Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alfred Stöbich über die Berufung des Herrn C. M., P., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. D. B., I., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 30.05.2007, Zl 703-4-301-2007-FSE, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 35 Abs 1 Führerscheingesetz (FSG) wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als die festgesetzte Entziehungsdauer von 8 Monaten und 2 Wochen auf 6 Monate und 2 Wochen, gerechnet ab der Zustellung des Mandatsbescheides, das ist der 21.03.2007, herabgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird insoweit präzisiert, als sich der Bescheid auf nachfolgende Bestimmungen stützt: § 3 Abs 1 Z 3, § 7 Abs 1 Z 1, § 24 Abs 1 Z 1, § 24 Abs 3, § 25 Abs 3 zweiter Satz, § 26 Abs 2, § 30 Abs 1, § 32 Abs 1 Z 1 FSG.
Mit Mandatsbescheid vom 15.03.2007, zugestellt am 21.03.2007, wurde dem Berufungswerber von der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck die Lenkberechtigung für die Klassen AB für den Zeitraum von 8 Monaten plus 2 Wochen, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, entzogen. Darüber hinaus wurde gemäß § 24 Abs 3 FSG eine Nachschulung angeordnet. Auch wurde der Berufungswerber aufgefordert, ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung (samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme) vor Ablauf der Entzugsdauer beizubringen.
Weiters wurde für die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung ein Lenkverbot hinsichtlich des Lenkens von Motorfahrrädern, dreirädrigen Motorfahrrädern und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung verboten. Auch wurde das Recht aberkannt, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen.
Mit der rechtzeitig eingebrachten Vorstellung machte der Berufungswerber geltend, dass nicht er selbst, sondern ein gewisser "R." das Fahrzeug gelenkt habe und dieser das Fahrzeug nach dem Verkehrsunfall fluchtartig verlassen habe. Es sei ihm nicht gelungen, diesen Fahrzeuglenker ausfindig zu machen, obwohl er auch im Bezirksblatt vom 07.03.2007 einen Aufruf gemacht habe.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Vorstellung keine Folge gegeben.
In der Begründung verwies die Erstbehörde im Wesentlichen darauf, dass davon auszugehen sei, dass der Berufungswerber (am 20.02.2007) ein KFZ in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und dabei einen Verkehrsunfall mit Sach- und Personenschaden verursacht habe. Die Ermittlungen, insbesondere die Einvernahme der Zeugin G. V., welche ca 20 bis 25 Sekunden nach dem Unfallknall am Unfallort eingetroffen sei, hätten ergeben, dass die Angaben des Berufungswerbers als reine Schutzbehauptungen zu werten seien.
Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Berufung erhoben. In deren Begründung wurde lediglich darauf verwiesen, dass der Berufungswerber das Fahrzeug nicht gelenkt habe und die Entzugsdauer jedenfalls zu lang sei. Der Berufungswerber habe einen Zeugenaufruf veranlasst, um den tatsächlichen Fahrer herauszufinden, wobei dies bedauerlicherweise nicht möglich gewesen sei.
Aufgrund dieser Berufung wurde am 06.08.2007 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt.
Zu dieser Verhandlung ist jedoch trotz ordnungsgemäßer Ladung weder der Berufungswerber noch dessen Rechtsvertreter erschienen.
Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt, insbesondere in die mit der Zeugin G. V. aufgenommene Niederschrift vor der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck am 02.05.2007.
Aufgrund der durchgeführten Ermittlungen gelangte die Berufungsbehörde zum Ergebnis, dass der Berufungswerber am 20.02.2007 um 21.45 Uhr in T., auf Höhe des Hauses XY, den PKW mit dem Kennzeichen XY gelenkt hat, obwohl er sich in einen durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat, wobei der Test am geeichten Alkomaten einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,96 mg/l ergeben hat.
In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:
Gemäß § 3 Abs 1 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die:
1.
