TE UVS Tirol 2008/04/01 2007/13/3436-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.04.2008
beobachten
merken
Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Martina Strele über die Berufung des H. H., gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 22.10.2007, Zl VA-F-656/2007, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 35 FSG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Text

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klasse B für einen Zeitraum von drei Monaten, gerechnet ab der Rechtskraft des Bescheides, entzogen. Weiters wurde ihm das Lenken einen Motorfahrrades, eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges sowie eines Invalidenkraftfahrzeuges für die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung ausdrücklich verboten. Er wurde aufgefordert, den Führerschein/Mopedausweis unverzüglich abzuliefern. Schließlich wurde einer Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Begründend wurde in diesem Bescheid ausgeführt, dass er am 23.08.2007 17.13 Uhr in der Gemeinde Golling an der Salzach das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen XY gelenkt und an einer mit Schrankenanlage gesicherten Eisenbahnkreuzung nicht vor den Schranken angehalten habe, obwohl sich die Schrankenbäume bereits abwärts bewegt hätten. Dabei habe er als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch die Übertretung dieser Verkehrsvorschrift ein Verhalten gesetzt, das an sich geeignet sei, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen bzw eine Übertretung mit besonderer Rücksichtslosigkeit an den Tag gelegt.

 

In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Berufung brachte der Berufungswerber vor, dass er sich mit ca 45 km/h dem Bahnübergang genähert und das Lichtsignal das erste Mal aufgeblinkt habe. Um rechtzeitig anzuhalten hätte er andere Verkehrsteilnehmer gefährdet, weil er mit 45 Stundenkilometern seinen PKW abrupt abbremsen hätte müssen. Die Einsicht zum Bahnübergang sei eingeschränkt gewesen. Daher sei es nicht möglich gewesen, zu sehen, dass der Schrank halb unten gewesen sei.

 

Aufgrund dieser Berufung wurde am 11.02.2008 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt. In dieser wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Berufungswerbers sowie des Zeugen Insp. M. S. Weiters wurde Einsicht genommen in den gesamten erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt sowie in den Akt der Berufungsbehörde.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat über die gegenständliche Berufung wie folgt erwogen:

 

Zunächst wird festgehalten, dass der Berufungswerber mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 29.08.2007, Zl 30206-369/39159-2007, wegen einer Übertretung nach § 18 Abs 2 Eisenbahnkreuzungsverordnung gemäß § 134 Abs.3 Eisenbahngesetz zu einer Geldstrafe in der Höhe von Euro 180,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) bestraft wurde.

 

In dieser Strafverfügung wurde ihm zur Last gelegt, dass er am 23.08.2007 um 17.13 Uhr als Lenker des PKWs mit dem Kennzeichen XY (A) im Gemeindegebiet von Golling an der Eisenbahnkreuzung, Wasserfallstraße-Salzachtalstraße von der Wasserfallstraße kommend nicht vor der Eisenbahnkreuzung angehalten habe, obwohl sich die Schrankenbäume bereits abwärts bewegt haben.

 

Diese Strafverfügung ist am 19.09.2007 in Rechtskraft erwachsen.

 

Nach § 18 Abs 2 Eisenbahnkreuzungsverordnung, welche Bestimmung das Verhalten bei Eisenbahnkreuzungen, die durch Schrankenanlagen gesichert sind, regelt, ist vor den Schranken anzuhalten, wenn optische oder akustische Signale ein Schließen der Schranken ankündigen, wenn sich Schrankenbäume abwärts bewegen oder wenn Schranken auch nur über einen Teil der Fahrbahn geschlossen sind, ist vor den Schranken anzuhalten. Wenn ein sicheres Anhalten bei Aufleuchten des gelben Lichtes nicht mehr möglich ist, so haben die Lenker weiterzufahren.

 

Gemäß § 124 Abs 3 Eisenbahngesetz sind mit einer Geldstrafe bis zu Euro 726,00 zu bestrafen, Zuwiderhandlungen gegen die aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Vorschriften über das Verhalten bei Annäherung an Schienen gleiche Eisenbahnübergänge und bei Übersetzung solcher Übergang sowie über die Beachtung der den Schienen gleichen Eisenbahnübergang sicherten Verkehrszeichen.

 

Gemäß § 24 Abs 1 Z 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs 3 erster Satz FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

 

Gemäß § 32 Abs 1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs 3 und 4, 25, 26 und 29 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges

1.

ausdrücklich zu verbieten,

2.

nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden, oder

3.

nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten. Das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges entgegen einer behördlichen Verfügung nach Z 1, 2 oder 3 ist unzulässig. Eine solche Verfügung ist aufzuheben, wenn der Grund für ihre Erlassung nicht mehr gegeben ist.

 

Gemäß § 32 Abs 2 FSG haben Besitzer eines Mopedausweises diesen für die Dauer der Maßnahmen gemäß Abs 1 Z 1 oder für Eintragungen gemäß Abs 1 Z 2 und 3 bei ihrer Wohnsitzbehörde abzuliefern.

 

Gemäß § 7 Abs 1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1.

die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2.

sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Gemäß § 7 Abs 3 Z 3 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand:

3. als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen, das Nichteinhalten des zeitlichen Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand eine Zeitdauer von 0,2 Sekunden unterschritten hat und die Übertretung mit technischen Messgeräten festgestellt wurde, oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen;

 

Für die Annahme einer bestimmten Tatsache gemäß § 7 Abs 3 Z 3 FSG kommt es nicht darauf an, ob ein Fahrzeuglenker im konkreten einen anderen Verkehrsteilnehmer (etwaigen entkommende Kraftfahrzeuglenker) gefährdet hat. Es ist vielmehr entscheidend, dass die jeweilige Übertretung unter Umständen erfolgte, die das Verhalten des Lenkers , so wie in den in Abs 3 Z 3 demonstrativ aufgezählten Fällen , als an sich geeignet erscheinen lassen, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen.

