Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alfred Stöbich über die Berufung des Herrn G. S., O., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. M. G., I., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 10.01.2007, Zahl FSE-404/2006, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 35 Abs.1 Führerscheingesetz (FSG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Ergänzend wird festgehalten, dass die Rechtsgrundlagen auf welche sich der Entzug der Lenkberechtigung samt Anordnung begleitender Maßnahmen stützt, wie folgt lauten:
§§ 3 Abs 1 Z 1, 7 Abs 1 Z 1, 24 Abs 1 und 3, 25 Abs 1, 26 Abs 2, 30 Abs 1, 32 Abs 1 FSG, 14 Abs 2 FSG?GV.
Mit einem Mandatsbescheid vom 11.12.2006 wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klasse B für einen Zeitraum von sechs Monaten, gerechnet ab der Zustellung des Bescheides (das ist der 14.12.2006) entzogen.
Gleichzeitig wurde ein Lenkverbot betreffend das Lenken eines Motorfahrrades, eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges sowie eines Invalidenkraftfahrzeuges für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung ausgesprochen. Weiters wurde dem Berufungswerber das Recht, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkerberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkerberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt. Als begleitende Maßnahme ordnete die Erstbehörde die Teilnahme an einer Nachschulung an und wurde der Berufungswerber aufgefordert, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung (samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme) vor Ablauf der Entzugsdauer beizubringen.
In der Begründung dieses Bescheides führte die Erstbehörde aus, dass der Berufungswerber am 22.10.2006 um 04.55 Uhr in Obertilliach auf der B 111 bei Strkm 102,600 ein dem Kennzeichen nach bestimmtes KFZ in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe, wobei er in einen Verkehrsunfall ursächlich verwickelt gewesen sei. Mangels konkreter Angaben bzw festgestellter Widersprüche könnte die Nachtrunkbehauptung nicht zu Gunsten des Berufungswerbers gewertet werden und sei daher ausgehend von gemessenen Alkomatwerten im Rahmen einer Rückrechnung von einer Alkoholbeeinträchtigung von 0,86 mg/l zum Unfallszeitpunkt auszugehen.
Dagegen wurde innerhalb offener Vorstellung erhoben. In dieser wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Erstbehörde zu Unrecht die Nachtrunkbehauptung des Berufungswerbers verworfen habe.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Vorstellung keine Folge gegeben. In der Begründung verwies die Erstbehörde neuerlich darauf, dass die vom Berufungswerber am Tattag zu Protokoll gegebene Nachtrunkbehauptung, er habe in der Wohnung des J. S. zwei Flaschen Bier und eine Flasche Wein getrunken, nicht ausreichend konkret sei. So sei etwa weder die jeweilige Gebindegröße noch das Quantum des angeblich konsumierten Weines aus der angeführten Flasche Wein, das auf den Berufungswerber entfallen sei, angegeben worden.
Die Einvernahme näher genannter Zeugen zum Beweis dafür, dass der Berufungswerber im Vorfeld der behaupteten Verwaltungsübertretung keinen Alkohol konsumiert habe und nüchtern gewesen sei, hätte unterbleiben können, weil allfällige diesbezügliche Aussagen von medizinisch nicht gebildeten Zeugen keine sichere Schlussfolgerung auf die (Nicht)Alkoholisierung des Berufungswerbers zulassen würden. Die Behörde hätte selbst im Falle, dass die Zeugen keine Alkoholisierungsmerkmale wahrgenommen hätten, nicht notwendig daraus die Schlussfolgerung ziehen können, dass der Berufungswerber zum Zeitpunkt des Unfalls sich nicht in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe (vgl VwGH 2003/02/0270). Weiters hätte ein von den angeführten Zeugen unbeobachteter Alkoholkonsum nicht ausgeschlossen werden können (vgl VwGH 2001/02/0139). Da die Einvernahme des Zeugen J. S. zu einer bislang noch unbestimmt gebliebenen, nach dem Lenken angeblich konsumierten Alkoholmenge, also zu einem Beweis gar nicht zugänglichen Sachverhalt erfolgen sollte, hätte von dieser Beweisaufnahme abgesehen werden können (vgl VwGH 2003/02/0270 und 2005/02/0124).
