Der Unabhängige Verwaltungssenat für Kärnten hat durch das Einzelmitglied
Dr. Christine VAUTI über die Berufung des Herrn ****, ****, ****, vertreten durch die Rechtsanwälte ****, ****, ****, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft
Völkermarkt vom 21.4.2005, Zahl: VK7-FSE-149/8-2004, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung, gemäß § 66 Abs. 4
des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 ? AVG iVm § 63 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 ? VwGG, zur Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber aufgrund der
Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom 7.4.2004, Zahl:VK7-FSE-149/1-2004,
in Bestätigung desselben die Lenkberechtigung für die Klassen A und B für die Dauer von acht Monaten gerechnet ab dem Tag der Bescheidzustellung gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 sowie § 26 Abs. 2 FSG entzogen. Zusätzlich wurde dem Berufungswerber das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen bis zum Ablauf der
Entziehungsdauer der Lenkberechtigung, gerechnet ab dem 9.4.2004, ausdrücklich
verboten. Außerdem wurde angeordnet, dass der Berufungswerber vor Ablauf der Entzugszeit ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über seine gesundheitliche
Eignung sowie einer verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen habe und
wurde als begleitende Maßnahme zur ausgesprochenen Entziehung der Lenkberechtigung angeordnet, dass sich der Berufungswerber vor Ablauf der Entzugszeit einer Nachschulung bei einer hiezu ermächtigten Stelle zu unterziehen
habe. In diesem Zusammenhang wurde festgehalten, dass der Berufungswerber die
beiden vorangeführten Maßnahmen bereits absolviert bzw. befolgt habe.
In der Entscheidungsbegründung wurde ausgeführt, dass der Berufungswerber laut
Anzeige des Gendarmeriepostens Eberndorf vom 30.3.2004, Zahl:
216/172004 WIU,
am 02.03.2004 gegen 10.15 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen
**** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand auf der Seeberg Bundesstraße
(B 82) in Kohldorf gelenkt und dabei einen Verkehrsunfall mit Sachund
Personenschaden verschuldet habe. Anschließend sei er, ohne anzuhalten in Richtung Kühnsdorf weitergefahren, wo er beim Abbiegevorgang von der Seeberg
Bundesstraße nach rechts in die Gemeindestraße nach Wasserhofen von der
Fahrbahn abgekommen und auf der Verkehrsinsel zum Stillstand gekommen sei. Der Alkoholgehalt habe 1,65 Promille (nach Widmark) betragen. Obwohl der Berufungswerber von der ihm zur Last gelegten strafbaren Handlung (Lenken eines Fahrzeuges in alkoholisiertem Zustand und fahrlässige Körperverletzung) am 17.3.2005 (AZ: 4U 107/04 w) vom Bezirksgericht Völkermarkt gemäß § 259 Z 3 der StPO freigesprochen worden sei (kein Schuldbeweis ? insbesondere Zweifel, ob
Vorhersehbarkeit der Autofahrt), sei jedenfalls davon auszugehen gewesen, dass er
am 2.3.2004 ein Kraftfahrzeug in alkoholisiertem Zustand (BAK 1,65 Promille nach
Widmark) gelenkt habe. Somit seien die Bestimmungen des § 7 Abs. 3 Z 1 des FSG
? wonach verkehrsunzuverlässig sei, wer ein Kraftfahrzeug gelenkt und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b der StVO 1960 begangen habe, auch wenn
die Tat nach § 83 SPG (Versetzen in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand) zu beurteilen sei ? im gegenständlichen Fall
anzuwenden und aufgrund des gesetzten Tatbestandes spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Dagegen richtet sich die Berufung.
Der Berufungswerber stellte die Anträge, seiner Berufung Folge zu geben und den
angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und sohin das gegen ihn eingeleitete
Führerscheinentzugsverfahren einzustellen; allenfalls der vorliegenden Berufung
Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und der Behörde erster
Instanz nach Verfahrensergänzung und Verfahrenswiederholung neuerliche
Entscheidung aufzutragen; allenfalls der Berufung hinsichtlich der Entzugsdauer
Folge zu geben und die Entzugsdauer auf vier Monate herabzusetzen.
