?Mit Herrn H. J. fand am 10.06.2008 ein ausführliches Gespräch betreffend seiner Fahrtauglichkeit und eine anschließende Untersuchung statt. Es wurde auch Herr Amtsarzt Dr. K. dazu beigezogen.
ad 1)
Sehvermögen:
sc 0,5 rechts, 0,3 links. Dies entspricht nicht den verkehrsmedizinischen Anforderungen. Mindestanforderung 0,5/0,4.
Hörvermögen:
laute Umgangssprache in 1 m.
Aufgrund des herabgesetzten Hörvermögens und dadurch bedingter Verständigungsprobleme mussten bei der verkehrspsychologischen Untersuchung vom 04.07.2007 gewisse Tests abgebrochen werden.
ad 2
Die bestehende Bewegungseinschränkung der Beine (Arthrose von Hüft- und Kniegelenk) ist sehr schmerzhaft und wurde von Herrn H. auch als Hauptbeschwerde beklagt. Daraus resultiert eine verlangsamte schmerzgehemmte Reaktion beim Autofahren.
ad 3)
Bezüglich der HWS bestehen Einschränkungen, die durch entsprechende Spiegel ausgeglichen werden könnten. Die HWS ist aber nicht der Hauptausschließungsgrund.
ad 4)
Es liegt ein verkehrspsychologischer Test vom 04.07.2007 vor, demzufolge diese kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen aufgrund von Auffassungsproblemen, Schwerhörigkeit und Verständnisschwierigkeiten als unter der Norm und unterdurchschnittlich beurteilt wurden bzw gar nicht durchführbar waren.
ad 5)
Wahnhafte Vorstellungen sind vorhanden, sollen aber aus Rücksicht auf die Privatsphäre des oben Genannten nicht näher ausgeführt werden.
Sie haben insofeme Bedeutung, da sie auch das Urteilsvermögen und die Selbsteinschätzung beeinträchtigen. Ein psychiatrisch-fachärztliches Gutachten wollte ich Herrn H. ersparen, da die oben angeführten Punkte eine verkehrsmedizinische Eignung schon ausschließen.
Die paranoiden Vorstellungen wurden auch im Gespräch mit dem Verkehrspsychologen und Amtsarzt Herrn Dr. K. festgestellt.
ad 6)
Zum fehlenden Problembewusstsein:
Herr H. wurde untersucht und in einem eingehenden Gespräch, auch im Beisein von Herrn Dr. K., auf seine Defizite aufmerksam gemacht. Er zeigte sich völlig uneinsichtig und verließ schimpfend das Gesundheitsreferat.
Zur Beurteilung wurde neben der körperlichen Untersuchung (vom 10.06.2008) der verkehrspsychologische Test vom 04.07.2007 herangezogen, der sowohl in den kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen als auch im persönlichen Gespräch zum Ergebnis einer Nichteignung kommt.
Aufgrund der körperlichen Untersuchung und unter Heranziehung des verkehrspsychologischen Testes ist Herr H.nicht geeignet,zum Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen.?
In weiterer Folge erließ die Behörde I. Instanz den nunmehr angefochtenen Bescheid, in dem der Vorstellung keine Folge gegeben wurde. Gegen diesen Bescheid erhob Herr H., vertreten durch seinen Rechtsbeistand, rechtzeitig und zulässig Berufung und führte darin aus wie folgt:
?Gegen den Bescheid der BH Lienz vom 3.9.08, FSE-208/2007, ergeht Berufung mit dem Antrag den Bescheid zu beheben, allenfalls aufzuheben.
Begründung:
a) Trotz Hinweis in der anwaltlichen Stellungnahme vom 26.8.08 ist die Behörde hinsichtlich des Gesundheitsstatus des Berufungswerbers vom Ergebnis einer Untersuchung vom 4.7.07 ausgegangen, ohne den aktuellen Status zu erheben.
Taugliche Grundlage für eine verkehrspsychologische Beurteilung kann hingegen nur eine dementsprechende Untersuchung aktuell vor Bescheiderlassung sein.
b) Der Berufungswerber hat in seiner anwaltlichen Stellungnahme vom 26.8.08 darauf hingewiesen, dass entgegen den Prämissen des angefochtenen Bescheides eine Bewegungseinschränkung nicht hinderlich beim Auto fahren ist und somit keinerlei Auswirkungen auf seine Verkehrszuverlässigkeit hat, zumal der Berufungswerber betont aufmerksam fährt.
Eine von der Behörde dazu durchzuführende, jedoch unterlassene ärztliche Beurteilung hätte diese Angaben vollinhaltlich bestätigt und die erstbehördliche Annahme beseitigt, wonach aus der Bewegungseinschränkung eine verlangsamte schmerzgehemmte Reaktion resultiert.
c) Nach den Ausführungen des angefochtenen Bescheides entsprechen "kraftfahrspezifische Leistungsfunktionen" nicht mehr der Norm, sondern liegen vielmehr "unter der Norm", ohne dass konkretisiert wird, welche Sachverhaltsannahmen die Behörde zu dieser Beurteilung geführt haben.
