Mit dem erstinstanzlichen Entscheid wurde der Berufungswerberin gemäß § 24 Abs 1 Z 2, § 3 Abs 1 Z 3 und § 8 FSG die Gültigkeit der von der Bezirkshauptmannschaft Kufstein am 09.12.1987 für die Klasse B erteilten Lenkberechtigung, Zahl 2090/87 durch Befristung bis zum 30.09.2007 eingeschränkt. Der Berufungswerberin wurde aufgetragen, den Führerschein gemäß § 13 Abs 2 FSG zum Zwecke der Eintragung dieser Befristung binnen einer Woche ab Rechtskraft dieses Bescheides der Bezirkshauptmannsch... mehr lesen...
Mit dem oben zitierten Bescheid hat die Bundespolizeidirektion Innsbruck dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klasse B in der zeitlichen Gültigkeit durch die Befristung bis 16.07.2003 eingeschränkt und ihn aufgefordert, den Führerschein unverzüglich ab Rechtskraft des Bescheides vorzulegen. Begründet wurde der Bescheid im Wesentlichen damit, dass den Besitzern einer Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs 1 Z 1 FSG entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit durch Bedingun... mehr lesen...
Mit dem oben angeführten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 25.03.2003 wurde der Vorstellung gegen den von der Erstbehörde erlassenen Mandatsbescheid vom 20.02.2003 keine Folge gegeben. Mit Mandatsbescheid vom 20.02.2003 entzog die Erstbehörde dem Berufungswerber seine Lenkberechtigung für die Klassen A und B auf die Dauer von drei Monaten. Gleichzeitig wurde als begleitende Maßnahme eine Nachschulung angeordnet. Der nunmehr angefochtene Bescheid wurde von der Erstbehörde d... mehr lesen...
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber gemäß § 24 FSG seine Lenkerberechtigung für die Dauer von 8 Monaten entzogen. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung erhoben. Diese Berufung wird im Wesentlichen damit begründet, dass die Behörde erster Instanz die rechtlichen Vorgaben falsch gewürdigt habe und insbesondere die Qualifikation der gewerbs- und bandenmäßigen Schlepperei falsch gewürdigt. Erst durch die Qualifikation der gewerbs- und bandenmäßigen Ab... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber gemäß § 24 iVm § 25 und § 26 Abs 1 Z 2 und Abs 8 FSG seine Lenkerberechtigung für die Klasse B für einen Zeitraum von sechs Monaten, gerechnet ab 08.10.2002, entzogen. Weiters wurde ihm das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer des Entzuges der Lenkerberechtigung verboten und weiters wurde ihm das Recht aberkannt, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenker... mehr lesen...
Mit dem zunächst mündlich verkündeten und in der Folge schriftlich ausgefertigten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 14.11.2002, Zl A-1/2202-1-02, wurde der Berufungswerberin die Lenkberechtigung für die Klasse B, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Kufstein, am 22.03.1999, zu Zl 1455/87, wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung entzogen. Gleichzeitig wurde bestimmt, dass für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf. ... mehr lesen...
Laut Anzeige des Gendarmeriepostens Fieberbrunn vom 30.06.2002, GZ: 1254/1/2002 TRI, hat Herr Franz Josef Waltl, geb. am 06.01.1971, wohnhaft in 6391 Fieberbrunn, Bärfeld 2, am 29.06.2002 um 20.40 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen KBxxxx auf der Gemeindestraße Bärfeld, ca 100 m unterhalb des landwirtschaftlichen Anwesens "Koglern" in Bärfeld 1, gelenkt, wobei er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat. Der Test am geeichten Alkomaten hat einen Alkoholgehalt der Atem... mehr lesen...
Mit einer Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Villach vom 20.8.2002 wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 16.8.2002 um 23.55 Uhr in Villach auf der B94, Ossiacher Bundesstraße, Kreuzung Brandenburgweg das KFZ mit dem Kennzeichen KU-688AT gelenkt und dabei die für das Ortsgebiet zulässige Geschwindigkeit von 50 km/h um 36 km/h überschritten. Dadurch habe er eine Übertretung gemäß § 20 Abs 2 StVO gesetzt. Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Berufungswerb... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschuldigten gemäß § 24 Abs 1 Z 1 FSG die Lenkberechtigung für die Klasse B für einen Zeitraum von 4 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, entzogen. Außerdem wurde ihr das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung verboten. Es wurde ihr das Recht aberkannt, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzu... mehr lesen...
Rechtssatz: Hat der Berufungswerber ein Kraftfahrzeug gelenkt und weigert er sich trotz wiederholter Aufforderung von einem hiezu berechtigten Straßenaufsichtsorgan seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, so verwirklicht er eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs 3 Z 1 Führerscheingesetz. Bei der Bemessung der Entziehungszeit eines Führerscheines ist eine Wertung im Sinne der Wertungsvorschrift des § 7 Abs 5 Führerscheingesetz vorzunehmen. Alkoholdelikte im Straßenverkehr sind ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klasse B für einen Zeitraum von 6 Monaten, gerechnet ab 26.09.2002 entzogen. Außerdem wurde ihm das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung verboten und ihm das Recht von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu mache... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Bescheid wurde der Vorstellung des Berufungswerbers gegen den Mandatsbescheid vom 28.8.2002 keine Folge gegeben und entzog die Bundespolizeidirektion G dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klasse B für einen Zeitraum von 6 Monaten, gerechnet vom Tage der Zustellung des Bescheides (5.9.2002) bis einschließlich 5.3.2003. Gleichzeitig verbot sie dem Berufungswerber das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen, sowie Invalidenkraftfahrzeugen... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Mangel an Verkehrszuverlässigkeit liegt bei sexuellem Missbrauch von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und dem Vergehen des Missbrauches eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 StGB dann nicht vor, wenn diese Delikte insofern als minder schwerer Missbrauch gewertet werden können, als der Berufungswerber ohne Verwendung eines Kraftfahrzeuges lediglich zweimal bekleidet auf einem ebenfalls bekleideten 8-jährigen Mädchen beischlafähnliche Auf- und Abbewegungen durchgeführt hat... mehr lesen...
Rechtssatz: Hat der Berufungswerber bereits zweimal ein Kraftfahrzeug ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse, in die das jeweilige Kraftfahrzeug gefallen ist, gelenkt, so erfolgte der Entzug der Lenkberechtigung des Berufungswerbers wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von drei Monaten im gegenständlichen Fall zu Recht. Schlagworte Lenker, Lenkberechtigung, Führerschein, Führerscheinentzug, Führerscheinentzugsdauer, Ve... mehr lesen...
Mit Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 03. April 1998, GZ.: 11-39-184/98-5, wurde dem Berufungswerber die Lenkerberechtigung für die Gruppen A, B, C, E, F und G gemäß § 73 Abs 1 und Abs 2 Kraftfahrgesetz 1967 (im folgenden KFG) mangels Verkehrszuverlässigkeit auf die Dauer von drei Jahren, gerechnet ab der Abnahme des Führerscheins, das war der 15. November 1996, entzogen und verfügt, daß dem Berufungswerber für die Dauer der Entziehung keine neue Lenkerberechtigung erteilt ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Lenk(er)berechtigung ist drei Jahre zu entziehen, wenn innerhalb von dreieinhalb Jahren drei Alkoholdelikte begangen wurden, wobei im Jahre 1993 zwei Übertretungen nach § 5 Abs 1 StVO (Atemluftalkoholgehalt: 1,15 und 1,17 mg/l) begangen wurden, sowie im November 1996 eine Alkoholtestverweigerung nach einem Auffahrunfall erfolgt war. So hatten zwei Entziehungen der Lenk(er)berechtigung im Jahre 1993 auf 4 Wochen bzw. 24 Monate den Berufungswerber vom letzten Vorfall nicht ab... mehr lesen...