Es sei daher von einer Alkoholbeeinträchtigung zum Unfallszeitpunkt von 0,86 mg/l auszugehen und begründe dies eine Verkehrsunzuverlässigkeit, sodass sich der Entzug der Lenkberechtigung und die weiteren Folgen daran anknüpfen würden. Bei der Entzugsdauer sei erschwerend zu berücksichtigen gewesen, dass der Berufungswerber einen Verkehrsunfall verschuldet und diesen nicht ohne unnötigen Aufschub gemeldet habe.
Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Dabei wurde zunächst auf das bisher erstattete Vorbringen verwiesen. Demnach habe der Berufungswerber sehr wohl konkrete Angaben zu seiner Nachtrunkmenge abgegeben. Das erstinstanzliche Beweisverfahren habe ergeben, dass Gr Insp A. N. zu Protokoll gegeben habe, dass er den Zeugen J. S. nicht konkret befragt habe, wer von den Beiden wie viel getrunken habe. Es sei daher nur logisch und normal, dass J. S. dazu keine Stellungnahme abgegeben hätte, zumal bekanntlich Zeugen in der Regel nur Fragen beantworten würden, die ihnen auch gestellt würden. Auch sei J. S. ein juristischer Laie.
Üblicherweise meine man, wenn man von einem Bier spreche, einen halben Liter. Tatsächlich seien auch bei J. S. ohne jegliche vorherige Absprachen und ohne Vorwarnung 5 leere Bierdosen und eine leere Flasche Wein gefunden worden. Ob dabei Flaschen oder Dosen vorgefunden worden seien, sei unbedeutend, zumal der Berufungswerber nie konkret von Flaschen, sondern nur von ?zwei Bier? gesprochen habe. Auch der Berufungswerber sei nicht weiter vom Polizeibeamten befragt worden.
Die Zeugen D. M. und C. B. hätten laut Anzeige übereinstimmend angegeben, dass der Berufungswerber bei der letzten Sichtung um 01.00 Uhr bzw 04.30 Uhr vollkommen nüchtern gewesen sei.
Es sei auch bezeichnend, dass die Erstbehörde in einem parallel abgeführten Verfahren (GZ. VK-3875-2006) in Bezug auf den gleichen Tatvorwurf zum Ergebnis gekommen sei, dass eine Alkoholisierung zum Tatzeitpunkt nicht vorgelegen sei. Ansonsten sei es nicht erklärbar, dass in diesem Verfahren der Vorwurf des Lenkens in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand nicht aufgegriffen worden sei.
Die Erstbehörde habe den Umstand außer Streit gestellt, dass der Berufungswerber gemeinsam mit dem Zeugen J. S. eine Flasche Wein getrunken habe. Daraus ergebe sich notwendigerweise, dass die Beiden tatsächlich zusammen gesessen seien und auch von Beiden Alkohol konsumiert worden sei. Daher könne die Erstbehörde die weiteren vorhandenen Leergebinde, nämlich die unstrittig vorhandenen 5 Bier, die Rahmen der Nachschau des Beamten der Polizeiinspektion Obertilliach vorgefunden worden seinen, nicht einfach ignorieren. Es entspreche der Lebenserfahrung, dass zwei Personen, die beieinander sitzen und gemeinsam eine Flasche Wein trinken, einen Bezug zu weiteren, sich vor Ort befindlichen Leergebinden aufweisen würden. Wenn sowohl der Zeuge J. S. als auch der Berufungswerber übereinstimmend und getrennt anführen würden, dass zwei Bier vom Berufungswerber getrunken worden seien, so handle es sich hiebei um jeweils präzise Angaben. Detailliertere Angaben seien im Allgemeinen nur im Falle einer vorherigen Absprache oder eines Auswendiglernens bzw beim Verfügen über ein fotografisches Gedächtnis möglich.