Möglicherweise gelangte die Behörde zu dieser Annahme, weil nach dem Befund der Amtsärztin "wahnhafte Vorstellungen" attestiert wurden, wobei diese Pauschaldiagnose allerdings nicht weiter ausführt, inwiefern und ob sich Derartiges auf die Verkehrszuverlässigkeit auswirkt.
d) dem Bescheid zugrunde liegende amtsärztliche Gutachten vom 24.7.08 bleibt unschlüssig, da zu ad 5.) dort ausgeführt wird, dass "die oben angeführten Punkte eine verkehrsmedizinische Eignung schon ausschließen", ohne dass dies einerseits konkretisiert wird warum, außerdem wird neuerlich (nur) auf einen verkehrspsychologischen Test vom 4.7.07 hingewiesen, statt einen aktuellen Test neu durchzuführen.?
Die Berufungsbehörde holte in der Folge eine ergänzende amtsärztliche Stellungnahme ein und richtete folgendes Schreiben an den Rechtsvertreter des Beschuldigten:
?Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
Sie haben namens Ihres Mandanten J. H., XY, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 03.09.2008, Zl FSE-208/2007, wegen eines Lenkverbotes für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge, Berufung erhoben.
In dieser Angelegenheit richtete die Berufungsbehörde per 29.09.2008 folgendes Ersuchen an die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Lienz:
?Sehr geehrte Frau Dr. D.,
bezugnehmend auf das soeben geführte Telefonat ergeht folgendes Ersuchen:
Herrn J. H. wurde mit Bescheid der BH-Lienz vom 19.06.2008, FSE-208/2007 das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen verboten. Bereits mit Bescheid der BH-Lienz vom 03.08.2007 wurde ihm die Lenkberechtigung für die Klassen A und F auf Grund mangelnder gesundheitlicher Eignung entzogen. Dieser Entscheidung lag eine VPU vom 06.07.2007 der "INFAR" sowie ein amtsärztliches Gutachten Dr. K. vom 17.07.2007 zugrunde. Bereits in diesem Gutachten ist von einem eingeschränkten Sehvermögen "besonders links (rechts 0,5, links 0,3)" die Rede.
Im gegenständlichen Verfahren liegen gutachterliche Aussagen der Amtsärztin Dr. D. vom 12.06.2008 sowie 24.07.2008 vor, in denen zum Sehvermögen (wiederum) ausgeführt wird, dass dieses mit 0,5 rechts und 0,3 links nicht den verkehrsmedizinischen Anforderungen (siehe § 7 Abs 2 Z 1 FSG-GesundheitsV) entspreche.
In Bezug auf das festgestellte eingeschränkte Sehvermögen stellt sich für mich die Frage, ob dieses überhaupt korrigiert werden kann, zumal in diesem Fall die grundsätzliche Möglichkeit bestünde, einen entsprechenden Sehbehelf beim Lenken vorzuschreiben (vgl § 7 Abs 3 FSG-GesundheitsV iVm § 32 Abs 1 Z 2 FSG).
Ich darf Sie daher um nähere Aussagen zur Art der Sehschwäche (inkl. Zukunftsprognose) und zur Frage, ob bzw bejahendenfalls wie diese korrigiert werden kann, ersuchen.?
Frau Dr. D. beantwortete dieses Ersuchen mit Stellungnahme vom 30.09.2008 wie folgt:
?Nach Durchsicht unserer Aufzeichnungen teile ich Ihnen mit, dass Herr H. J., XY laut Befund des in Lienz niedergelassenen Augenarztes Dr. H.-H. P. vom 17.07.2007 an einer Cataract (grauer Star) bds. und an einer Maculadegeneration bds leidet. Bei der Maculadegeneration handelt es sich um eine Augenerkrankung, die gekennzeichnet ist durch einen fortschreitenden Sehverlust, der therapeutisch nicht beeinflussbar ist. Der Graue Star könnte durch eine Operation behoben werden. Wenn diese jedoch nicht stattfindet, tritt eine zunehmende Visusverschlechterung ein. Es traten also in besagten Fall zwei schwerwiegende Augenerkrankungen auf, bei denen mit einer Visusverschlechterung in den nächsten Monaten bis Jahren gerechnet werden muss. Eine Brillenverordnung bessert das Sehen nicht. Der Visus beträgt derzeit ohne Korrektur rechts 0,5/links 0,3. Der gesetzlich vorgeschriebene Wert wird also nicht erreicht. Somit liegt aus amtsärztlicher Sicht eine Nichteignung vor.?
Damit steht allein aufgrund der Sehschwäche Ihres Mandanten fest, dass das gegenständliche Lenkverbot zu Recht verhängt wurde und erübrigt sich ein Eingehen auf die weiteren Argumente in Ihrer Berufung (insbesondere zur VPU vom 06.07.2007 der "INFAR"). Sie müssen daher nach dem Stand des bisherigen Ermittlungsverfahrens mit einer abweisenden Entscheidung rechnen.
Zwecks Wahrung des Parteiengehörs wird Ihnen die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen einer Frist von 2 Wochen ab Erhalt dieser Zuschrift eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.?