Der Berufungswerber bekämpfte den Bescheid vollinhaltlich. Als Berufungsgründe
machte er die unrichtige rechtliche Beurteilung sowie fehlende bzw. mangelhafte
Tatsachenfeststellungen geltend. Im Besonderen führte er aus, dass das Verfahren
erster Instanz mangelhaft geblieben sei, da die Behörde nicht festgestellt habe, dass
das Verfahren nach § 99 Abs. 1 lit. a iVm § 5 Abs. 1 der StVO am 18.4.2005 gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG 1991 eingestellt worden sei, und zwar im Verfahren
GZ: 41.946/04 der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt. In diesem Zusammenhang
stelle er den Antrag auf Beischaffung des Aktes GZ: 41.946/04 der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt.
§ 83 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) bestimme, dass, wer sich in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand versetzt und in diesem
Zustand eine Tat begeht, die ihm außer diesem Zustand als Verwaltungsübertretung
zugerechnet wird, eine Verwaltungsübertretung begehe, die mit Geldstrafe bis zu
Euro 218 zu bestrafen sei. Es fehle im angefochtenen Bescheid die Feststellung,
dass er auch wegen eines Vergehens nach § 83 SPG nicht rechtskräftig verurteilt
worden sei. Ein Verfahren wegen Übertretung nach § 83 SPG im Zusammenhang mit
dem Unfall vom 2.3.2004 sei weder anhägig gewesen, noch sei ein
solches
Verfahren derzeit anhängig.
In rechtlicher Hinsicht habe die Behörde erster Instanz nicht abgeklärt, inwieweit die Frage der Verkehrszuverlässigkeit bzw. der Verkehrsunzuverlässigkeit die
Feststellung, wonach jemand in alkoholisiertem Zustand einen PKW lenkte,
ausreichend sei. Das Gesetz gehe von ?bestimmten Tatsachen? aus, wobei als
bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 des § 7 FSG insbesondere zu gelten habe,
wenn jemand im betrunkenen Zustand ein Kraftfahrzeug lenkt, hiebei eine
Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat
nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz zu beurteilen ist.
Voraussetzung sei sohin für die Anwendung des § 7 Abs. 3 Z 1 FSG die Feststellung,
dass eine Tat nach § 83 SPG zu beurteilen sei.
Feststellungen darüber, dass sein Verhalten nach § 83 SPG zu beurteilen wäre,
habe jedoch die Behörde erster Instanz nicht getroffen. Der bloße Verweis auf
gesetzliche Bestimmungen, ohne dass näher begründet werde, warum § 83 SPG bei
ihm anzuwenden sein solle, sei nicht hinreichend.
Hier liege somit einerseits eine Mangelhaftigkeit (fehlende Begründung) des Verfahrens erster Instanz als auch eine unrichtige rechtliche Beurteilung vor.
Selbst wenn er zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalles objektiv gesehen eine
Alkoholisierung aufgewiesen habe, so bedürfe es doch einer ?bestimmten Tatsache?,
also entweder einer Verurteilung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b nach der StVO 1960 oder
nach § 83 SPG, um tatsächlich von einer ?bestimmten Tatsache?
ausgehen zu
können.
Nun bestimme aber § 3 VStG, wonach ?nicht strafbar ist, wer zur Zeit der Tat wegen
Bewusstseinsstörung, wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen
Geistesschwäche unfähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder
dieser
einsichtgemäß zu handeln.?
Das bedeute aber, dass die Beurteilung seines Verhaltens weder nach § 99 Abs. 1
bis 1b StVO noch nach § 83 SPG möglich sei, sodass auch nicht von einer
bestimmten Tatsache auszugehen sei und sohin das Führerscheingesetz
überhaupt
keine Anwendung zu finden habe.
Die Feststellung der Verkehrszuverlässigkeit oder der Verkehrsunzuverlässigkeit
könne nicht getrennt davon zu sehen sein bzw. erfolgen, inwieweit die Herbeiführung
eines bestimmten Zustandes, z.B. der Alkoholisierung, einer Person überhaupt
vorwerfbar sei. Fehle es an der Vorwerfbarkeit der Herbeiführung einer Trunkenheit,
so sei auch die Bestimmung nach § 83 SPG nicht anwendbar, es fehle sohin auch
die Voraussetzung der Beurteilung eines Sachverhaltes nach § 83 SPG.
Zu diesen Fragen habe jedoch die Behörde erster Instanz keine Feststellung
getroffen und sei sohin das Verfahren erster Instanz mangelhaft geblieben bzw. sei
auch rechtlich sein Verhalten unrichtig überprüft und gelöst worden.