2.
verkehrszuverlässig sind (§ 7),
3.
Gemäß § 7 Abs 1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
Nach § 7 Abs 4 FSG sind für die Wertung der in Abs 1 genannten und in Abs 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
Gemäß § 24 Abs 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1.
die Lenkberechtigung zu entziehen oder
2.
die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs 2 in den Führerschein einzutragen.
Gemäß § 24 Abs 3 FSG kann bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4), wegen einer zweiten in § 7 Abs 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 oder 1a StVO 1960 erfolgt. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs 2 nicht befolgt oder wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder wurde bei diesen Maßnahmen die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen.
§ 26 Abs 2 FSG normiert, wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen; § 25 Abs 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Tatzeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist gemäß § 25 Abs 3 zweiter Satz FSG für jede die seit dem Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um 2 Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen aufgrund des § 7 Abs 3 Z 14 und 15.
Nach § 30 Abs 1 FSG kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend § 32 auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten, falls nicht gemäß Abs 2 vorzugehen ist. Hat der betroffene Lenker keinen Wohnsitz in Österreich, ist seiner Wohnsitzbehörde auf Anfrage von der Behörde, die das Verfahren durchgeführt hat, Auskunft über die Maßnahme der Aberkennung zu erteilen.
Gemäß § 32 Abs 1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs 3 und 4, 25, 26 und 29 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges
1.
ausdrücklich zu verbieten,
2.
nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden, oder
3. nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten.
Das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges entgegen einer behördlichen Verfügung nach Z 1, 2 oder 3 ist unzulässig. Eine solche Verfügung ist aufzuheben, wenn der Grund für ihre Erlassung nicht mehr gegeben ist.
Gemäß § 32 Abs 2 FSG haben Besitzer eines Mopedausweises diesen für die Dauer der Maßnahmen gemäß Abs 1 Z 1 oder für Eintragungen gemäß Abs 1 Z 2 und 3 bei ihrer Wohnsitzbehörde abzuliefern.
Auf der Grundlage der Angaben der Zeugin G. V. in Verbindung mit der dem Verwaltungsstrafverfahren zugrunde liegenden Anzeige ergeben sich für die Berufungsbehörde keinerlei Zweifel, dass es der Berufungswerber war, der das Fahrzeug unmittelbar vor dem Unfall gelenkt hat. Den Angaben der Zeugin V. ist zu entnehmen, dass sie den Aufprall akustisch wahrgenommen habe und ca 20 bis 25 Sekunden später beim Unfallort gewesen sei. Sie sei die erste am Unfallort gewesen und ca eine halbe Minute später sei ihr Lebensgefährte dazugestoßen. Dabei hätten sie gesehen, wie der Fahrzeuginsasse versucht habe, die Beifahrertüre aufzumachen und aus dem Fahrzeug zu gelangen. Ein Herauskommen auf der Fahrerseite sei nicht möglich gewesen, weil das Fahrzeug auf dieser Seite gelegen sei. Ihr Lebensgefährte habe jedoch zum Fahrzeuginsassen gesagt, dass Rettung und Polizei ohnedies sofort kommen würden und dass er nicht aussteigen solle. Daraufhin habe sich der Fahrzeuginsasse eingeschlossen.
