Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alfred Stöbich über die Berufung der Frau M. R., K., vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. H. W. und Mag. K. D., XY-Platz, K., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 30.08.2006, Zl 704-4-296-2006, wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 35 Abs 1 Führerscheingesetz (FSG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufungswerberin gemäß § 24 Abs 1 Z 1 und 4 iVm § 25 Abs 2 FSG und § 7 Abs 1 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) die für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung bis zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG 1997 entzogen. Gemäß § 39 Abs 3 FSG wurde die Berufungswerberin zur Abgabe des Führerscheines innerhalb einer Frist von 24 Stunden aufgefordert. Gleichzeitig wurde für die Dauer der Nichteignung gemäß § 32 Abs 1 Z 1 FSG das Lenken von Motorfahrrädern und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen verboten und gemäß § 30 Abs 1 FSG das Recht aberkannt, von einer allfälligen ausländischen Lenkberechtigung Gebrauch zu machen.
Dagegen wurde innerhalb offener Frist Berufung erhoben. In der Berufung wird nunmehr geltend gemacht, dass das Testergebnis auf näher angeführte gesundheitliche und stressbedingte Gründe (plötzliche starke Diarrhöe) zurückzuführen sei.
Sie habe sich nach diesem äußerst unangenehmen Vorfall körperlich geschwächt und unwohl gefühlt und habe sie dies auch psychisch völlig aus dem Gleichgewicht gebracht.
Gegenüber der Verkehrspsychologin habe sich die Berufungswerberin dann dahingehend geäußert, dass ihr soeben ein mehr als unangenehmes Ereignis widerfahren sei. Aus Angst, den Führerschein dann jedenfalls zu verlieren, wenn sie den vereinbarten Termin nicht einhalte, habe sie sich jedoch bereit erklärt, die verkehrspsychologische Untersuchung durchzuführen, wohl wissend, dass sie wohl kaum in der Lage sein würde, den psychologischen Test wie unter normalen Voraussetzungen zu bestehen.
Es sei nachvollziehbar, dass die Berufungswerberin unter den geschilderten, sehr unangenehmen Bedingungen der Stresssituation einer derartigen Untersuchung nicht gewachsen gewesen sei. Das unterdurchschnittliche Testergebnis lasse sich daraus erklären.
Einige Wochen vor dem gegenständlichen Vorfall sei die Berufungswerberin von Herrn Dr. G. S., Facharzt für Neurologie, untersucht worden. Nach dem gegenständlichen Vorfall habe die Berufungswerberin ihn nochmals aufgesucht und ihn um Stellungnahme zum Untersuchungsergebnis des Zentrums für Angewandte Psychologie GmbH ersucht. Mit neurologischem Befundbericht vom 31.08.2006 habe er ausgeführt, dass bei der Berufungswerberin keine Demenz vorliege. Auf Grund der unangenehmen Stressbedingungen könne jedoch ein Versagen im Rahmen der verkehrspsychologischen Untersuchung erklärt werden und der Test sollte jedoch jedenfalls an einer anderen Stelle wiederholt werden, um ein richtiges Ergebnis zu erzielen.
Ergänzend wurde auch eine ärztliche Bestätigung des praktischen Arztes Dr. H. F. in Vorlage gebracht, aus dem hervor geht, dass die Berufungswerberin am 03.08.2006 bei ihm wegen akutem Brechdurchfall in seiner ärztlichen Behandlung gewesen sei, stark geschwächt gewesen sei und das Bett habe hüten müssen.