Durch die Nichteinvernahme der Zeugen D. M. und C. B. verstoße die Erstbehörde gegen das Recht des Berufungswerbers auf amtswegige Ermittlung der materiellen Wahrheit sowie das Recht des Berufungswerbers auf Ermittlung entlastender Umstände durch die einschreitende Behörde gemäß § 25 Abs 2 VStG.
Dass der Berufungswerber zwischen 04.30 Uhr und dem Unfallszeitpunkt unbeobachtet Alkohol getrunken hätte, sei lebensfremd.
Es sei nach einem massiven Schockerlebnis, wie etwa einer Kollision mit einem LKW, durchaus üblich, auf den Schreck hinauf erst einmal etwas Alkohol zu konsumieren, um sich zu beruhigen und den Schreck zu verdauen, allenfalls auch im Wissen, dass Verletzungen nicht erfolgt seien. Dies treffe umso mehr dann zu, wenn man, so wie der Berufungswerber, einen ganzen Abend lang nüchtern gefeiert habe, um den Heimweg sicher antreten zu können und sich sozusagen dafür jetzt ?belohnen wolle?.
Es wäre auch für den einschreitenden Polizeibeamten ein Leichtes gewesen, die vorhandenen Gebinde genauer zu untersuchen und zu beschreiben. Ein diesbezügliches Unterlassen könne keinesfalls dem Berufungswerber zum Nachteil gereichen.
Es mute eigenartig an, dass vom Berufungswerber tatsächlich eine zentilitergenaue Angabe verlangt werde, zumal gerade eine entsprechende exakte Angabe ein Hinweis auf eine konstruierte Verantwortung wäre.
Auf Grund dieser Berufung wurde am 14.03.2007 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt, wobei das gegenständliche Verfahren mit dem parallel geführten Verwaltungsstrafverfahren (uvs-Zahl: 2007/20/0287) zu einer gemeinsamen Verhandlung verbunden wurde. Bei dieser Verhandlung ließ sich der Berufungswerber durch seinen Rechtsfreund vertreten. Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in die erstinstanzlichen Akten sowie in den Akt der Berufungsbehörde, wobei auch die Örtlichkeiten anhand von Ausdrucken aus dem tiris (Tiroler Raumordnungsinformationssystem) erörtert wurden.
In diesem Strafverfahren wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 22.10.2006 um 04.55 Uhr in Obertilliach auf der B 111 bei Strkm 102,600 den PKW mit dem Kennzeichen XY in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, wobei die Rückrechnung des Alkoholgehaltes zum Lenkzeitpunkt einen Wert von 0,86 mg/l ergeben habe. Zudem sei er als Lenker des angeführten Fahrzeuges zum angeführten Zeitpunkt in einem ursächlichem Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall gestanden und habe dabei der Anhalteverpflichtung im Sinne des § 4 Abs 1 lit a StVO sowie der Meldeverpflichtung im Sinne des § 4 Abs 5 StVO nicht entsprochen.
Im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens gelangte die Berufungsbehörde zur Auffassung, dass die Schuldvorwürfe gegen den Berufungswerber zu Recht erhoben wurden (siehe das Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol zu Zahl 2007/20/0287, welches mit gleicher Post an die Erstbehörde übermittelt wurde).
Seitens der Berufungsbehörde wurde den Ausführungen der Erstbehörde in Bezug auf die Würdigung der Nachtrunkbehauptung gefolgt und wurde auch keine Veranlassung gesehen, die vom Berufungswerber angebotenen Zeugen einzuvernehmen. Auf die diesbezüglich detaillierten Ausführungen in der im Verwaltungsstrafverfahren ergangenen Berufungsentscheidung sei verwiesen.
In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:
Gemäß § 5 Abs 1 StVO darf weder ein Fahrzeug lenken noch in Betrieb nehmen, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.
Gemäß § 99 Abs 1 StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von Euro 1.162,00 bis Euro 5.813,00, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,
a) wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt,
b) wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht,
c) (Verfassungsbestimmung) wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, sich Blut abnehmen zu lassen.