Nach der Rechtsansicht der Behörde erster Instanz wäre sogar jemand, der gegen
seinen Willen unter Alkohol- und Suchtmitteleinfluss gesetzt werde und dann in
weiterer Folge ein Auto lenke, als verkehrsunzuverlässig anzusehen.
Das hieße aber, dass die Behörde sehr wohl zu überprüfen habe, inwieweit
jemandem die Herbeiführung einer Alkoholisierung überhaupt vorwerfbar sei. Eine
derartige Prüfung bzw. Feststellungen in diesem Zusammenhang habe
die Behörde
erster Instanz nicht getroffen.
In diesem Zusammenhang sei auch festzuhalten, dass die Behörde erster Instanz
gegen die Bestimmung des § 7 Abs. 4 FSG verstoßen habe:
Nach dieser Bestimmung seien für die Wertung der in Abs. 3 beispielsweise
angeführten Tatsachen, insbesondere auch deren Verwerflichkeit, maßgebend. Dazu
käme noch eine Wertung der seither verstrichenen Zeit und das Verhalten während
dieser Zeit.
Der angefochtene Bescheid enthalte nicht nur keine Wertung im Sinne des § 7 Abs. 4, seine Begründung lasse auch nicht einmal erkennen, ob die Behörde erster
Instanz der Rechtsauffassung angehangen sei, im vorliegenden Fall
wäre eine
derartige Wertung nicht erforderlich gewesen.
Gerade im gegenständlichen Fall hätte jedoch die Behörde auf sein Vorbringen,
insbesondere im Hinblick auf die Herbeiführung des alkoholisierten
Zustandes
Rücksicht nehmen und diese Umstände genauer überprüfen müssen.
Gerade bei einem Menschen, der Selbstmord verüben wolle und in diesem Zustand
in keiner Weise zurechnungsfähig sei, müsse die Wertung der Umstände genauestens vorgenommen werden. Immerhin gehe es darum, ob ihm das Lenken
eines Fahrzeuges im alkoholisierten Zustand tatsächlich vorwerfbar ist,
insbesondere, ob er zum Zeitpunkt der Einnahme von Medikamenten und Alkohol
überhaupt damit rechnen konnte, einen PKW zu lenken bzw. ob seine Entschlussfähigkeit ebenso aufgehoben gewesen sei, dass tatsächlich ihm die
spätere Inbetriebnahme eines Fahrzeuges nicht vorzuwerfen wäre.
Hinsichtlich der Vorwerfbarkeit bzw. der Wertung im Sinne des § 7 Abs. 4 FSG sei
nämlich keineswegs auf den bloßen Tatzeitpunkt abzustellen, sondern auch ? und
gerade im gegenständlichen Fall ? auf jene Umstände, welche überhaupt zur Tat
führten. Der angefochtene Bescheid sei daher mit schweren Rechtsund
Feststellungsmängeln behaftet.
Bei richtiger rechtlicher Beurteilung des Sachverhaltes hätte die Behörde erster
Instanz davon ausgehen müssen, dass infolge Fehlens einer Verurteilung nach § 99 Abs. 1 ? 1b StVO und auch infolge Fehlens einer Verurteilung nach § 83 SPG bzw. einer möglichen Beurteilung eines Sachverhaltes nach § 83 SPG eine ?bestimmte
Tatsache? im Sinne der Bestimmung des § 7 Abs. 3 Z 1 FSG nicht
vorliegen und
daher ein Führerscheinentzug nicht möglich sei.
Über die Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für
Kärnten vom 30.8.2005 entschieden. Der Berufung wurde insoweit Folge gegeben,
als im Spruch des angefochtenen Bescheides die Wortfolge ?acht Monaten? durch
die Wortfolge ?vier Monaten? und der Ausdruck ?09.04.2004? durch den Ausdruck
?13.04.2004? ersetzt wurde.