Aufgrund der Schilderung dieser Zeugin ist aus Sicht der Berufungsbehörde auszuschließen, dass eine andere Person als der Berufungswerber zum Unfallszeitpunkt im Fahrzeug war, dieses zuvor gelenkt hat und nach dem Unfall unbemerkt das Fahrzeug verlassen hat. Schließlich war aufgrund der Unfallsendlage des Fahrzeuges (dieses lag seitlich auf der Fahrerseite) ein Verlassen des Fahrzeuges lediglich auf der Beifahrerseite möglich, wobei dies mit größeren Schwierigkeiten verbunden gewesen wäre, zumal nicht nur die Beifahrertüre nach oben hin zu öffnen gewesen wäre, sondern auch ein allfälliger Fahrer über den angeblich am Beifahrersitz befindlichen Berufungswerber steigen hätte müssen. Aufgrund des raschen Eintreffens der Ohrenzeugin an der Unfallstelle (20 bis 25 Sekunden später) kommt eine Fahrerflucht eines unbekannten Dritten nicht in Betracht. Auch erscheint die Rechtfertigung des Berufungswerbers als unglaubwürdig, dass er nach dem Verlassen eines Lokales in T. zwei ihm unbekannte Personen getroffen hätte und er einen von diesen beiden gebeten hätte, das Fahrzeug zum Föhrenwaldweg zu lenken und diese unbekannte Person das Fahrzeug auch tatsächlich gelenkt hat.
Aus der Anzeige ergibt sich auch, dass der Berufungswerber zunächst angegeben hat, dass ein R. S. das Fahrzeug gelenkt habe. Später hat er angegeben, dass er nicht sicher sagen könne, ob der Lenker R. geheißen habe. Der Anzeige ist zu entnehmen, dass eine ZMR-Anfrage ergeben hätte, dass in ganz Österreich drei R. S. wohnhaft seien, jedoch keiner in der Umgebung von H. bzw T.
Letztlich ist der Umstand, dass der Berufungswerber bereits unmittelbar nach dem Unfall gegenüber der Polizei behauptet hat, dass eine dritte Person das Fahrzeug gelenkt habe, ebenso wenig wie die in Vorlage gebrachte Anzeige (Suche nach Unfallszeugen) geeignet, Zweifel im Bezug auf die Lenkereigenschaft des Berufungswerbers aufkommen zu lassen.
Im Hinblick auf das unbedenkliche Alkomat-Messergebnis (0,96 mg/l), hat der Berufungswerber somit eine Übertretung nach § 99 Abs 1 lit a StVO zu verantworten.
Damit wurde eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 1 Z 1 FSG verwirklicht, wobei die Mindestentziehungsdauer gemäß § 26 Abs 2 FSG 4 Monate beträgt.
Im gegenständlichen Fall war in Bezug auf die Entzugsdauer zu berücksichtigen, dass sich eine Gefahr, die durch die missachtete Bestimmung verhindert werden soll, in der Weise realisiert hat, dass der Berufungswerber, indem er gegen ein abgestelltes Fahrzeug stieß, einen Unfall verschuldet hat, der gravierende Folgen nach sich zog. Nach seinen eigenen Angaben wurde der Berufungswerber dabei auch verletzt.
Nach Maßgabe des § 7 Abs 4 FSG scheint schon allein deshalb eine über die Mindestentzugsdauer hinausgehende Entzugsdauer als gerechtfertigt.
Da der Berufungswerber zum Zeitpunkt der Tatbegehung wegen Begehung einer Übertretung nach § 14 Abs 8 FSG am 16.07.2006 eine Vormerkung aufwies, war die Entziehungsdauer gemäß § 25 Abs 3 zweiter Satz FSG um 2 Wochen zu verlängern.
Lediglich ergänzend sei in diesem Zusammenhang erwähnt, dass der Berufungswerber bereits am 08.12.2004 eine Übertretung nach § 14 Abs 8 FSG gesetzt hat.
Unter Bedachtnahme auf die in § 25 Abs 3 zweiter Satz FSG getroffene Regelung (zwingende Verlängerung der Entziehungsdauer wegen eines eingetragenen Verkehrsdeliktes im Ausmaß von exakt zwei Wochen) erscheint die festgesetzte Entziehungsdauer als etwas überhöht und war sie auf das im Spruch angeführte Ausmaß herabzusetzen.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Hinweis:
Für die Vergebührung des Berufungsantrages (samt Beilagen) sind Euro 13,00 zu entrichten. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des Zahlscheines einzuzahlen.