Aufgrund dieser Einwendungen richtete die Berufungsbehörde ein Schreiben an jene Verkehrspsychologin, welche am 03.08.2006 die verkehrspsychologische Untersuchung mit der Berufungswerberin durchgeführt hat. In diesem Schreiben wurden die mit dem Berufungsschriftsatz vorgebrachten Einwendungen dargelegt und wurde um die Abgabe einer Stellungnahme dazu gebeten. Ergänzend wurde ersucht, die von der Berufungswerberin vor Befundaufnahme unterschriebene Bestätigung, wonach sie sich gesund und leistungsfähig fühle, übermittelt werden möge. Auch wurde gebeten, darauf einzugehen, inwieweit bei der Berufungswerberin vor Durchführung oder während der Durchführung der Untersuchung Anhaltspunkte für die in der Berufung behaupteten widrigen Umstände vorgelegen seien und inwieweit die Berufungswerberin ersucht habe, den Test zu einem anderen Zeitpunkt durchzuführen sowie inwieweit davon die Rede gewesen sei, dass im Falle der Nichtabsolvierung der verkehrspsychologischen Untersuchung am 03.08.2006 ein Führerscheinentzug drohe.
Auch wurde gebeten, eine verkehrspsychologische Stellungnahme im Hinblick auf die Eignung der Berufungswerber zum Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen abzugeben.
In einem bezughabenden Antwortschreiben vom 16.10.2006 wurde Folgendes ausgeführt:
?Frau R. ist am 3.8.2006 verspätet zur verkehrspsychologischen Untersuchung erschienen.
Als Gründe für ihre Verspätung gab Frau R. Parkplatzprobleme sowie Durchfall an, weshalb sie das WC der im Haus befindlichen Bank aufgesucht habe. Daraufhin habe ich Frau R. gefragt, ob sie sich in der Lage fühle, den Test durchzuführen, da es ansonsten kein Problem wäre, einen neuen Termin zu vereinbaren, welcher auch kurzfristig ausgemacht werden könnte. Ich habe mich auch bereit erklärt, unter Voraussetzung ihrer Zustimmung mit der zuständigen Behörde zu telefonieren, wenn es aufgrund der Verschiebung Schwierigkeiten gäbe. Dies wird in allen Stellen der AAP so gehandhabt. Frau R. beteuerte vehement, dass sie sich in der Lage fühle den Test durchzuführen, was sie mit ihrer Unterschrift bestätigt hat (siehe Beilage). Nach Beendigung des Tests hat Frau R. in meiner Praxis mit dem Tierarzt telefoniert und vereinbart, dass sie nun mit ihrem Hund vorbeikomme. Frau R. war also in der Lage im Anschluss an den Test mit dem Auto den Tierarzt aufzusuchen.
Bezüglich der Eignung zum Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen wird festgehalten, dass Frau R. aufgrund der starken Leistungsdefizite zum Zeitpunkt der Untersuchung hiefür nicht geeignet ist und es aufgrund des hohen Alters und der biologischen Gegebenheiten nicht zu erwarten ist, dass sich diese in Zukunft verbessern.?
Weiters wurde auch das von der Berufungswerberin unterschriebene Schriftstück übermittelt, in welchem die Rubrik ?Gesundheit: Ich fühle mich gesund und leistungsfähig? mit ja angekreuzt ist, wobei sich im unmittelbaren Anschluss daran folgender Wortlaut findet:
?Die Richtigkeit der Angaben wird bestätigt.
Ich wurde über die rechtliche Situation ausreichend informiert.?
Dieser Schriftverkehr der Berufungsbehörde wurde der Berufungswerberin zu Handen deren Rechtsvertreter zur Kenntnis gebracht. Von der Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme wurde mit Schreiben vom 23.10.2006 Gebrauch gemacht. In dieser wurde auf die Berufungsausführungen verwiesen. Auch wurde in diesem Schreiben bestätigt, dass die Berufungswerberin von der Verkehrspsychologin vor Beginn der Untersuchung gefragt worden sei, ob sie sich dazu in der Lage sehe, die Untersuchung durchzuführen. Aufgrund der Tatsache, dass die Berufungswerberin befürchtet habe, dass eine Verschiebung des Untersuchungstermines zu ihrem Nachteil ausgelegt werden könnte ? dies unabhängig davon, ob eine Verschiebung grundsätzlich möglich gewesen wäre oder nicht ? habe sie der sofortigen Durchführung des Testes zugestimmt, dies obwohl sie aufgrund des Erlebten sowohl physisch als auch vor allem psychisch stark angeschlagen gewesen sei.