Aufgrund einer dagegen erhobenen Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit
Erkenntnis vom 13.12.2005, Zahl: 2005/11/0185-6, den Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten wegen Rechtswidrigkeit
seines
Inhaltes aufgehoben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit
begründet, dass der Beschwerdeführer bereits im erstinstanzlichen Verfahren in
seiner Stellungnahme vom 25.11.2004 vorgebracht hätte, in seinem Fall sei bereits
zu jenem Zeitpunkt, als er begonnen habe, Alkohol und Medikamente zu sich zu
nehmen, die Zurechnungsfähigkeit ausgeschlossen gewesen, da er beabsichtigt
habe seinem Leben ein Ende zu setzen. Die Selbstmordabsicht habe der Beschwerdeführer auch in seinem Berufungsschriftsatz zum Ausdruck gebracht.
Angesichts dieses Vorbringens des Beschwerdeführers und des Inhaltes des
wiedergegebenen Gutachtens des Sachverständigen Dr. ****. (darin sei u. a. von
einer ?suizidalen Einengung und extrem depressiver Stimmungslage? die Rede)
sowie dessen Äußerungen zu ?parasuizidalen Impulshandlungen? wäre es Aufgabe
der belangten Behörde gewesen, die Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers
zum Zeitpunkt der Versetzung in den Rauschzustand zu klären. Da diesbezügliche
Feststellungen fehlten, die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen
aber nicht ausreichten, das Vorliegen einer bestimmten Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z 1
FSG zu erweisen, sei der angefochtene Bescheid hinsichtlich der von der belangten
Behörde bestätigten Entziehung der Lenkberechtigung mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes behaftet. Gleiches gelte aus denselben Erwägungen für das mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte Lenkverbot. Sowohl die Entziehung der Lenkberechtigung als auch das Lenkverbot sei aus diesen Erwägungen gemäß § 42 Abs. 2 Z 1
VwGG aufzuheben gewesen.
Durch die Aufhebung des angefochtenen Berufungsbescheides vom 30.8.2005, Zahl:
KUVS-828/7/2005, trat die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor
Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte. In dem wieder anhängigen Berufungsverfahren war somit iSd § 63 Abs. 1 VwGG der der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechende Rechtszustand
herzustellen.
Nach öffentlicher mündlicher Verhandlung wurde über die Berufung erwogen:
Der Berufungswerber lenkte am 2.3.2004 um 10.15 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem
behördlichen Kennzeichen **** auf der Seeberg Bundesstraße (B 82) von
Völkermarkt kommend in Richtung Kühnsdorf. In Kohldorf fuhr er bei StrKm 31,4 dem
vor ihm fahrenden Leichtkraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen **** auf.
Durch den Anprall wurde das Leichtkraftfahrzeug auf die Gegenfahrbahn
geschleudert, wo es zum Zusammenstoß mit dem in Richtung Völkermarkt fahrenden
PKW mit dem behördlichen Kennzeichen **** kam. Der Berufungswerber fuhr, ohne
anzuhalten in Richtung Kühnsdorf weiter, wo er im Ortsgebiet von Kühnsdorf beim
Abbiegevorgang von der Seeberg Bundesstraße nach rechts in die Gemeindestraße
nach Wasserhofen von der Fahrbahn abkam und auf der Verkehrsinsel zum
Stillstand kam. Bei diesem Unfall wurden sowohl Personen verletzt und entstand
auch an den beteiligten Kraftfahrzeugen Sachschaden. Der Berufungswerber war
nach dem Verkehrsunfall abwesend und reagierte nicht auf Ansprache. Er wies
Alkoholisierungssymptome auf. Die Durchführung des Alkomatentests war nicht
möglich. Er wurde in der Folge ins Unfallkrankenhaus Klagenfurt gebracht, wo ihm
vom diensthabenden Arzt in der Intensivstation um 14.15 Uhr Blut abgenommen
wurde, welches von der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (Institut für medizinische Mikrobiologie und Hygiene
Klagenfurt) untersucht wurde und nach Widmark einen Alkoholgehalt von 1,65
Promille bzw. nach Gaschromatographie von 1,71 Promille ergab. Der Berufungswerber hatte nach 7.30 Uhr des 2.3.2004 einen halben Liter Schnaps (Tequila)
getrunken und ca. 25 Tabletten (Praxiten) geschluckt. Er war allein zu Hause gewesen. Er hatte ein Messer genommen und war ins Bad gegangen. In der Intensivstation des Krankenhauses war er wieder zu sich gekommen. Er hatte keine Erinnerung daran gehabt, wie der Unfall zustande gekommen war. Er hatte
auch nicht mehr
gewusst, dass er mit dem Auto gefahren war.
Am 18.4.2005 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt das gegen den Berufungswerber anhängige Verfahren, GZ: 41.946/04 wegen Verdachtes der
Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. a iVm § 5 Abs. 1 StVO bezüglich dieses Vorfalles nach § 45 Abs. 1 Z 1 VStG mit der Begründung, dass es sich
um ein Gerichtsdelikt handle, eingestellt.
Mit Urteil des Bezirksgerichtes Völkermarkt, AZ: 4U 107/04 w, wurde der
Berufungswerber vom wider ihn erhobenen Vorwurf des Vergehens der fahrlässigen
Körperverletzung nach dem § 88 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 (zweiter Deliktsfall) StGB
gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Der Freispruch wurde damit begründet, dass
kein Schuldbeweis erbracht werden konnte und Zweifel vorlagen, ob die
Vorhersehbarkeit der Autofahrt gegeben war. Das Urteil ist seit 15.3.2005
rechtskräftig.
Im Gerichtsverfahren war ein neuropsychiatrisches Sachverständigengutachten zur Frage, ob beim Berufungswerber zum Lenk- bzw. Tatzeitpunkt die Zurechnungsunfähigkeit vorgelegen habe, eingeholt worden.
Am 19.5.2004 hatte der Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, Dr. med. Univ. **** als gerichtlich beeideter und zertifizierter Sachverständiger ein Sachverständigengutachten erstattet, aus welchem als Diagnose beim Berufungswerber ein Zustand nach depressivem Syndrom mit suizidaler
Einengung
Alkohol- und Medikamentenintoxikation hervorging. Der Gutachter ging davon aus,
dass die gegenständliche Tathandlung in einem Zustand voller Berauschung
(Alkohol- Medikamenteneinfluss, 2,5 Promille) gesetzt worden und die Deliktsfähigkeit des Berufungswerbers zu diesem Zeitpunkt nicht gegeben gewesen
war.
Aus dem Gutachten geht u.a. hervor, dass objektive Befunde nach dem Unfallgeschehen auf einen Alkoholisierungsgrad von 1,7 Promille hingewiesen
hätten, wobei laut Aufzeichnungen die Harn- und Blutabnahme etwa um 15.00 Uhr
erfolgt sei, sodass ein Zwischenraum von etwa fünf Stunden zum Tatgeschehen
selbst vorliege, wodurch für den Tatzeitraum eine Alkoholisierung von etwa 2,5
Promille anzunehmen sei. Die Angaben des Berufungswerbers, dass er etwa 25
Tabletten Praxiten eingenommen habe, korrelierten durchaus mit dem Umstand,
dass ein hoch positiver Harnbefund auf Benzodiazepine habe abgenommen werden
können. Alkohol und Benzodiazepine (im Volksmund als typischer Vertreter dieser Gruppe Valium bekannt) bewirkten unterschiedliche Beeinflussungen der Psyche.
Bei höheren Dosierungen käme es vor allem bei Praxiten zu Schläfrigkeit, erheblich
verzögerndem Reaktionsverhalten und unkritischer Wahrnehmung der Umgebung.
Die hochgerechnete Alkoholmenge von etwa 2,5 Promille läge am Rande einer
schweren Alkoholisierung, insbesondere wenn es sich um Personen handle, die nicht
regelmäßig Alkohol in einem höheren Ausmaß konsumierten. In der konkreten
Situation sei von einem Zusammenspiel einer grenzwertig schweren Alkoholisierung
mit einer höhergradigen Vergiftung mit einem Tranquilizer auszugehen, sodass eine
kumulative Wirkung zu erwarten sei. Diese könne von Bewusstseinstrübung,
Schläfrigkeit bis hin auch zu überdreht-agitiertem Verhalten führen. Im Konkreten sei,
insbesondere auch durch den Unfallbereicht dokumentiert, eine schläfrig somnolente
psychische Zustandsform nach dem Unfall beobachtet worden. Sowohl die Angaben
des Berufungswerbers als auch die objektiv erhobenen Fakten ließen eine
Kombination einer schweren Alkoholisierung mit einer mittel- bis höhergradigen
Benzodiazepinitoxikation annehmen und sei dieser Zustand einer völligen
Berauschung gleichzusetzen. Der hinter diesem Zustand vorliegende psychische
Krankheitszustand (Depression) sei für das gegenständliche Geschehen als solches
nicht relevant, allerdings sei er als Auslöser für die Einnahme des Alkohols und der Medikamente im Sinne einer suizidalen Einengung unter extrem depressiver
Stimmungslage zu betrachten; wobei auch angegeben werde, dass möglicherweise
eine Suizidhandlung geplant gewesen sei (es hätten sich Ritzverletzungen im Bereich des linken Handgelenkes gefunden). Den konkreten Fragen des Gerichts
folgend sei davon auszugehen, dass die gegenständliche Tathandlung in einem Zustand voller Berauschung gesetzt worden sei. Die Deliktsfähigkeit sei zu diesem Zeitpunkt nicht gegeben gewesen. Hinweise für die Notwendigkeit einer Maßnahme
im Sinne des § 21 Abs. 1 bzw. Abs. 2 StGB hätten sich aus der psychiatrischen
Untersuchung her nicht ergeben. Anlässlich der Erörterung des in der öffentlichen
mündlichen Hauptverhandlung am 21.6.2004 führte der Gutachter aus, dass
aufgrund des Medikamenten- und Alkoholeinflusses eine Diskretionsund
Dispositionsfähigkeit nicht mehr vorgelegen habe und aus psychiatrischer Sicht von
einer Unzurechnungsfähigkeit im Sinne des § 11 StGB auszugehen sei.
Die
Einnahme von Medikamenten und Alkohol in der angegebenen Menge werde aus
psychiatrischer Sicht als parasuizidale Impulshandlungen eingeschätzt. Ein Depression liege vor und sei auch behandelt worden.
Das Lenken des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen **** durch den Berufungswerber am 2.3.2004 um 10.15 Uhr auf der Seeberg Bundesstraße (B 82)
von Völkermarkt in Richtung Kühnsdorf erfolgte in einem Zustand voller Berauschung
(Medikamenten- und Alkoholeinfluss, 2,5 Promille). Die Zurechnungsfähigkeit des Berufungswerbers zum Zeitpunkt dieser Tathandlung (§ 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960)
war nicht gegeben.
Es war daher in weiterer Folge im Hinblick auf § 7 Abs. 3 Z 1 FSG und § 83 SPG zu
klären, ob die Zurechnungsfähigkeit des Berufungswerbers zum Zeitpunkt der Versetzung in den Rauschzustand gegeben war und ob in weiterer Folge eine
bestimmte Tatsache vorlag, die zu einer Entziehung der Lenkberechtigung führt.
In der öffentlich mündlichen Berufungsverhandlung am 9.2.2006 brachte der Berufungswerber ergänzend vor, er sei seit Dezember 2003 beim Facharzt für
Psychologie und Neurogolie, **** in Völkermarkt in Behandlung gewesen. Im Februar 2004 habe er sich wegen Depressionen im Krankenstand befunden. Er denke, dass
er ca. drei Wochen vor dem 2.3.2004 schon im Krankenstand gewesen sei. Von
Dezember 2003 weg habe er regelmäßig Medikamente und zwar Praxiten und
Gladem, möglicherweise aber auch Tritico genommen. Gladem habe er dreimal pro
Tag einnehmen müssen und Praxiten je nach Bedarf. Die Tabletten habe er zu
Hause gehabt. Die Nacht vom 1. auf den 2.3.2004 habe er in Kühnsdorf bei seiner
Freundin verbracht und sei er glaublich gegen 07.30 Uhr aufgestanden. Am 1.3.2004
sei er in Klagenfurt gewesen und habe er sich ins Zentrum für Seelische Gesundheit
begeben wollen. Er habe dort stationär aufgenommen werden wollen, sei aber
wegen Platzmangels abgewiesen worden. Er habe an diesem Tag auch seinen Vater
auf der Intensivstation im LKH besucht. Er habe sich in einer sehr schlechten
Verfassung befunden. Am Abend des 1.3.2004 habe er aufgrund seiner schlechten
Verfassung ein Stück Praxiten genommen. Er habe, wie auch schon die zwei Monate
vorher in dieser Nacht, sehr schlecht geschlafen. Außer seiner Freundin sei sonst
niemand in der Wohnung gewesen. In der Früh des 2.3.3004 habe er nichts
gefrühstückt. Er habe zuerst glaublich zwei Schachteln Zigaretten geraucht. Er habe
zuerst zu trinken begonnen und zwar Tequila und dann auch noch Kirschschnaps.
Die Tabletten habe er zwischen 08.00 Uhr und ¼ 9 Uhr zu nehmen begonnen. Er
habe alle auf einmal eingenommen. Auf die weitern Ereignisse könne er sich nicht
mehr erinnern. Ansonsten sei an diesem Morgen nichts besonderes vorgefallen.
Insbesondere habe er mit seiner Freundin keine Probleme gehabt. Bereits vor dem Trinken habe er die Intention gehabt, die Tabletten zu nehmen. Auf die Frage, was er
mit der Intention habe erreichen wolle, gebe er an, dass er nicht mehr leben wollte.
Auf die Sorge im Zusammenhang mit seiner Mutter befragt gebe er an, dass er im Moment nicht mehr gewusst habe, wie er ihr weiterhelfen solle und wie es insgesamt
mit der Landwirtschaft weitergehen solle. Nach der Tabletteneinnahme habe er das Messer geholt. Noch vor dem Besuch des Vaters auf der Intensivstation habe er um
die Aufnahme in das Zentrum für Seelische Gesundheit ersucht. Dr. **** habe bei
ihm die Diagnose ?Depression? erstellt und ihm angeraten, zunächst die
Medikamente zu nehmen und im Fall einer Verschlechterung sich in stationären
Aufenthalt zu begeben. Sein Zustand bzw. seine Beschwerden seien in der oben
angegebenen Zeit in der Früh immer schlimmer gewesen und hätten sich im Verlauf
des Tages bis zum Abend gebessert bzw. sei es am Abend besser gewesen. Seit
Ausbruch der Krankheit habe er keinen Alkohol getrunken, auch zu Silvester nicht.
Es sei aber sicher nicht das erste Mal gewesen, dass er Alkohol getrunken habe. Er
habe am 2.3.2004 auch 0,35 l Kirschschnaps und 0,35 l Tequila getrunken.
Zur Frage, ob die Zurechnungsfähigkeit des Berufungswerbers zum Zeitpunkt der Versetzung in den Rauschzustand vorgelegen habe, führte der Facharzt für
Psychiatrie und Neurologie Dr. **** in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung unter Berücksichtigung der Angaben des Berufungswerbers
Folgendes aus:
?Außer Diskussion steht im konkreten Fall das Vorliegen einer Depression., vom
Major-Typ, die in typischer Form beschrieben wird und für den gegenständlichen
Zeitpunkt nach Angaben des Berufungswerbers eine hohe Ausprägung gehabt hat.
Er schildert ausgeprägte Unruhe und Angespanntheit, die sich in exzessiven
Nikotinkonsum niederschlägt. Er berichtet, während der letzten Monate zuvor
Abstinenz auch vor dem Hintergrund der Medikamenteneinnahme eingehalten zu
haben also äußere konsumbegünstigende Faktoren, wie zB geselliges Zusammensein als unmittelbare Trinkmotivation ist auszuschließen. Er hat sich seine
Darstellungen nach der Einnahme der Medikation in einer nicht mehr medizinisch
vorgeschriebenen Dosierung beschäftigt, indem er die Medikamente vor sich
ausgebreitet gehabt habe und hat er vor diesem Hintergrund begonnen, ein
hochprozentiges alkoholisches Getränk zu konsumieren. Es war rückzuschließen,
dass er in relativ kurzer Zeit viel getrunken hat, da er zum Unfallszeitpunkt
rückgerechnet noch eine schwere Alkoholisierung aufgewiesen hat und der zur Verfügung stehende Zeitraum relativ kurz war. Es lag ein sehr
rasches Trinken einer
sehr großen Alkoholmenge vor.
Depressive Zustände bedingen ab einen gewissen Schweregrad eine Verminderung
bis Aufhebung der Dispositionsfähigkeit. Unter Heranziehung der zuvor geschilderten
und noch im Detail dargelegten verfügbaren Fakten gehe ich davon aus, dass der Berufungswerber zum Zeitpunkt der Versetzung in den Rauschzustand durch
Aufhebung der Impulskontrolle über eine Deliktfähigkeit im Sinne des § 11 StGB
nicht mehr verfügt hat. Zu begründen ist dies damit, dass ein Depressionszustand
vorlag, der besonders in den Morgenstunden von besonderer Ausprägung ist,
weiters, dass die Einnahme von Medikamenten und Alkohol bereits global vorbereitet
wurde, das Trinken einer höheren Alkoholmenge relativ rasch und ohne gesellige
Bedingungen erfolgte und auch, dass der Berufungswerber nicht abschätzen konnte,
dass die verwendete Medikamentenmenge keine zwingend tödliche Dosierung
darstellt. Die Anzahl der eingenommenen Tabletten liegt erheblich über üblichen
Dosierungen, sodass für einen Laien eine Gefährdung bzw. ein Risiko zwangsläufig
abgeleitet werden muss. Als weitere Hinweise für Suizidabsichten könnten die
versuchten Schnittverletzungen gewertet werden, die sich der Berufungswerber mit
hoher Wahrscheinlichkeit selbst zugefügt hat und die dokumentiert sind, nach dem Unfall. Diese Verletzungen wurden zu einem Zeitpunkt gesetzt, wo unter Einfluss von
Medikamenten und Alkohol die Schwelle zur schmerzhaften Selbstverletzung
offensichtlich bereits überschritten war. Zum Zeitpunkt der Versetzung in den Rauschzustand war der Berufungswerber mit sehr hoher
Wahrscheinlichkeit nicht
mehr zurechnungsfähig?.
Die Ausführungen des beigezogenen nichtamtlichen psychiatrischen Sachverständigen im Gutachten waren schlüssig und nachvollziehbar.
Die
Berufungsinstanz schließt sich den fundierten Angaben an und legt
dieser ihre
Entscheidung zugrunde.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 des Führerscheingesetzes ? FSG, BGBl I Nr. 120/1997, ist
Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung
der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.
Nach § 7 Abs. 1 Z 1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht
aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4)
angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von
Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses
Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel
oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.
Gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1
insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb
genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960
begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz ?
SPG, BGBl Nr. 566/1991, zu beurteilen ist.
Nach § 83 Abs. 1 SPG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis
zu 218 Euro zu bestrafen, wer sich in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand versetzt und in diesem Zustand eine Tat begeht,
die ihm außer diesem Zustand als Verwaltungsübertretung zugerechnet würde.
Aufgrund der Beweisergebnisse ist davon auszugehen, dass im gegenständlichen
Fall von einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 1 FSG, die zu einer Entziehung der Lenkberechtigung führt, nicht auszugehen war. Der Berufungswerber
befand sich am 2.3.2004 um 10.15 Uhr beim Lenken des Kraftfahrzeuges mit dem
behördlichen Kennzeichen **** auf der Seeberg Bundesstraße ? B 82 von
Völkermarkt kommend in Richtung Kühnsdorf bei StrKm 31,4 in einem Zustand voller
Berauschung und war seine Deliktsfähigkeit laut Gutachten zum Zeitpunkt dieser Tat
(§ 99 Abs. 1 bis 1b StVO) nicht gegeben. Somit war zu prüfen, ob diese Tat nach § 83 SPG zu beurteilen ist. Die aufgenommenen Beweise ergaben, dass der
Berufungswerber auch zum Zeitpunkt der Versetzung in den Rauschzustand mit sehr
hoher Wahrscheinlichkeit, wie dies der psychiatrische Sachverständige in seinem
anlässlich der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 9.2.2006 dargelegt
hatte, nicht mehr zurechnungsfähig war. Das Tatbild der Verwaltungsübertretung
nach § 83 verlangt das schuldhafte Selbstversetzen in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand und die Begehung einer
Verwaltungsübertretung in diesem Zustand. Ein schuldhaftes Selbstversetzen in
einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand im Sinne des § 83
SPG war beim Berufungswerber nicht gegeben. Damit lag aber auch eine bestimmte
Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 1 FSG als Voraussetzung für die Entziehung der Lenkberechtigung nicht vor. Bei diesem Ergebnis erwies sich die Entziehung der Lenkberechtigung nicht rechtens und sah sich die Berufungsinstanz daher
veranlasst, der Berufung Folge zu geben und den angefochtenen
Bescheid
aufzuheben.
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.12.2005, Zahl:
2005/11/0185-6,
womit der Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 30.8.2005, Zahl: KUVS-828/7/2005, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung,
Lenkverbot und begleitende Maßnahmen, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes
aufgehoben wurde.