 

Im Gegenstandsfall war daher zu prüfen, ob die vom Berufungswerber begangene Verwaltungsübertretung nach § 18 Abs 2 Eisenbahnkreuzungsverordnung, sohin das Nichtanhalten vor einer Eisenbahnkreuzung, obwohl sich die Schrankenbäume bereits abwärts bewegt haben, an sich geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen.

 

Diesbezüglich hat das durchgeführte Beweisverfahren Folgendes ergeben:

 

Zum Tatzeitpunkt am 23.08.2007 um 17.13 Uhr führte GI M. S. Verkehrskontrollen bei der Eisenbahnkreuzung Wasserfallstraße-Salzachtalstraße im Gemeindegebiet von Golling in Salzburg durch. Dabei konnte er feststellen, dass der Berufungswerber von der Wasserfallstraße kommend bei bereits sich schließenden Schranken über die Eisenbahnkreuzung gefahren ist. Der Standort von GI M. S. war aus der Sicht des Berufungswerbers gesehen auf der gegenüberliegenden Seite des Bahnüberganges 10 m neben den Bahnschranken. Der Beamte hatte Sicht auf die Lichtzeichenanlage und war diese auf seiner Seite als auch auf der gegenüberliegenden gleich geschalten. Die Lichtzeichenanlage hatte jedenfalls schon lange rot geblinkt und hätte der Berufungswerber auf alle Fälle die Möglichkeit gehabt rechtzeitig anzuhalten. Hinter dem Berufungswerber fuhren keine weiteren Fahrzeuge.

 

Die gegenständliche Ampel blinkt zunächst 30 Sekunden lang stellt sich dann auf rot, dann ist ein akustisches Signal zu hören, der darauf folgende Schließvorgang dauert 7 Sekunden. Im Gegenstandsfall befand sich der Schrankenbaum unmittelbar über dem Auto des Berufungswerbers, als dieser durch die Kreuzung durchgefahren ist. Es war dies eine äußerst gefährliche Situation. Als der Berufungswerber den Eisenbahnübergang durchquert hat, musste er in weiterer Folge wegen des drohenden Querverkehrs auf der Salzachtalstraße abrupt abbremsen und zwar so, dass die Reifen noch gequietscht haben.

 

Diese Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus der diesem Verwaltungsverfahren zu Grunde liegenden Anzeige der Polizeiinspektion G. an der Salzach vom 27.08.2007, Zl 38159-2007, in Verbindung mit der Zeugenaussage des Beamten GI M. S. Dieser Zeuge hinterließ anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung einen äußert glaubwürdigen Eindruck und gab es für die Berufungsbehörde keinen Grund seine Angaben auch nur annähernd in Zweifel zu ziehen. Im Übrigen konnten die Schilderungen dieses Zeugen vom gegenständlichen Vorfall anhand der von ihm vorgelegten 6 Lichtbilder vom Tatort unbedenklich nachvollzogen werden.

Der Berufungswerber gab anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung nach Einsichtnahme in diese 6 Lichtbilder an, dass es richtig sei, dass er von seiner Fahrtrichtung aus sowohl die Ampelanlage als auch die Schrankenbäume gesehen hat. Er habe auch heute noch nicht das Gefühl, dass er ein äußerst gefährliches Fahrmanöver begangen habe.

 

Für die Berufungsbehörde stellt das Einfahren des Berufungswerbers in die Eisenbahnkreuzung trotz Rotlicht der dort befindlichen Verkehrslichtsignalanlage bei bereits sich abwärts bewegenden Schrankenbäumen , wie dies vom Meldungsleger GI M. S. nachvollziehbar und glaubhaft geschildert wurde , jedenfalls ein Verhalten dar das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen.

 

Es war daher der gegenständlichen Berufung keine Folge zu geben. Der Entzug der Lenkberechtigung sowie das Verbot des Lenkens eines Motorfahrrades, eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges sowie eines Invalidenkraftfahrzeuges für die Dauer von drei Monaten war unter Hinweis auf die Bestimmung des § 25 Abs 3 FSG und § 32 FSG gerechtfertigt.

 

HINWEIS:

Für die Vergebührung des Berufungsantrages (samt Beilagen) sind Euro 13,20 bei der Bundespolizeidirektion Innsbruck zu entrichten. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des Zahlscheines einzuzahlen.

Schlagworte
Die, gegenständliche, Ampel, blinkt, zunächst, 30, Sekunden, lang, stellt, sich, dann, auf, rot, dann, ist, ein, akustisches, Signal, zu, hören, der, darauf, folgende, Schließvorgang, dauert, 7 Sekunden, Im, Gegenstandsfall, befand, sich, der, Schrankenbaum, unmittelbar, über, dem, Auto, des, Berufungswerbers, als, dieser, durch, die, Kreuzung, durchgefahren, ist, Es, war, dies, eine, äußerst, gefährliche, Situation, Als, der, Berufungswerber, den, Eisenbahnübergang, durchquert, hat, musste, er, in, weiterer, Folge, wegen, des, drohenden, Querverkehrs, auf, der, Salzachtalstraße, abrupt, abbremsen, und, zwar, so, dass, die, Reifen, noch, gequietscht, haben
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten