Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Martina Strele über die Berufung des Herrn H. S., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. T. F., in XY, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 13.12.2006, Zl VA-461-2006, wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm dem § 35 FSG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 10.10.2006, Zl VA-461-2006, wurde dem Berufungswerber gemäß den §§ 3 Abs 1 Z 2, 7 Abs 3 Z 1, 24 Abs 1 Z 1, 26 Abs 2, 29 und 35 des Führerscheingesetzes unter Anwendung des § 57 Abs 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für alle Klassen auf die Dauer von acht Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, das war der 13.10.2006, entzogen. Weiters wurde ihm das Lenken eines Motorrades, eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder eines Invalidenkraftfahrzeuges verboten, sowie das Recht, von einer allfälligen ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt. Als begleitende Maßnahme wurde die Unterziehung einer Nachschulung angeordnet. Schließlich wurde der Berufungswerber aufgefordert, ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen.
Begründet wurde dieser Bescheid damit, dass der Berufungswerber am 30.06.2006 in Kufstein den Pkw mit dem Kennzeichen XY gelenkt habe, obwohl er sich dabei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat. Mittels Blutabnahme wurde ein Blutalkoholgehalt von 2,017 Promille festgestellt. Weiters sei auf dieser Fahrt vom Berufungswerber ein Verkehrsunfall verschuldet worden.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 13.12.2006, Zl VA-461-2006, wurde der Vorstellung gegen obgenannten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein keine Folge gegeben. Gemäß § 64 Abs 2 AVG wurde einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt.
In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Berufung brachte der Berufungswerber durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter vor, dass die Tatsache des Verkehrsunfalles mit Personenschaden nicht abgestritten werde. Lediglich die Alkoholisierung werde ausdrücklich bestritten. Diesbezüglich würden der Erstbehörde keinerlei verwertbare Beweismittel vorliegen. In der Anzeige auf Seite 7 und 9 werde festgehalten, dass der Berufungswerber einer Blutabnahme zugestimmt habe. Dies sei nicht richtig. Vielmehr sei im Weiteren auch gar nicht behauptet worden, dass gegenüber dem zuständigen Revierinspektor eine Zustimmung zur Blutabnahme erfolgt sei, sondern allenfalls gegenüber dem zuständigen Arzt. Eine Zustimmung zur Blutabnahme könne und habe er nicht abgegeben, weil er erst im Krankenhaus von der Bewusstlosigkeit sodann wiederum erwacht sei, nachdem ihm offenkundig bereits Blut abgenommen worden sei. Eine rechtsgültige Zustimmung könne und sei von ihm weder verlangt, noch gegeben worden. Diesbezüglich liege ein absolutes Beweismittelverwertungsverbot vor. Er selbst könne sich insgesamt an den gesamten Unfall und auch an einen großen Zeitraum davor an nichts mehr erinnern. Die Ausführungen der Erstbehörde, er wäre seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, wenn er den behandelnden Arzt nicht von seiner Verschwiegenheitspflicht entbinde, könne ebenfalls nicht überzeugen. Durch die vorliegenden verwertbaren Beweismittel könne eine Alkoholisierung jedoch nicht nachgewiesen werden. Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.
Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat über die gegenständliche Berufung wie folgt erwogen:
Der Berufungswerber hat am 30.06.2006 um 23.30 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen XY im Gemeindegebiet von Kufstein auf der B173 Eiberg Bundesstraße bei Strkm. 8,250 gelenkt und dabei einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verschuldet. Er geriet auf der B173 Eiberg Bundesstraße mit seinem Pkw auf die linke Fahrbahnseite, in dem er die dort befindliche Sperrlinie überfuhr und stieß in weiterer Folge mit der linken vorderen Seite seines Pkws gegen die linke vordere Seite des entgegenkommenden Pkws mit dem Kennzeichen XY, gelenkt von M. R. M. P. lenkte seinen Pkw gleichzeitig hinter jenem des M. R. in die selbe Fahrtrichtung. Am Beifahrersitz führte er seine Tochter C. P. mit.
Durch diesen Verkehrsunfall wurde M. R. leicht verletzt, M. P., C. P. sowie der Berufungswerber erlitten schwere Verletzungen und wurden nach der Erstversorgung durch den Notarzt von der Rettung in das Krankenhaus Kufstein eingeliefert.
An sämtlichen drei beteiligen Pkws entstand Totalschaden.
Der mit der Aufnahme des gegenständlichen Verkehrsunfalles befasste Beamte, GI F. P., nahm beim Berufungswerber deutliche Alkoholisierungsmerkmale wahr, so roch seine Ausatemluft deutlich nach Alkohol, seine Sprache war lallend.
GI F. P. veranlasste wie bei jedem Verkehrsunfall mit Personenschaden die Durchführung eines Alkotestes im Krankenhaus Kufstein.
Dem Berufungswerber wurde daher von dem in einer öffentlichen Krankenanstalt Dienst habenden Arzt, Dr. Z., im Krankenhaus Kufstein Blut abgenommen. Das Blut wurde zur weiteren Untersuchung das Gerichtsmedizinische Institut Tirol weitergeleitet.
Das Alkoholuntersuchungsgutachten der Gerichtsmedizin Innsbruck vom 06.07.2006 brachte einen arithmetisch ermittelten mittleren Alkoholgehalt von 2,017 Promille.
Festgehalten wird, dass wegen des gegenständlichen Verkehrsunfalles ein Gerichtsverfahren am Bezirksgericht Kitzbühel zu Zl 3 U 106/07y gegen den Berufungswerber anhängig gewesen ist. In der am 12.06.2007 durchgeführten Hauptverhandlung wurde der Berufungswerber wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 4 1. Fall StGB zu einer unbedingten Geldstrafe verurteilt. Dieses Urteil ist seit dem 16.06.2007 rechtskräftig.
Diese Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus der diesem Verwaltungsstrafverfahren zugrunde liegenden, nachvollziehbaren und schlüssigen Anzeige der Polizeiinspektion Kufstein vom 04.10.2006, Zl A1/200173/01/2006. In seiner Berufung bestreitet der Berufungswerber nicht, einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verschuldet zu haben. Dass der Berufungswerber zum Tatzeitpunkt einen Alkoholisierungsgrad von 2,017 Promille aufgewiesen hat, ergibt sich zweifelsfrei aus dem im erstinstanzlichen Verwaltungsakt befindlichen gerichtsmedizinischen Gutachten der Universität Innsbruck vom 06.07.2006. Die strafgerichtliche Verurteilung des Berufungswerbers ergibt sich aus dem von der Berufungsbehörde eingeholten rechtskräftigen Urteil des Bezirksgerichtes Kitzbühel zu Zl 3U 106/07y.
In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:
Der Berufungswerber wurde wie festgestellt wurde am 12.06.2007 vom Bezirksgericht Kitzbühel wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 4 erster Fall StGB (fahrlässige Körperverletzung unter besonders gefährlichen Verhältnissen) rechtskräftig bestraft.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 11.04.2000, Zl 99/11/0289) hat die Entziehungsbehörde, wenn eine rechtskräftige Bestrafung vorliegt, aufgrund ihrer Bindung an rechtskräftige Bestrafungen bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit des Betreffenden vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache dann auszugehen, wenn sich der Verwaltungsstraftatbestand mit den Tatbestandsvoraussetzungen der bestimmten Tatsache des § 7 Abs 3 FSG deckt, wie dies wenn jemand beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher aufgrund des § 99 Abs 6 lit c StVO nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist der Fall ist. Bindungswirkung ist somit eingetreten.
Gemäß § 99 Abs 6 lit c StVO liegt eine Verwaltungsübertretung dann nicht vor, wenn eine Tat nach diesem Bundesgesetz (hier § 99 Abs 1 lit a iVm § 5 Abs 1 StVO) den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht. Im gegenständlichen Fall ist somit von einer bestimmten Tatsache im Sinn des § 7 Abs 3 Z 2 auszugehen.
Gemäß § 24 Abs 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1.
die Lenkberechtigung zu entziehen oder
2.
die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs 2 in den Führerschein einzutragen.
Gemäß § 7 Abs 1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
Gemäß § 7 Abs 3 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand:
2. beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des § 99 Abs 6 lit c StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist;
Nach § 7 Abs 4 FSG sind für die Wertung der in Abs 1 genannten und in Abs 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
Gemäß § 24 Abs 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1.
die Lenkberechtigung zu entziehen oder
2.
die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs 2 in den Führerschein einzutragen.
Gemäß § 24 Abs 3 FSG kann bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4), wegen einer zweiten in § 7 Abs 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 oder 1a StVO 1960 erfolgt. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs 2 nicht befolgt oder wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder wurde bei diesen Maßnahmen die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen.
Gemäß § 25 Abs 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
§ 26 Abs 2 FSG normiert, wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen; § 25 Abs 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
Nach § 30 Abs 1 FSG kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend § 32 auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten, falls nicht gemäß Abs 2 vorzugehen ist. Hat der betroffene Lenker keinen Wohnsitz in Österreich, ist seiner Wohnsitzbehörde auf Anfrage von der Behörde, die das Verfahren durchgeführt hat, Auskunft über die Maßnahme der Aberkennung zu erteilen.
Gemäß § 32 Abs 1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs 3 und 4, 25, 26 und 29 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges
1.
ausdrücklich zu verbieten,
2.
nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden, oder
3. nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten.
Das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges entgegen einer behördlichen Verfügung nach Z 1, 2 oder 3 ist unzulässig. Eine solche Verfügung ist aufzuheben, wenn der Grund für ihre Erlassung nicht mehr gegeben ist.
Gemäß § 32 Abs 2 FSG haben Besitzer eines Mopedausweises diesen für die Dauer der Maßnahmen gemäß Abs 1 Z 1 oder für Eintragungen gemäß Abs 1 Z 2 und 3 bei ihrer Wohnsitzbehörde abzuliefern.
Seitens der Erstbehörde wurde eine Entzugsdauer von acht Monaten festgesetzt, wobei die Mindestentzugsdauer gemäß § 26 Abs 2 FSG vier Monate beträgt.
Für die Bemessung der Zeit des Entzuges der Lenkberechtigung ist eine Prognose darüber zu erstellen, innerhalb welcher Zeit die Wiederherstellung der Verkehrszuverlässigkeit erwartet werden kann und hat diese Prognose anhand der Wertungskriterien des § 7 Abs 4 FSG zu erfolgen.
Maßgebend sind demnach für die Wertung der als erwiesen angenommenen Tatsache die Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurde, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit.
In diesem Sinn hat die Erstbehörde zu Recht die Begehung eines Alkoholdeliktes in Verbindung mit einem Verkehrsunfall mit Personenschaden als im hohen Maße verwerflich gewertet. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zählen Alkoholdelikte zu den schwersten Verstößen gegen die Verkehrsvorschriften. Alkoholbeeinträchtigte Lenker stellen für sich alleine schon eine potenzielle Gefährdung der Sicherheit im Straßenverkehr dar, weil diese Lenker infolge ihrer herabgesetzten Konzentrations-, Beobachtungs- und Reaktionsfähigkeit nicht in der Lage sind, die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen zufrieden stellend auszuüben.
Beim gegenständlichen Entzug des Berufungswerbers handelt es sich um seinen ersten. Unter Hinweis auf die zuvor zitierten Rechtsnormen des Führerscheingesetzes ist festzuhalten, dass die Behörde die Entzugsdauer bei der erstmaligen Begehung eines Deliktes wie dem gegenständlichen mit mindestens vier Monaten festzusetzen hat. Bei der Bemessung der gegenständlichen Aberkennungsfrist war zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber in alkoholisiertem Zustand (2,017 Promille) einen Verkehrsunfall mit Personenverletzungen verursacht hat.
Unter Bedachtnahme auf die dargestellten Umstände erscheint die von der Erstbehörde ausgemessene Dauer des Entzuges von acht Monaten durchaus gerechtfertigt. Erst nach Ablauf dieser festgesetzten Frist kann mit der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit beim Berufungswerber gerechnet werden.
Die Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen sowie das Verbot, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, stellt eine vorbeugende Maßnahme zum Schutz der Verkehrssicherheit dar, die unaufschiebbar ist.
Auf persönliche, wirtschaftliche oder berufliche Interessen kann dabei keine Rücksicht genommen werden. Die angeordnete Nachschulung, die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme vor Wiederausfolgung der Lenkberechtigung ergeben sich zwingend aus der Bestimmung des § 24 Abs 3 FSG.
Aus den dargelegten Gründen war wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.