Gemäß § 3 Abs 1 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die:
1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),
2.
verkehrszuverlässig sind (§ 7),
3.
gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),
4. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) und
5. den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein.
Gemäß § 7 Abs 1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
Gemäß § 24 Abs 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1.
die Lenkberechtigung zu entziehen oder
2.
die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs 2 in den Führerschein einzutragen.
Gemäß § 24 Abs 3 FSG kann bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4), wegen einer zweiten in § 7 Abs 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 oder 1a StVO 1960 erfolgt. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs 2 nicht befolgt oder wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder wurde bei diesen Maßnahmen die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen.
Gemäß § 25 Abs 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
§ 26 Abs 2 FSG normiert, wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen; § 25 Abs 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
Nach § 30 Abs 1 FSG kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend § 32 auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten, falls nicht gemäß Abs 2 vorzugehen ist. Hat der betroffene Lenker keinen Wohnsitz in Österreich, ist seiner Wohnsitzbehörde auf Anfrage von der Behörde, die das Verfahren durchgeführt hat, Auskunft über die Maßnahme der Aberkennung zu erteilen.
Gemäß § 32 Abs 1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs 3 und 4, 25, 26 und 29 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges
1.
ausdrücklich zu verbieten,
2.
nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden, oder
3. nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten.
Das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges entgegen einer behördlichen Verfügung nach Z 1, 2 oder 3 ist unzulässig. Eine solche Verfügung ist aufzuheben, wenn der Grund für ihre Erlassung nicht mehr gegeben ist.
Gemäß § 32 Abs 2 FSG haben Besitzer eines Mopedausweises diesen für die Dauer der Maßnahmen gemäß Abs 1 Z 1 oder für Eintragungen gemäß Abs 1 Z 2 und 3 bei ihrer Wohnsitzbehörde abzuliefern.
Im Verfahren betreffend den Entzug der Lenkberechtigung ist die Berufungsbehörde an die rechtskräftige Bestrafung des Berufungswerbers wegen einer Übertretung nach § 99 Abs 1 lit a iVm § 5 Abs 1 StVO gebunden. Es liegt daher eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 Z 1 FSG vor, welche eine Verkehrsunzuverlässigkeit begründet. Gemäß § 26 Abs 2 FSG zieht dies eine Mindestentzugsdauer von 4 Monaten nach sich.
Im Falle der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO ist zwingend auch eine Nachschulung und die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 6 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Das ausgesprochene Lenkverbot gründet sich auf § 32 Abs 1 FSG. Die Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, stützt sich auf § 30 Abs 1 FSG.
Bezüglich der Entzugsdauer ist festzuhalten, dass sich der Berufungswerber nach dem Besuch mehrerer Lokale in Sillian im Klaren sein musste, dass er die ca 15 Kilometer lange kurvenreiche Strecke nach Obertilliach zurückzulegen hat. Der Umstand, dass der Berufungswerber um 05.00 Uhr Früh, somit bei Dunkelheit, diese Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand angetreten hat und laut eigenen Angaben ca 300 m vor der Unfallstelle mit 100 km/h gefahren ist, stellt sich als besonders gefährliche Vorgangsweise des Berufungswerbers dar und hat sich diese Gefahr auch durch die Kollision mit einem LKW realisiert. Im Rahmen der Beurteilung der Entziehungsdauer war auch das Verhalten des Berufungswerbers unmittelbar nach dem Unfall mit einzubeziehen. Unter Bedachtnahme auf diese Kriterien erscheint eine Entzugsdauer, die zwei Monate über der vom Gesetzgeber vorgesehenen Mindestentzugsdauer liegt, nicht unangemessen hoch.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
HINWEIS:
Für die Vergebührung des Berufungsantrages (samt Beilagen) sind Euro 13,00 bei der Bezirkshauptmannschaft Lienz zu entrichten. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des Zahlscheines einzuzahlen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 19.06.2007, 2007/11/0068 die Behandlung der fristgerechten Beschwerde abgelehnt