Der Rechtsvertreter des Beschuldigten beantwortete dieses Schreiben mit Stellungnahme vom 06.10.2008 wie folgt:
?Wenn Dr. D. als Amtsärztin im gegenständlichen Fall auf einen Befund des niedergelassenen Augenfacharztes Dr. H.-H. P. verweist, so ist dazu zu sagen, dass dieser auch bereits über ein Jahr alt ist, weil er vom 17.7.2007 datiert. Auf Grund dieses Befundes kann wohl in keinster Weise schlussgefolgert werden, dass eine Nichteignung zum Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen vorliegt. Ob eine Verschlechterung eingetreten ist oder nicht geht aus diesem Befund bzw. auch nicht aus der Stellungnahme der Amtsärztin Dr. D. hervor.
Beweis wurde weiters aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt.
Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat wie folgt erwogen:
Das ergänzende Ermittlungsverfahren hat die bereits im Jahre 2007 durch den Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Lienz konstatierte eklatante Sehschwäche des Berufungswerbers bestätigt. Der Berufungswerber, der in der Berufung auf diesen Aspekt seiner Fahruntauglichkeit nicht eingeht, verkennt auch in der Stellungnahme vom 06.10.2008, dass es sich bei den die Sehkraft betreffenden Krankheiten des Berufungswerbers um solche handelt, die einerseits nur durch eine Operation (grauer Star), andererseits überhaupt nicht therapeutisch beeinflussbar sind (Maculadegeneration). Seine Rüge, die Amtsärztin habe sich auf eine augenfachärztliche Stellungnahme aus dem Jahre 2007 gestützt, geht daher ins Leere, zumal eine Besserung des gesundheitlichen Zustandes des Berufungswerbers, was seine Sehkraft betrifft, eben nicht erwartet werden kann. Auf diesen Umstand hat im übrigen schon der Amtsarzt in seinem Gutachten vom 17.07.2007 hingewiesen.
§ 7 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung, BGBl II 1997/322 idF BGBl II 2006/64 (FSG-GV) lautet wie folgt:
?(1) Alle Bewerber um eine Lenkberechtigung müssen sich einer Untersuchung unterziehen, um sicherzustellen, dass sie ein für das sichere Lenken von Kraftfahrzeugen ausreichendes Sehvermögen haben. In Zweifelsfällen ist der Bewerber von einem Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie zu untersuchen. Bei dieser Untersuchung ist unter anderem die Sehschärfe, das Gesichtsfeld sowie die Fähigkeit zum Dämmerungssehen zu untersuchen und auf fortschreitende Augenkrankheiten zu achten.
(2) Die im § 6 Abs 1 Z 6 angeführte mangelhafte Sehschärfe liegt vor, wenn nicht erreicht wird eine Sehschärfe mit oder ohne Korrektur
1.
für das Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 von mindestens 0,5 auf einem Auge und von mindestens 0,4 auf dem anderen Auge;
2.
für das Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 von mindestens 0,8 auf einem Auge und von mindestens 0,5 auf dem anderen.
(3) Wird die in Abs 2 geforderte Sehschärfe nur mit Korrektur erreicht, so ist die Verwendung eines entsprechenden Sehbehelfes beim Lenken eines Kraftfahrzeuges vorzuschreiben. Für die Sehbehelfe ist folgendes zu beachten:
1.
Lochbrillen (stenopäische Brillen) dürfen nicht verwendet werden;
2.
Zylindergläser dürfen nicht kreisrund sein;
3.
bei Verwendung von Kontaktlinsen ist deren Eignung für die betreffende Person von einem Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie zu bestätigen.
(4) Bestehen weitere Mängel des Sehvermögens, so ist die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß § 8 zu beurteilen, wobei Lenkern von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 nur dann eine Lenkberechtigung erteilt oder belassen werden darf, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist.?
Nach § 6 Abs 1 Z 6 FSG-GV gilt eine Person u a als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend frei von Behinderungen, bei der kein mangelhaftes Sehvermögen vorliegt.
Nach § 24 Abs 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1.
die Lenkberechtigung zu entziehen oder
2.
die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken.
Nach § 3 Abs 1 Z 3 FSG ist eine der Voraussetzungen, dass einer Person eine Lenkberechtigung erteilt werden darf, dass diese gesundheitlich geeignet ist, ein Kraftfahrzeug zu lenken.
Beim Berufungswerber ist eine Korrektur der mangelhaften Sehschärfe nicht möglich. Bereits das aktuelle Sehvermögen (rechts 0,5, links 0,3) entspricht nicht den verkehrsmedizinischen Mindestanforderungen (mindestens 0,5 auf einem Auge und mindestens 0,4 auf dem anderen Auge). Die Werte beim Berufungswerber werden sich lt. Aussage der beigezogenen Amtsärzte noch weiter verschlechtern. Somit ist der Berufungswerber bereits aus diesem Grund gesundheitlich nicht geeignet, ein Kraftfahrzeug zu lenken und erübrigt es sich, auf die weiteren, negativen Aspekte der amtsärztlichen Beurteilung bzw. den entsprechenden Ausführungen in der Berufung näher einzugehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.