Erst im Nachhinein sei der Berufungswerberin bewusst geworden, dass sie sich tatsächlich in einen psychischen Ausnahmezustand befunden habe, in welchem ihr das Fassen eines klaren Gedankens nicht möglich gewesen sei.
Lediglich informativ würde mitgeteilt, dass die Berufungswerberin nicht unmittelbar nach Beendigung des Testes in die Praxis des Tierarztes ihres Hundes gefahren sei, sondern dass sie vielmehr geraume Zeit verstreichen lassen habe, ehe sie weitergefahren sei. Es würde daher abermals beantragt, eine neuerliche verkehrspsychologische Untersuchung vornehmen zu lassen.
Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat über die gegenständliche Berufung wie folgt erwogen:
Gemäß § 24 Abs 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1.
die Lenkberechtigung zu entziehen oder
2.
die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs 2 in den Führerschein einzutragen.
Gemäß § 3 Abs 1 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die:
?
3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),
?
Nach Abs 2 leg cit darf Personen, denen eine Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit entzogen wurde, vor Ablauf der Entziehungsdauer keine Lenkberechtigung erteilt werden.
Nach Abs 3 leg cit hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechend, durch Verordnung jene Institutionen zu benennen, die befugt sind, die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen abzuhalten, sowie die näheren Bestimmungen festzusetzen über:
1. den Inhalt und den zeitlichen Umfang der Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen gemäß Abs 1 Z 5 und
2. den Nachweis darüber.
Im § 3 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) finden sich allgemeine Bestimmungen über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen.
Abs 1 dieser Bestimmung lautet wie folgt:
?Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Fahrzeuge und das Einhalten für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften
1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt;
?
4. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt.
Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs 1 oder 2 FSG vorzulegen.?
Im gegenständlichen Fall wurde die Berufungswerberin im Gutachten des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 11.08.2006 als nicht geeignet für die Gruppe 1 beurteilt, wobei sich der Amtsarzt hiebei auf das Ergebnis der verkehrspsychologischen Stellungnahme stützt. Die aufgrund der klinischen Untersuchung und der Verkehrsanamnese angeordnete Überprüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit habe keine ausreichende Leistungsfähigkeit für das Lenken von Kraftfahrzeugen erbracht.
In der verkehrspsychologischen Stellungnahme gemäß § 17 FSG-GV ist festgehalten, dass die Berufungswerberin in den kraftfahrspezifisch relevanten Bereichen der Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit sowie der selektiven Beobachtungsfähigkeit und diskriminativen Reaktionsfähigkeit weit unterdurchschnittliche Testergebnisse aufweise. Die Überprüfung der reaktiven Belastbarkeit und Reaktionsfähigkeit (DT) sowie der Sensomotorik sei aufgrund von Überforderung der Untersuchten nicht möglich gewesen. Somit sei zum Zeitpunkt der Untersuchung die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen der FS-Gruppe 1 nicht gegeben. Auf die Vorgabe von objektiven Persönlichkeitsverfahren sei verzichtet worden. Im Explorationsgespräch habe sich eine unauffällige Fahrervorgeschichte ergeben. Aufgrund der starken Leistungsdefizite könne jedoch derzeit keine ausreichende kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit für das Lenken von Kraftfahrzeugen der FS-Gruppe 1 angenommen werden. Sie sei daher aus verkehrspsychologischer Sicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen der FS-Gruppe 1 derzeit nicht geeignet.
Durch die Berufungswerberin wird nunmehr die Verwertbarkeit der Ergebnisse der verkehrspsychologischen Untersuchung im Hinblick auf die näher dargestellten Begleitumstände in Zweifel gezogen.
In diesem Zusammenhang ist der Berufungswerberin zu entgegnen, dass in der zu § 17 FSG-GV ergangenen Richtlinie zur Erstellung verkehrspsychologischer Stellungnahmen unter Punkt 3. ?Allgemeine Grundsätze psychologischen Handelns im Rahmen der verkehrspsychologischen Untersuchung? festgehalten ist, dass die ermächtigte Stelle die Identität des/der zu Untersuchenden durch geeignete Dokumente sowie seine/ihre Untersuchungsfähigkeit festzustellen ist. Dies gilt insbesondere hinsichtlich ihrer/seiner Befindlichkeit, ihres/seines Sprachverständnisses in deutscher Sprache oder anderer Kommunikationsschwierigkeiten. In Bezug auf die Untersuchungsfähigkeit des/der Untersuchten ist nach Punkt 5. ?Formale Bestandteile der verkehrspsychologischen Stellungnahme? dieser Richtlinie eine handschriftliche Bestätigung der/des Klientin/Klienten zu seiner/ihrer Untersuchungsfähigkeit anzufertigen.
Im gegenständlichen Fall liegt eine von der Berufungswerberin selbst unterschriebene Bestätigung vor, wonach sie sich ? in Bezug auf die Durchführung der verkehrspsychologischen Untersuchung ? gesund und leistungsfähig fühle. Diesbezüglich sei auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Rechtsmittelverzicht verwiesen, wonach davon auszugehen ist, dass dann wenn jemand ein Schriftstück unterschreibt, davon ausgegangen werden kann, dass er seinen Inhalt kennt und das Schriftstück vor Unterfertigung gelesen hat. Er könne sich nachträglich nicht rechtswirksam auf einen Irrtum oder auf einen mangelnde Anleitung durch die Behörde über die mit der Unterschrift verbundenen Rechtsfolgen berufen.
Dass die Berufungswerberin im gegenständlichen Fall entgegen ihrer schriftlichen Erklärung zum Untersuchungszeitpunkt über keine ausreichende gesundheitliche Eignung zur Durchführung des Testes verfügt hat, ist nicht anzunehmen. Wie aus der Stellungnahme der Verkehrspsychologin gegenüber der Berufungsbehörde hervor geht, wurde die Durchfallproblematik seitens der Berufungswerberin vor Untersuchungsbeginn angesprochen und wurde der Berufungswerberin auch die Möglichkeit einer Verschiebung sowie eine Kontaktnahme mit der Behörde angeboten, wobei jedoch die Berufungswerberin vehement darauf bestanden hat, den Test durchzuführen. Anhaltspunkte dafür, dass die Berufungswerberin aufgrund der zum Untersuchungszeitpunkt vorliegenden Begleitumstände gesundheitlich nicht geeignet gewesen wäre, die Tests durchzuführen, lagen nicht vor, wofür etwa auch der Umstand spricht, dass die Berufungswerberin nach Beendigung des Tests in der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle mit dem Tierarzt telefoniert und vereinbart hat, dass sie nun mir ihrem Hund vorbei komme.
Die Berufungsbehörde hegt daher keine Zweifel an der Untersuchungsfähigkeit der Berufungswerberin zum Untersuchungszeitpunkt, sodass das Ergebnis dieser verkehrspsychologischen Untersuchung als taugliche Grundlage für die amtsärztliche Beurteilung heranzuziehen war.
Gemäß § 18 Abs 5 zweiter Satz FSG-GV darf eine weitere verkehrspsychologische Untersuchung der selben Person innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten nach der erstmaligen Untersuchung nur auf ausdrückliche Anordnung der Behörde erfolgen.
Im Zuge einer telefonischen Rücksprache mit jener Verkehrspsychologin, welche die in Rede stehende verkehrspsychologische Untersuchung durchgeführt hat, teilte diese mit, dass aus ihrer Sicht eine Verkürzung dieser Sperrfrist befürwortet werde, weshalb sich die Berufungsbehörde dieser Beurteilung anschließt, sodass nach Ansicht der Berufungsbehörde angezeigt erscheint, dass nach Ablauf eines halben Jahres, gerechnet ab der verkehrspsychologischen Untersuchung (somit ab 03.02.2007) eine neuerliche verkehrspsychologische Untersuchung durchgeführt werden darf. (Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Verkürzung der Frist liegt jedoch, da dies nicht Sache des Berufungsverfahrens ist, bei der Erstbehörde.)
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Hinweis:
Für die Vergebührung des Berufungsantrages (samt Beilagen) sind Euro 13,00 bei der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel zu entrichten. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des Zahlscheines einzuzahlen.